Voraussetzungen
Eine ärztliche Approbation nach § 4 BTÄO erhalten Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, wenn sie ihren Abschluss in einem dieser Staaten erworben haben oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen.
Bei einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung muss sichergestellt sein, dass der dortige Ausbildungsstand dem in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Sofern der Abschluss außerhalb der Europäischen Union erworben wurde, ist mit Rücksicht auf die Abweichungen der tierärztlichen Ausbildung der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in der Regel durch eine Nachprüfung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover oder an einer anderen tierärztlichen Bildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland (Hannover, Berlin, Gießen, Leipzig, München) in folgenden Fächern erforderlich:
Von den Nachprüfungen in den sogenannten "klinischen Fächern" (in der obigen Liste mit * gekennzeichnet) kann auf Antrag befreit werden, wenn durch eine langjährige praktische Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin (mindestens 4 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland oder mindestens 5 Jahre im Ausland) die Befähigung auf diesen Gebieten nachgewiesen ist. Insoweit ist mit dem Antrag auf Erteilung einer Approbation ein Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich ergibt, wann und wo welche tierärztlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die einzelnen Tätigkeiten sind durch Nachweise (zum Beispiel Arbeitszeugnisse oder ähnliches) zu belegen.
Außerhalb der Europäischen Union wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung in den klinischen Fächern in folgenden Ländern unterstellt: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika, Norwegen. Bei abgeschlossener Berufsausbildung in diesen Ländern ist also eine Nachprüfung in den klinischen Fächern entbehrlich.
Einzureichende Unterlagen
Die Erteilung der Approbation erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Punkt 1-7) im Original oder in amtlich beglaubigter Ablichtung beizufügen. Amtliche Urkunden, die außerhalb von Deutschland erstellt worden sind, müssen durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Zusätzlich sind dem Antrag je eine Ablichtung dieser Unterlagen für den Verbleib in der Abteilung für Lebensmittelrecht und Veterinärwesen beizufügen.
- Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren (Vordruck 1)
- Ärztliche Bescheinigung (Vordruck 2),
die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Ärztliche Bescheinigungen von Familienangehörigen und Lebenspartnern werden nicht anerkannt. - Geburtsurkunde
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch - Nachweis über die Staatsangehörigkeit
Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis - Amtliches Führungszeugnis (Belegart 0),
das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf
Hinweis: Das Führungszeugnis ist beim Bezirksamt zu beantragen und direkt an die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Veterinärwesen -V1105-, Billstraße 80, 20539 Hamburg zu senden.
Bei Antragstellern, deren Einreise nach Deutschland weniger als drei Monate zurückliegt, ist alternativ eine entsprechende Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftslandes vorzulegen. - Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung
- Nachweis über Deutschkenntnisse
Der Nachweis wird durch Vorlage eines Zertifikates (mindestens Stufe B2) erbracht. Alternativ können Deutschkenntnisse in einem Gespräch vor Ort überprüft werden (Termine nach vorheriger Absprache).
Der Antrag nebst sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist einzureichen bei der
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Abteilung Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Veterinärwesen -V1105-
Billstraße 80, 20539 Hamburg
Gebühren
Für die Erteilung der Approbation wird in Abhängigkeit des Prüfungsaufwandes derzeit eine Verwaltungsgebühr von 80 Euro bis 250 Euro erhoben. Hierüber erhalten Sie nach Abschluss der Antragsbearbeitung einen Gebührenbescheid. Wird der Antrag aus anderen Gründen als dem der Unzustellbarkeit ganz beziehungsweise überwiegend abgelehnt, ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel (§ 12 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Gebührengesetz (GebG)). Bei Antragsrücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, aber vor Beendigung der Amtshandlung ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte (§ 12 Absatz 2 Satz 1 GebG). Gegebenenfalls im Einzelfall anfallende Kosten für Post- und Kommunikationsdienstleistungen über 2,50 Euro werden als besondere Auslagen berechnet (§ 5 Absatz 2 Nr.1 GebG).
Bei einem Wohnsitz im Ausland erfolgt die Antragsbearbeitung erst nach Eingang einer Gebührenvorauszahlung.
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