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Archiv Warum klagte Hamburg gegen das Betreuungsgeldgesetz?

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(Stand: Juli 2015) Das Betreuungsgeldgesetz wurde am 20. Februar 2013 verkündet und trat am 1. August 2013 in Kraft. Bundespräsident Joachim Gauck wies bereits bei seiner Unterzeichnung auf verfassungsrechtliche Bedenken hin. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 20. Februar 2013 einen abstrakten Normenkontrollantrag gegen das Betreuungsgeldgesetz beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 festgestellt, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehlt und das Gesetz damit nichtig ist. Das Betreuungsgeld wurde daraufhin abgeschafft.

Betreuungsgeld Klage Hamburg Bundesverfassungsgericht

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Was ist ein Normenkontrollantrag?

In einem abstrakten Normenkontrollverfahren überprüft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ob das Betreuungsgeldgesetz verfassungskonform ist. Dazu zählt, ob es ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob es nicht gegen Grundrechte verstößt. Einen Antragsgegner bei einem Normenkontrollverfahren gibt es nicht. Es werden der Bund und alle anderen Länder beteiligt.

Der Antrag (Az. 1 BvF 2/13) wurde vor dem Ersten Senat des BVerfG verhandelt. Das Gericht überprüfte insbesondere die Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG und Art. 72 Abs. 2 GG) sowie die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG), siehe dazu die Pressemitteilung des BVerfG sowie das Urteil vom 21. Juli 2015.

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Wer hatte seit wann Anspruch auf das Betreuungsgeld?

Seit August 2013 bekamen Eltern Betreuungsgeld, wenn sie ihre Kinder nicht in einer staatlich unterstützten Kita oder Tagespflege betreuen ließen. Eltern, die ihre nach dem 31. Juli 2012 geborenen ein- bis unter dreijährigen Kinder zuhause oder privat betreuen ließen, erhielten zunächst 100 Euro / Monat, ab August 2014 erhielten sie 150 Euro. Der Betrag wurde bei Berechtigten, die ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag bezogen, in voller Höhe angerechnet. Wer Elterngeld bezog, konnte kein Betreuungsgeld erhalten. Betreuungsgeld konnte vom ersten Tag des 15. Lebensmonats maximal bis zum Ende des 36. Lebensmonats bezogen werden. Für jedes Kind konnte Betreuungsgeld also höchstens für 22 Lebensmonate in Anspruch genommen werden.

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Wer war in Hamburg zuständig?

Den Antrag auf Betreuungsgeld stellten Eltern bei der Elterngeldstelle im zuständigen Bezirksamt, die den Anspruch überprüfte und bewilligte. Eine Auszahlung erfolgte direkt durch die Bundeskasse aus dem Bundeshaushalt. Die fachbehördliche Rechts- und Fachaufsicht über die Elterngeldstellen lag für das Betreuungsgeld beim Amt für Familie in der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration.

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Wie viele Menschen bezogen Betreuungsgeld?

In Hamburg wurden 11.044 Anträge auf Betreuungsgeld gestellt. Die Ablehnungsquote lag 2014 bei etwa vier Prozent. Über die tatsächliche Inanspruchnahme informierte das Statistische Bundesamt quartalsweise. Danach bezogen 5.966 Personen das Betreuungsgeld in Hamburg am 31. Dezember 2014, bundesweit waren es 386.483 Personen (siehe auch Abschnitt "Downloads" unten).

Das Betreuungsgeld war eine Bundesleistung, die aus dem Bundeshaushalt bezahlt wurde. In 2013 wurden 16,88 Mio. Euro ausgegeben, davon entfielen 288.574 Euro auf Hamburger Leistungsempfänger/innen. Im Jahr 2014 entfielen von den insgesamt 403,3 Mio. Euro etwa 6,4 Mio. Euro auf Hamburger Empfänger.

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Warum klagte Hamburg gegen das Betreuungsgeld?

Hamburg war überzeugt, dass das Betreuungsgeldgesetz verfassungswidrig ist. Deswegen hatte Hamburg ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Ziel der Hamburger Klage war es, dass das BVerfG die Nichtigkeit des Gesetzes feststellt, weil es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Statement

Dem Bundesgesetzgeber fehlte es insbesondere an der notwendigen Gesetzgebungskompetenz. Das Betreuungsgeldgesetz fiel in den Aufgabenbereich der Länder. Der Bund ist an den abschließenden Katalog des Grundgesetzes gebunden.

(1.) Hier käme allein der Bereich der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) in Betracht. Eine Mindestvoraussetzung dafür ist, dass sich die gesetzliche Regelung auf eine Situation der Hilfsbedürftigkeit bezieht. Daran fehlt es hier. Das offen ausgesprochene Ziel des Gesetzes ist es, ein behauptetes Subventionsgefälle zu beseitigen. Weder die Beseitigung eines Subventionsgefälles noch die Nichtinanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung sind jedoch ein Indiz für eine Hilfsbedürftigkeit der Eltern.

(2.) Darüber hinaus ist das Betreuungsgeld nicht erforderlich, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen (Art. 72 Abs. 2 GG). Voraussetzung dafür wäre, dass sich andernfalls die Lebensverhältnisse in den Ländern in einer erheblichen, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigenden Weise auseinanderentwickeln. Das ist nicht der Fall, obwohl schon lange in einigen Ländern (gegenwärtig Thüringen, Sachsen, Bayern) ein Landeserziehungs- oder -betreuungsgeld im Anschluss an das Elterngeld gezahlt wird und in anderen nicht.
Darüber hinaus ließen sich gleichwertige Lebensverhältnisse nur erzielen, wenn das Betreuungsgeld und die der Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung aufeinander abgestimmt wären. Das Betreuungsgeld setzt die Nichtinanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung voraus. Die dafür entstehenden Gebühren legen die Länder in sehr unterschiedlicher Weise fest. Die Verknüpfung des Betreuungsgeldes mit einer Leistung der Länder schließt es praktisch aus, dass gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erzielt werden.

Schließlich war das Betreuungsgeldgesetz auch aus materiellen Gründen verfassungswidrig. Insbesondere  beeinträchtigte es die von Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützte Gestaltungsfreiheit von Familien bei der Betreuung ihrer Kinder. Es folgte einem Entweder-Oder-Muster. Wer sein Kind nur für eine Stunde in der Woche in eine staatlich geförderte Kita gab, verlor den Anspruch auf das Betreuungsgeld. Es war nicht möglich, Betreuungsgeld zu beziehen und gleichzeitig private und staatliche Angebote der Kinderbetreuung miteinander zu kombinieren. Das Betreuungsgeld setzte damit Anreize für eine ausschließliche Betreuung des Kindes in der Familie, und zwar umso deutlicher, je geringer das Familieneinkommen im Übrigen bemessen ist. Diese Anreize dürften auch das Entscheidungsverhalten von Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes prägen und damit über den Bezugszeitraum des Betreuungsgeldes hinaus wirken.

Das Betreuungsgeld stand auch nicht im Einklang mit dem Gleichberechtigungsziel aus Art. 3 Abs. 2 GG. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen und der Verfestigung der überkommenen Rollenverteilung von Frauen und Männern zu begegnen. Über 90 Prozent der Hamburger Leistungsempfänger waren Frauen. Das Betreuungsgeld hielt also insbesondere Frauen davon ab, nach der Geburt eines Kindes wieder eine Ausbildung aufzunehmen oder ins Berufsleben einzusteigen. Es förderte ein traditionelles Frauenbild und verfestigte zugleich die Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen.

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Welche fachlichen Bedenken bestanden gegen das Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld durchkreuzte die Bemühungen der Länder und Kommunen um bedarfsgerechte Betreuungsangebote für Kinder. Der Bund hatte seit 2008 mehrere Kita-Ausbauprogramme mit den Ländern und Kommunen vereinbart. Gleichzeitig schaffte der Bund eine Leistung, die dazu beitrug, die geschaffenen Plätze nicht in Anspruch zu nehmen. In Hamburg wurden für das Investitionsprogramm von 2008 bis 2014 insgesamt rd. 91,2 Mio. Euro eingesetzt (rd. 61,6 Mio. Euro vom Bund; rd. 29,6 Mio. Euro von Hamburg). Die Zahl der in Hamburger Kitas betreuten Kinder stieg von 2008 bis 2014 um 36,8 Prozent (+18.886 Kinder).

Das Betreuungsgeld setzte einen massiven Fehlanreiz vor allem für sozial benachteiligte Kinder, die eine frühkindliche Bildung inklusive einer Sprachförderung bräuchten. Während der Senat Hamburger Eltern aus bildungspolitischen Erwägungen heraus mit einer kostenlosen 5-stündigen Kita-Betreuung motiviert und unterstützt, eine öffentlich geförderte Betreuung für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen, wurde dieser Effekt durch den Bund mit dem Betreuungsgeld, also mit einer „Prämie“ für die Nichtinanspruchnahme, konterkariert.

Das Betreuungsgeld konterkarierte familienpolitische Bemühungen der Länder und Kommunen, den Wünschen der Familien Rechnung zu tragen und insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

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Wo lag der Unterschied zwischen Betreuungsgeld und Elterngeld?

Das Betreuungsgeld bezweckte die Anerkennung und Unterstützung von Familien, die keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Kita bzw. Kindertagespflege in Anspruch nahmen. Laut Gesetzentwurf sollte dies neben dem Ausbau der Betreuungsangebote die Wahlfreiheit von Familien bei der Betreuung von ein- und zweijährigen Kindern fördern - was Hamburg bestritt.

Die Zielrichtung des Elterngeldes ist es, den Eltern einen zeitweiligen Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Deshalb ist das Elterngeld (mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300 Euro monatlich) als Lohnersatzleistung konzipiert. Der Bund hat seine Gesetzgebungszuständigkeit für das Elterngeld mit dem Ziel der Wahrung der Wirtschaftseinheit im ganzen Bundesgebiet begründet. Das Elterngeld lässt im Übrigen den Verbleib im Beruf oder den frühen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu. Es hält damit - anders als das Betreuungsgeld - Mütter nicht davon ab, frühzeitig in die Ausbildung oder den Beruf zurückzukehren.

Pressemitteilung vom 20.2.2013

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