Es ist ein sogenanntes Notvertretungsrecht zwischen Ehegatt*innen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), um eilige Betreuungsverfahren bei ärztlicher Akutversorgung zu vermeiden. Der bzw. die handelnde Ehegatt*in kann stellvertretend in anstehende ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen (oder sie untersagen) und die ärztlichen Aufklärungen entgegennehmen. Dabei ist die ärztliche Seite von ihrer Schweigepflicht entbunden. Damit verbundene Vertragsabschlüsse sind auch möglich. Es ist auf höchstens sechs Monate befristet.
Die Errichtung einer Vollmacht war vorher und bleibt die selbstbestimmtere Form einer rechtlichen Vertretung. Diese Möglichkeit der Vorsorge bleibt weiterhin erhalten und steht vor dem Ehegattenvertretungsrecht.