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Fragen und Antworten Zur rechtlichen Betreuung

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Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Hilfemöglichkeiten durch einen rechtlichen Betreuer und zur Bestellung eines Betreuers.

Grafik: Fragen zur rechtlichen Vorsorge Wozu rechtliche Vorsorge?

Fragen und Antworten zur rechtlichen Betreuung

Wann kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden?

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch einen rechtlichen Betreuer erhalten. 

Der Betreuer vertritt den Betreuten rechtlich im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers und die Aufgabenkreise des Betreuers entscheidet das Betreuungsgericht.

Die Bestellung eines Betreuers ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.

Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also rechtzeitig ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer bestellt zu werden.

Informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Vorsorge.

Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?

Wird ein Betreuer bestellt, so gilt: Der Betreuer erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: alles, was ein Betroffener noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören. Die Aufgabenkreise des Betreuers werden also auf das Erforderliche beschränkt.

Wer kann Betreuer werden?

Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Etwa die Hälfte aller Betreuungen in Hamburg werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend geschieht dies durch Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des Betreuers übernehmen. So können Sie  ehrenamtlicher Betreuer werden.

Steht ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer bestellt werden.

Woran orientiert ein Betreuer sein Handeln?

Der wichtigste Grundsatz lautet: Betreuen statt bevormunden!
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.

  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betroffenen, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
  • Der Betreuer hat Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht schadet und dem Betreuer zuzumuten ist.
  • Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung eines Betreuers geäußert hat.
  • Der Betreuer hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
  • Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten.

Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers?

Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung muss das Gericht den Sachverhalt feststellen. Es bestellt einen Gutachter, eventuell auch einen Verfahrenspfleger, der dann die Interessen des Betroffenen im Verfahren vertreten soll.

Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsfeststellung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsstelle. Diese nimmt Kontakt zum Betroffenen auf und erkundet im sozialen Umfeld ob es notwendig ist, dass ein Betreuer bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.
Ist letzteres nicht der Fall und eine Vollmachtserteilung auch nicht möglich, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte.

Nach einer Anhörung, die in der Regel beim Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht, ob und wer zum Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden und für welchen Zeitraum die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Die Überprüfung dieser Entscheidungen muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens finden Sie in unserem Faltblatt Das gerichtliche Betreuungsverfahren, das wir Ihnen in deutscher, türkischer und russischer Sprache zur Verfügung stellen.

Wie rege ich die Bestellung eines Betreuers an?

Wenn Sie die Bestellung eines Betreuers anregen möchten, bietet Ihnen das Formular "Anregung zur Einrichtung einer Betreuung" Hilfestellung.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des Wohnortes eines Betroffenen ist zuständig.

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?

Das Betreuungsgericht überprüft die gesamte Tätigkeit des Betreuers. Der Betreuer muss jährlich Bericht erstatten und soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen. Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuer bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung befreit.

Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?

Die Kosten einer Betreuung setzen sich wie folgt zusammen:

  • Im Verfahren der Betreuerbestellung: Die Gerichtskosten, die Kosten für einen Verfahrenspfleger, die Kosten eines Gutachters.
  • In der laufenden Betreuung: Der Aufwendungsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer und wenn ein Berufsbetreuer bestellt ist, die Vergütung für den Berufsbetreuer.
    Die Kosten sind vom Betreuten zu übernehmen, wenn die finanziellen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wer kann weitere Fragen beantworten?

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