Es kann aber auch sein, dass mehrere Stellen gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Das ist nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung der Fall, wenn sie gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmen. Sie müssen dann in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Dabei geht es insbesondere um die Wahrnehmung der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen. Ferner muss festgelegt sein, wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht bereits durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind.
Bei den Hamburgischen Bezirksämtern können solche gemeinsamen Verantwortlichkeiten zum Beispiel vorkommen, wenn die in jedem der sieben Bezirksämter vorkommenden einzelnen Fachämter bezirksübergreifend eine gemeinsame Software benutzen. So benutzen beispielsweise die sieben Einwohnermeldeämter von Altona bis Bergedorf jeweils dieselbe Software zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kundinnen und Kunden und legen somit gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung fest.