Allgemeines
Wer im Bundesgebiet die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf gem. § 1 Abs. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) einer Approbation als Zahnärztin bzw. Zahnarzt. Für die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde ist eine jederzeit widerrufliche Erlaubnis erforderlich (§ 1 Abs. 1 ZHG).
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Zuständigkeiten
Zuständig ist jeweils die Behörde des Bundeslandes, in dem die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wurde.
Unterlagen
Folgende Unterlagen sind im Original zzgl. einfacher Kopie einzureichen:
- Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren.
- kurz gefasster, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, Reisepass eines der übrigen Mitgliedstaaten der EG
- amtliches Führungszeugnis (Belegart -O-), das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf (ist beim Einwohnermeldeamt zu beantragen - bitte unbedingt darauf achten, dass das Führungszeugnis an die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt für Heilberufe und nicht z.B. an die Zahnärztekammer oder an die Kassenzahnärztliche Vereinigung geschickt wird); Sofern Sie eine Approbationserteilung direkt im Anschluss an das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung anstreben, muss das Führungszeugnis dem LPA zwingend vor der Prüfung vorliegen.
- ärztliche Bescheinigung (Attest), ausgestellt von jeglicher/jeglichem Ärztin/Arzt (z.B. von der/dem Hausärztin/-arzt oder Personalärztin/-arzt), die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf mit dem Wortlaut: „Es wird bestätigt, dass ... Name, Vorname, Geb. Datum ... nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.“
- Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
- ggf. Nachweis über die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades (Promotionstitel)
Die Antragsunterlagen können Sie entweder per Post direkt an die unten aufgeführte Adresse senden oder in der Dienststelle während der Sprechzeiten abgeben.
Sofern die Approbation auf dem Postwege beantragt wird, sind statt der Originale amtlich beglaubige Kopien beizufügen.
Gebühren
Für die Erteilung der Approbation wird gemäß der Anlage zur Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen in der aktuellen Fassung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 bis 360,00 € erhoben.
Die Gebühren werden in der Regel nicht im Voraus erhoben. Sie erhalten zusammen mit der Approbationsurkunde einen Gebührenbescheid. Bitte bei der Überweisung unbedingt die Referenznummer angeben!
Kontakt
Nähere Auskünfte erteilt wir Ihnen gerne. Die Kontaktdaten finden Sie hier.