Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Arbeit im Justizvollzug Arbeit als Behandlungsmaßnahme des Justizvollzugs

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Der Justizvollzug versucht mit einem breiten Angebot an Maßnahmen und Behandlungsangeboten die Gefangenen auf ein eigenverantwortliches Leben in Freiheit vorzubereiten und damit die Weichen für eine erfolgreiche Resozialisierung zu stellen. Hierzu gehört grundlegend der Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten, sozialer wie fachlicher Art, die bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt helfen. Der Vollzug in Hamburg ist daher bemüht, den Gefangenen ein attraktives und vielfältiges Arbeits- Qualifizierungs- und Ausbildungsangebot zu bieten.

Produktionsgeräte in einer Halle

Justizvollzugsanstalten - Arbeit im Justizvollzug - Hamburg - FHH

Zu den Aufgaben des Strafvollzugs gehört es, mit den Gefangenen gemeinsam eine Entlassungsperspektive zu erarbeiten, die eine reelle Chance auf Wiedereingliederung bietet und dadurch das Rückfallrisiko minimiert. Dazu werden unterschiedliche Behandlungs- und Therapieangebote vorgehalten. Zentrale Bedeutungen in diesem Sinne kommen den Bereichen Arbeit und Maßnahmen der beruflichen und schulischen Aus- und Weiterbildung für die Wiedereingliederung zu. Dies findet seinen Niederschlag im Hamburgischen Strafvollzugsgesetz, das eine Arbeitspflicht für Strafgefangene vorsieht (§ 38 HmbStVollzG) sowie ein Recht auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und auf Arbeit im Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz (§ 34 und § 38 HmbJStVollzG). Die Pflicht zur Arbeit gilt jedoch nicht für Untersuchungsgefangene (§ 29 HmbUVollzG).

Maßnahmen der Arbeit, der beruflichen und schulischen Aus- und Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische Beschäftigung dienen insbesondere dem Ziel, berufliche und soziale Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Daher ist Arbeit im Justizvollzug nicht vergleichbar mit einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Freiheit. Die Bezahlung der Arbeit ist gesetzlich normiert.[1] Mit einem Teil des Arbeitsentgeltes wird eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung gebildet. Der verbleibende Teil kann zur Schuldenregulierung, zum Aufladen des Telefonkontos, für Porto und Kopien oder zum Einkauf privater Genussmittel oder zur Miete eines Fernsehers eingesetzt werden.

Ausbildungsmöglichkeiten in den Anstalten, deren Ziel eine Gesellenprüfung bzw. Facharbeiter-prüfung ist, bestehen etwa zum Schlosser bzw. Fachkraft für Metalltechnik, Fachrichtung Konstruktionstechnik, Tischler, Industrieelektriker, Fachrichtung Betriebstechnik, Maler bzw. Bauten- und Objektbeschichter,  Maurer, Hochbaufacharbeiter, Fachkraft im Gastgewerbe, Schwerpunkt Küche, Garten- und Landschaftsbauer, Hauswirtschafterin und Gebäudereinigerin. Modulare Qualifizierungen werden in der Schlosserei, Tischlerei, in der Maurerei, Gebäudereinigung, im Garten- und Landschaftsbau, als Lagerhelfer, in der Taklerei, in der Fahrzeugpflege, im Pflegebereich sowie im IT/EDV-Bereich- und Büromanagement angeboten. Arbeitsmöglichkeiten bestehen in den Fertigungsbetrieben der Anstalten, der Küchen, der Bäckerei  und der Druckerei/ Buchbinderei, der Schlosserei, der Tischlerei, der Elektrowerkstatt, der Malerei, der Maurerei und dem Rollladenbetrieb, der Hausreinigung (Gebäudereinigung) und Hofkolonne (GaLa), der Maurerei, der Hausbetriebstechnik, den Kammern und der Büchereien.

[1] Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728, 1730), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung). Hiernach richtet sich gem. § 41 HmbStVollzG bzw. § 40 HmbJStVollzG auch die Ausbildungsbeihilfe.

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch