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Coronavirus in Hamburg Vollstreckung kürzerer Freiheitsstrafen wird unterbrochen

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Um die Gesundheit von Gefangenen und Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten zu schützen, schafft die Justiz weitere räumliche Kapazitäten im Kampf gegen das Coronavirus. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wird auf Anordnung der Justizbehörde dort, wo es zu verantworten ist, die Vollstreckung bereits angetretener kürzerer Freiheitsstrafen befristet unterbrechen. Hiervon können maximal 60 der rund 1.800 Gefangenen betroffen sein.

Coronavirus

Coronavirus in Hamburg: Vollstreckung kürzerer Freiheitsstrafen wird unterbrochen

Diese Maßnahme ist notwendig, um in allen Hamburger Justizvollzugsanstalten Isolierungsstationen einrichten zu können und die Aufnahmequarantänestation in der Untersuchungshaftanstalt zu erweitern. Die Justizbehörde trifft alle notwendigen Maßnahmen, um Gefangene und Bedienstete vor einer Ansteckung zu schützen, mögliche Infektionsketten zu durchbrechen und dadurch die Situation weiter kontrollieren zu können. Gleichzeitig sorgen diese Schritte dafür, dass der Vollzug funktionsfähig bleibt, falls die Infektionszahlen auch in den Anstalten steigen.

Durch die Isolierungsstationen sollen Verdachtsfälle und Erkrankte in angemessener Weise von anderen Gefangenen getrennt und die weitere Verbreitung des Virus in den Anstalten verhindert werden. Ebenso zwingend ist die Erweiterung der Aufnahmequarantäne, da der Justizvollzug als grundsätzlich geschlossenes System vor allem durch den Kontakt mit Außenstehenden anfällig ist. Alle neu aufgenommenen Gefangenen werden hier zunächst 14 Tage unter Quarantäne gestellt. In anderen Ländern wird ähnlich verfahren. Hamburg stimmt sich eng über den Strafvollzugsausschuss der Länder ab.

Konkret betroffen von den Vollstreckungsunterbrechungen können nur Gefangene sein, die zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten verurteilt worden sind. Die Staatsanwaltschaft wird aber auch hier nur dann die Vollstreckung unterbrechen, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Die oder der Gefangene ist nicht wegen eines Gewalt-, Waffen- oder Sexualdeliktes oder wegen Delikten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität oder gemeingefährlicher Straftaten verurteilt worden. Außerdem darf gegen die oder den Gefangene keine schwere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sein oder ihr beziehungsweise ihm eine weitere Straftat während der laufenden Inhaftierung zur Last gelegt werden. Darüber hinaus müssen für die Gefangene oder den Gefangenen eine Unterkunft, die gesundheitliche Versorgung und der Lebensunterhalt außerhalb der Justizvollzugsanstalt gesichert sein. Schließlich dürfen keine aktuellen psychiatrischen Behandlungen erfolgen, ausländerrechtliche Maßnahmen (zum Beispiel eine Abschiebung) geplant sein oder zwingende spezialpräventive Gründe der Vollstreckungsunterbrechung entgegenstehen.

Die Maßnahme führt nicht zu einem Verzicht auf die Vollstreckung der restlichen Strafe, sondern lediglich zu einem zeitlichen Aufschub von rund drei Monaten. Als vorangegangene Maßnahme war bereits der Haftantritt bei kürzeren Freiheitsstrafen verschoben worden. Auch Ersatzfreiheitsstrafen werden vorerst nicht mehr vollstreckt und der Jugendarrest bis auf weiteres nicht mehr vollzogen.

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Dennis Sulzmann

Pressesprecher

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pressestelle
Drehbahn 36
20354 Hamburg
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