Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

JVA Fuhlsbüttel Sicherungsverwahrter nach Ausgang nicht zurückgekehrt

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Der 53-jährige Karl L. ist am 11. März 2022 erneut nicht von einem Begleitausgang in die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel zurückgekehrt. Der Ausgang fand in Begleitung eines Bediensteten statt. Die Anstalt war im September 2021 vom zuständigen Gericht aufgefordert worden, die Lockerungsmaßnahmen nach früheren Versuchen erneut zu erweitern und ihm wieder Begleitausgänge zu gewähren. Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um eine Strafe, da diese bereits verbüßt ist, sondern um eine präventive Maßnahme, bei der die Therapie und Behandlung auf eine schnellstmögliche Entlassung ausgerichtet sein muss.

Ein Haus mit einem Tor, wo Autos reinfahren können. Rechts und links vom Haus ist eine hohe Mauer angeschlossen. Das Eingangstor der JVA Fuhlsbüttel.

Sicherungsverwahrter nach Ausgang nicht zurückgekehrt

Dem in der Sichtungsverwahrung untergebrachten Karl L. war ein vorbereiteter mehrstündiger Begleitausgang nach Billstedt gewährt worden. Auf dem Rückweg in die Anstalt setzte sich der Mann von dem begleitenden Bediensteten ab. Eine sofortige Verfolgung blieb erfolglos. Unmittelbar danach wurde die Fahndung eingeleitet.

In Folge des Gerichtsbeschlusses mussten Karl L. Ende Oktober 2021 zunächst ungefesselte Ausführungen und seit Anfang Januar 2022 wieder Begleitausgänge gewährt werden. L. entzog sich während der laufenden Vollstreckung bereits wiederholt dem Vollzug: 2017 im Rahmen eines Begleitausgangs zu seinem Therapeuten, im Januar 2021 kehrte er aus einem Ausgang nicht zurück. Er konnte jeweils wenige Tage später festgenommen werden. Alle seit dem Begleitausgang 2017 absolvierten Lockerungen verliefen bis zur Nichtrückkehr im Januar 2021 beanstandungsfrei. Ebenfalls beanstandungsfrei verliefen seine Begleitausgänge seit Anfang des Jahres.

Untergebrachte Personen in der Sicherungsverwahrung haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch, dass die zuständigen staatlichen Stellen alle Maßnahmen ergreifen, um den Behandlungs- und Wiedereingliederungsprozess best- und schnellstmöglich umzusetzen. Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert und das straffreie Leben in Freiheit erprobt werden. Insoweit handelt es sich um einen gestuften Prozess, mit dem in Abständen immer mehr Freiheit gewährt werden soll. Zeigt sich der Untergebrachte dem noch nicht gewachsen, verlängert sich die Stufenfolge oder es kommt – wie bei Karl L. in der Vergangenheit geschehen – auch wieder zu einer Rückstufung. Der Prozess ist nach einer therapeutischen Aufarbeitung des Scheiterns – wie bei Karl L. 2017 und 2021 -  jedoch fortzusetzen.

Das zuständige Gericht hatte im Einklang mit einer Gutachterin ungeachtet der früheren Rückschläge für Karl L. erneut Begleitausgänge vorgegeben. Bei Begleitausgängen handelt es sich schon um fortgeschrittene Lockerungsmaßnahmen. Die Begleitung dient nicht mehr dem Zweck der Aufsicht, sondern erfolgt ausschließlich aus behandlerischen Gründen unterschiedlicher Art (z.B. Betreuung, Anleitung, Beratung, Unterstützung, Eingliederung). Dementsprechend muss die Begleitung nicht durch Bedienstete des Justizvollzugs erfolgen, ist dies jedoch wie vorliegend der Fall, tragen diese Zivilkleidung, um den Integrationsprozess nicht zu gefährden.

Karl L. war 2008 unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zu insgesamt fünf Jahren und sechs Monaten Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Hintergrund zur Sicherungsverwahrung

Die Gerichte ordnen bei bestimmten Straftäter:innen neben der Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an – nicht als Strafe, sondern als präventive Maßregel zur Besserung und Sicherung. Sicherungsverwahrte haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf vollzugslockernde und -öffnende Maßnahmen wie Ausführungen oder Ausgänge, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts.

Nach § 13 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVolzG) sollen den Untergebrachten Lockerungen gewährt werden, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtungen wird von den Gerichten regelmäßig überprüft. Kommt die Justizvollzugsanstalt dem nicht ausreichend nach, droht eine vorzeitige Entlassung des Untergebrachten.

Themenübersicht auf hamburg.de

Kontakt

Karte vergrößern

Dennis Sulzmann

Pressesprecher

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pressestelle
Drehbahn 36
20354 Hamburg
Adresse speichern
Anzeige
Branchenbuch