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Hamburg setzt sich für noch mehr Mieterschutz ein Bundesratsinitiative soll Schlupflöcher bei der Mietpreisbremse schließen

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Hamburg bringt gemeinsam mit Bremen erneut seinen Gesetzesantrag zur Vermietung möblierten Wohnraums und zu Kurzzeitvermietungen in den Bundesrat ein. Das hat der Senat am Dienstag beschlossen. Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter noch umfänglicher vor überhöhten Mieten zu schützen. Dafür muss der Bundesgesetzgeber tätig werden. Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen vor allem das Aushebeln der Mietpreisbremse verhindern.

Bundesratsinitiative soll Schlupflöcher bei der Mietpreisbremse schließen

Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Ich möchte, dass niemand in Hamburg zu einer überhöhten Miete wohnen muss. Dafür setzen wir in Hamburg alle uns zur Verfügung stehenden Instrumente des Bundes konsequent um. Aber beim Schutz der Mieterinnen und Mieter muss nachgebessert werden. Eine gezielte Umgehung der Mietpreisbremse durch möblierte Vermietungen oder kurze Vertragslaufzeiten dürfen wir nicht zulassen. Wir fordern, dass der Möblierungszuschlag klar ausgewiesen werden muss, damit die Mieterinnen und Mieter nachvollziehen können, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird, und Vermietungen ab sechs Monate nicht mehr generell von der Mietpreisbremse ausgenommen werden. Damit schützen wir noch mehr Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Angebotsmieten.“ 

Anna Gallina, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz: „Beim Thema Mieten brauchen wir das große Besteck. Wir müssen die bestehenden Instrumente konsequent anwenden, aber auch weitere Maßnahmen zum Schutz der Mieter:innen auf den Weg bringen. Viele Menschen in Hamburg finden einfach keine passende und bezahlbare Wohnung. Gerade auf den angespannten Wohnungsmärkten können möblierter Wohnraum und Kurzzeitvermietungen ein Ärgernis sein. Hier müssen wir Schlupflöcher schließen und Tricksereien verhindern. Wir müssen den Möblierungszuschlag transparent machen und bei Kurzzeitvermietungen und Kettenverträgen klare Regeln in Bezug auf die Mietpreisbremse vorgeben. Wir wollen, dass die Mietpreisbremse greift und die Mieter:innen auch effektiv geschützt werden.“ 

Kurzzeitvermietungen, juristisch bezeichnet als „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“, sollen dem Hamburger Antrag nach zwar weiterhin von der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben. Doch es soll festgelegt werden, dass dies in der Regel nicht für Vermietungen ab sechs Monaten Dauer gilt und auch nicht für sogenannte Kettenverträge befristeter Kurzzeitmietverträge zwischen denselben Parteien. 

Beim möblierten Wohnraum gilt die Mietpreisbremse zwar auch, kann aber faktisch nicht angewendet werden, da der Möblierungszuschlag bisher nicht gesondert ausgewiesen werden muss. Somit ist auch die Nettokaltmiete nicht transparent, die mit ortsüblichen Vergleichsmieten verglichen und gegebenenfalls als zu hoch gerügt werden könnte. Die Lösung ist, dass der Möblierungszuschlag offengelegt werden muss. Gleichzeitig soll die Höhe des Zuschlags begrenzt werden: auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben. Als Zeitwert wiederum gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes Jahr, das seit dem Kauf abgelaufen ist. 

Die vorgesehenen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffen die Paragraphen 549 (zu den Kurzzeitvermietungen) und 556 d (zum möblierten Wohnraum). Mit der Initiative kommt der Senat auch einem bürgerschaftlichen Ersuchen aus dem November 2019 nach.

Bereits im September 2021 wurde die Initiative von Hamburg in den Bundesrat eingebracht. Da sich abzeichnete, dass der Gesetzesentwurf keine Mehrheit erlangen würde, wurde er damals von der Tagesordnung genommen. 

Hintergrund zur Mietpreisbremse

Die sogenannte Mietpreisbremse, die aktuell bis einschließlich Juni 2025 für das gesamte Hamburger Stadtgebiet gilt, begrenzt für viele Wohnungen die Miethöhe bei Neuvermietungen. Wer eine neue Wohnung anmietet, muss deshalb höchstens die Summe zahlen, die um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann dem Mietenspiegel entnommen werden. Ausnahmen gelten allerdings zum Beispiel für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden oder die vor der Neuvermietung umfassend modernisiert wurden. Eine weitere Ausnahme gilt für Wohnungen, für die bereits die Vormieterin bzw. der Vormieter eine oberhalb der Mietpreisbremse liegende Miete gezahlt hatte. Hier können keine Mietsenkungen verlangt werden.

Damit Mieterinnen und Mieter, die in der Vergangenheit oberhalb der Mietpreisbremse liegende Mieten bezahlt haben, direkt von der Regelung profitieren können, müssen sie selbst aktiv werden. Wer eine Wohnung nach dem 1. April 2020 angemietet hat, kann Rückzahlungen zu viel gezahlter Miete rückwirkend für das gesamte Mietverhältnis erhalten. Dazu müssen Betroffene den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber ihrem Vermieter innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Für früher angemietete Wohnungen kann nur eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete ab dem Zeitpunkt der Rüge eingefordert werden.

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