
Justizsenator Dr. Till Steffen sagt dazu: „Es ist richtig, dass nun endlich ein Gesetz auf dem Tisch liegt und wir das komplexe Thema auf diese Weise besser diskutieren können. Der vorliegende Entwurf hat einen richtigen Kern, indem er die Löschungsverpflichtung konkretisiert und grobes Fehlverhalten sanktionieren möchte.
In der konkreten Umsetzung weist das Gesetz allerdings handwerkliche Schwächen auf. Insbesondere fehlt eine generelle Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Ein solcher Zustellungsbevollmächtigter mit Wirkung für jedermann macht Auslandszustellungen entbehrlich. Ein Opfer von Hasskriminalität kann überhaupt erst dadurch selbst und zügig eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, sollte ein soziales Netzwerk einem Löschungsbegehren nicht nachkommen. Es ist unverständlich, dass diese Möglichkeit einer schnellen gerichtlichen Klärung von Streitfällen ungenutzt bleibt. Die Regelung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten wäre ohne Weiteres möglich und im allseitigen Interesse. Ohne Not leistet der Gesetzentwurf daher dem Vorwurf Vorschub, der Staat wolle sich einer staatlichen Aufgabe entziehen. Hier besteht also noch Nachbesserungsbedarf. In der vorliegenden Form kann Hamburg dem Gesetz nicht zustimmen.“
Neben den Löschungsverpflichtungen sieht der Entwurf vor, dass die entfernten Inhalte zu Beweiszwecken für die Dauer von zehn Wochen gespeichert und Beschwerdeführer sowie Nutzer über die Entscheidung informiert werden. Halten sich die Netzwerke nicht an die Vorgaben, soll künftig ein Bußgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro drohen. Auch soll gegen die das soziale Netzwerk betreibende juristische Person oder Personenvereinigung eine Verbandsgeldbuße in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro festgesetzt werden können. Weiteren Gesprächsbedarf gibt es, wie die Meinungsfreiheit besser zu schützen ist.