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Ehrenamt Schöffenamt

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Schöffenamt Hamburg - FHH

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter:innen in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung beim Amts- bzw. Landgericht mit. Jugendschöffinnen und -schöffen sind ehrenamtliche Richter:innen beim Jugendgericht.

Es ist keine juristische Vorbildung für diese Ehrenämter erforderlich. Die Mitwirkung nicht juristisch ausgebildeter Bürger:innen ist gerade deshalb gefragt, weil diese ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihren Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte einbringen sollen. Nur die Jugendschöffinnen und -schöffen sollen zusätzlich erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Diese Anforderung braucht nicht schul- oder berufsmäßig erworben zu sein.

Alle Gruppen der Bevölkerung sollen hinsichtlich Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung gleichmäßig im Schöffenamt vertreten sein.

Schöffinnen und Schöffen werden für fünf Jahre berufen und sollen durch das Gericht an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen pro Jahr eingesetzt werden.

Für die Zeit der Gerichtsverhandlung sind die Schöffinnen und Schöffen den Berufsrichter:innen gleichgestellt und tragen gleichberechtigt die Verantwortung für die Entscheidungen. Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen, zu denen sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat sie für die Zeit ihres Einsatzes freizustellen. Schöffinnen und Schöffen erhalten für Ihre Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung (unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten). Eine weitere Vergütung gibt es nicht.

Alle Schöffinnen und Schöffen können sich nach ihrer Amtszeit jeweils erneut bewerben.

Bestimmte Personengruppen dürfen aufgrund ihres Berufs, Status, ihrer Zugehörigkeit zu Parlamenten oder ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Verwaltung nicht zu Schöffinnen und Schöffen bzw. ehrenamtlichen Verwaltungsrichter:innen berufen werden.

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