Im Eilverfahren ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen worden und am 28. März 2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2020, 569 (570 ff.)). Aus dem Gesetz ergeben sich – zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2021 – Erleichterungen für die Stiftungsarbeit.
Insbesondere können auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vorstandssitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt oder Stimmen schriftlich abgegeben werden (§§ 86, 28, 32 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, 569 (571)).
Zur Vermeidung von Vakanzen bleibt ein Vorstandsmitglied einer Stiftung ferner auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, 569 (571)).