Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Die Basis Stiftungsgeschäft

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Stiftung in Hamburg errichten – FHH

Das Stiftungsgeschäft ist der Antrag auf Errichtung einer Stiftung. Es muss bei der zuständigen Justizbehörde / Referat für Stiftungsangelegenheiten eingereicht werden.

Das Stiftungsgeschäft muss Angaben enthalten zu

  • der Stifterin oder dem Stifter beziehungsweise zu den Stifterinnen und Stiftern,
  • dem Namen der Stiftung,
  • dem oder den von der Stiftung zu verfolgenden Zweck beziehungsweise Zwecken,
  • der Vermögensausstattung der Stiftung und
  • dem ersten Vorstand der Stiftung nach Errichtung.

Der Zweck der Stiftung wird durch den Stifter oder die Stifterin inhaltlich bestimmt. Möglich sind auch mehrere Zwecke. Es gilt der Grundsatz der Stifterfreiheit, der vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Stiftungen sind zu jedem Zweck zulässig, es sei denn, die Verwirklichung ist unmöglich oder wegen Verstoßes gegen bestehende Gesetze verboten.

Der Stiftungszweck sollte mit besonderer Sorgfalt formuliert werden, um Rechtsunsicherheit und Fehlinterpretationen durch die Stiftungsorgane zu vermeiden. Andererseits sollte der Stiftungszweck aber auch genügend weit und so allgemein gefasst werden, dass die Stiftung sich geänderten Verhältnissen anpassen kann, ohne eine Satzungsänderung vornehmen zu müssen. In diesem Punkt unterstützen wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Formulierung Ihrer Wünsche.

Sollten Sie eine gemeinnützige Stiftung – etwa auf sozialem, kulturellem oder wissenschaftlichem Gebiet – errichten wollen, übernehmen wir für Sie die Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt Hamburg-Nord, das die Gemeinnützigkeit der Stiftung feststellt, wodurch Steuervorteile genutzt werden können.

Eine Stiftung kann jedoch auch privatnützig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung lediglich dem Wohl eines abgegrenzten Personenkreises dienen soll, zum Beispiel der Familie des Stifters oder der Stifterin (so genannte Familienstiftung) oder der Belegschaft eines Unternehmens.

Der Stifter oder die Stifterin muss bereit sein, sich zugunsten der Stiftung von Vermögen oder Vermögensteilen zu trennen. Diese Vermögenshergabe ist sowohl zu Lebzeiten des Stifters oder der Stifterin als auch von Todes wegen, das heißt durch letztwillige Verfügung (Testament), möglich. Hierbei ersetzt das Testament das Stiftungsgeschäft. Häufig wird die Stiftungserrichtung dann von einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker begleitet.

Der Stifter oder die Stifterin kann auch zunächst mit einem Teil des Vermögens eine Stiftung errichten und sie in seinem oder ihrem Testament als Erbin des verbleibenden Vermögens einsetzen. Auf diese Weise kann er oder sie schon zu Lebzeiten das Wirken seiner beziehungsweise ihrer Stiftung verfolgen oder sogar aktiv mitgestalten. Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit wir Ihnen bei einem entsprechenden Vorhaben rechtzeitig beratend zur Seite stehen können.

Das Vermögen der Stiftung muss grundsätzlich ausreichend sein, um den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft erfüllen zu können. Bei einem breiter angelegten Stiftungszweck wird regelmäßig eine hohe Vermögensausstattung erforderlich sein. Ein angemessenes Verhältnis von Stiftungszweck und Mitteln ist immer erforderlich.

Um Ihnen ein besseres Verständnis für den Aufbau eines nicht formgebundenen Stiftungsgeschäftes zu geben, haben wir in unserem Download-Bereich das Muster eines Stiftungsgeschäftes zur Verfügung gestellt.

Themenübersicht auf hamburg.de

Kontakt Stiftungsangelegenheiten

Karte vergrößern

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Drehbahn 36
20354 Hamburg
Adresse speichern

Postanschrift

Postfach 302822
20310 Hamburg

Landesrecht

Rechtsstandort

Anzeige
Branchenbuch