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Die Verfassung Stiftungssatzung

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Stiftung in Hamburg errichten – Stiftungssatzung - FHH

Der im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung niedergelegte Stifterwille ist für das Wesen einer Stiftung von entscheidender Bedeutung und genießt daher den besonderen Schutz der Rechtsordnung. Spätere Änderungen der Stiftungssatzung sind grundsätzlich nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nur dann möglich, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Stifterwillen zur Zeit der Gründung entsprechen oder mit ihm in Einklang zu bringen sind. 

Aus diesem Grund ist bei Erstellung der Satzung ein besonders großes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Dies umfasst neben dem eindeutigen Festhalten des Stifterwillens auch, sich mit möglichen Zukunftsszenarien zu beschäftigen, um idealerweise schon heute den Stifterwillen für eine solche Entwicklung festzuhalten. 

Grundsätzlich sind Sie in der Entwicklung einer Satzung nur durch den gesetzlichen Rahmen eingeschränkt und ansonsten sehr frei in Ihrer persönlichen Gestaltung. Um Ihnen ein besseres Verständnis für die Notwendig- und Möglichkeiten zu geben, haben wir Ihnen in unserem Download-Bereich Mustersatzungen bereitgestellt. Diese berücksichtigen viele Regelungen, die uns auf Grund unserer täglichen Praxis in der Aufsicht über mehr als 1.400 Stiftungen als besonders empfehlenswert erscheinen.

Sollten Sie andere Vorstellungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen bei der Formulierungssuche und prüfen die Satzung auf innere Logik und mögliche Fallstricke.

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