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Geldwäschegesetz Eintragungspflicht in Transparenzregister

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Geldwäschegesetz

Im Hintergrund viele graue Paragrafen, im Vordergrund eine große Lupe mit einem großen, roten Paragrafen unter dem Glas.

Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in Kraft getreten. Aus dem Gesetz ergibt sich für alle juristischen Personen und damit auch für alle rechtsfähigen Stiftungen eine Eintragungspflicht für ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ in das sogenannte Transparenzregister.

Die Eintragungen müssen nach § 59 Absatz 1 GwG bis spätestens 1. Oktober 2017 erfolgen und sind bei Veränderungen zu aktualisieren. Bei Fristversäumnis kann ein Bußgeld verhängt werden.

Das Transparenzregister ist seit dem 5. Juli 2017 online unter www.transparenzregister.de zu erreichen. Seitdem können auch bereits Eintragungen vorgenommen werden. Auf der Seite befinden sich verschiedene Anleitungen zur Vornahme der Eintragungen, FAQs mit Antworten sowie eine Servicenummer (0800 1234337), an die man sich bei Rückfragen wenden kann.

Bitte beachten Sie, dass die Eintragung in der Hamburger Stiftungsdatenbank die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nicht ersetzt.

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