Sie besitzen ein Denkmal und haben Maßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen, durchgeführt. Sofern diese Maßnahmen vor der Durchführung mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt worden sind, können Sie die damit verbundenen Aufwendungen gemäß §§7i, 10f, 11b und 10g EStG im Zuge der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die dafür notwendige Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt können Sie hier beantragen.
Voraussetzungen
- Das Denkmal muss in der Denkmalliste der Freien und Hansestadt eingetragen sein.
- Die Maßnahmen dienen dem Erhalt oder der sinnvollen Nutzung des Denkmals.
- Die Baumaßnahmen sind mit dem Denkmalschutzamt vor Beginn der Maßnahmen abgestimmt worden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Denkmalrechtliche Genehmigung
- Dokumentation der vorherigen steuerlichen Abstimmung
- Fachgerechte Dokumentation
- Rechnungsaufstellung
- Rechnungsbelege
- ggf. Vollmacht
Beachten Sie bitte die Details im „Merkblatt für steuerliche Vergünstigungen“ (siehe unten).
Gebühren
Die Steuerbescheinigung ist gebührenpflichtig gem. Ziffer 2 der Anlage zur Gebührenordnung (s.u.) des Denkmalschutzamtes. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Zeitaufwand für die Bearbeitung und liegt erfahrungsgemäß zwischen 50 und 1.500 Euro.
Bearbeitungsdauer
Acht bis zwölf Wochen nach Vorliegen vollständiger Unterlagen (je nach Umfang der Maßnahmen).
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsanweisung (siehe unten) zur Erteilung von Bescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b Einkommensteuergesetz (EStG)
- Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) (siehe unten)
Sie haben Fragen zur Steuerbescheinigung?
Wenden Sie sich bitte an Danuta Margiciok
Telefon: 040-428 24 711
E-Mail: steuern-denkmalschutzamt@bkm.hamburg.de