Das Staatsarchiv eröffnet Ihnen den Zugang zu Informationen. Als Benutzerin oder Benutzer haben Sie sogar ein verbrieftes Recht, Archivgut des Staatsarchivs einsehen zu können. Festgeschrieben ist es im Hamburgischen Archivgesetz. Es vermittelt zwischen den konkurrierenden Verfassungsprinzipien des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) einerseits und der Forschungsfreiheit andererseits.
Weitere Rechte, aber auch Pflichten, die bei der Benutzung im Staatsarchiv gelten, sind in der Benutzungsordnung festgelegt. Je nach Ihren Wünschen können zudem die Gebührenordnung und die Preisliste der Elbe-Werkstätten GmbH, die Archivgut des Staatsarchivs für Sie reproduziert, relevant werden.
Wer zudem Registraturgut in den Behörden einsehen will, kann sich auf das Hamburgische Transparenzgesetz und das Hamburgische Umweltinformationsgesetz berufen.
Darüber hinaus finden Sie hier Rechtsnormen, die für das Handeln des Staatsarchivs in Fragen des Kulturgutschutzes und der Verkehrsflächenbenennung relevant sind.
Grundlegendes zur Benutzung von Archivgut
- Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
- Benutzungsordnung
- Anlage 1 der Benutzungsordnung: Benutzungsantrag
- Anlage 2 der Benutzungsordnung: Antrag auf Schutzfristenverkürzung
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
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Kosten
- Gebührenordnung für das Staatsarchiv
- Preisliste und Antrag der Elbe-Werkstätten GmbH
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elbe-Werkstätten GmbH
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Informationsfreiheit außerhalb des Staatsarchivs
- Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
- Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
- Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG)
- Umweltinformationsgesetz [des Bundes] (UIG)
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Kulturgutschutz
- Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG)
- Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
- Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern
- Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (völkerrechtlich verbindliche Fassung im Originalwortlaut) mit Vertrags- und Ausführungsgesetzen
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Benennung von Verkehrsflächen
Rechtlicher Hinweis
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az.: 312 O 85/98) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass diejenigen, die einen Link auf eine fremde Website setzen, sich dessen Inhalt zu eigen machen, sofern sie sich nicht ausreichend davon distanzieren. Sie tragen dann unter Umständen eine Mitverantwortung für den Inhalt.
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