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Motivbild Studium: junge Frau vor Bücherregal

Ausbildung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Viele Studierende entscheiden sich während ihres Studiums für einen Auslandsaufenthalt in dem Vereinigten Königreich. In den Jahren 2012 bis 2014 lag Großbritannien auf Platz 3 der beliebtesten Zielländer bei einem ausländischen Studienaufenthalt.

Studieren in Großbritannien nach dem Brexit


Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird ein Aufenthalt im Rahmen des Erasmus+ - Programms  im Vereinigten Königreich nur noch bis zum März 2023 möglich sein. Danach läuft die aktuelle Förderperiode aus. Unter welchen Bedingungen danach ein Studium im Vereinigten Königreich möglich sein wird, steht derzeit noch nicht fest.

Ab Juli 2021 werden EU-Bürger keinen Zugang mehr zur britischen Studienfinanzierung (tuition free loans) haben, und müssen die regulären Gebühren für internationale Studierende bezahlen. Ein Studium für deutsche Staatsangehörige in Großbritannien ist damit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nur noch ein Jahr förderfähig.

Bei Einreisen vor dem 01.01.2021 wird kein Visum benötigt, es muss aber eine Online-Anmeldung für das „EU Settlement Scheme“ vorgenommen werden. Bei Einreisen ab dem 01.01.2021 muss ein Studierendenvisum beantragt werden bei einer Aufenthaltsdauer von über sechs Monaten. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des British Council.

Auch beim Erasmus+-Programm im Schulbereich sind zukünftig Projekte mit Schulen aus dem VK nicht mehr möglich. Bei Schüleraustauschen ist zu beachten, dass die Freizügigkeit nicht mehr gilt. Auch Schülerinnen und Schüler benötigen ab dem 1. Oktober 2021 einen Reisepass für die Einreise. Ein Visum ist  für einen Aufenthalt ab 90 Tagen erforderlich.

Studieren in Großbritannien nach dem Brexit

Die Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist seit dem Austritt nicht mehr von der derzeit geltenden Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) gedeckt, so dass für eine Anerkennung Einzelfallprüfungen der Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikationen erforderlich sind. Dies betrifft auch Wissenschaftler und Hochschulpersonal. Bereits erfolgte Anerkennungen beruflicher Qualifikationen bleiben allerdings bestehen.

Die Anerkennung schulischer Qualifikationen beruht hingegen auf der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, die vom Vereinigten Königreich im Jahr 1954 unterzeichnet wurde und die nach wie vor gilt. Daher sind keine Änderungen im Anerkennungsverfahren der Zeugnisanerkennungsstellen zu erwarten.

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