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Wirtschaft Auswirkungen des Brexit auf die Zollverwaltung

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Brexit: Auswirkungen auf die Zollverwaltung

Seit dem 01. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und damit auch aus dem Europäischen Binnenmarkt und der Europäischen Zollunion ausgetreten. Seit dem 01. Januar 2021 gelten nach der zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union in dem sog. Handels- und Kooperationsabkommen getroffene Regeln.

Um die zukünftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu regeln und insbesondere auch, um die wirtschaftlichen Folgen des Brexit abzufedern, vereinbarten die EU und das Vereinigte Königreich unter anderem einen Übergangszeitraum mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2020. Während dieser Periode wurde das Vereinigte Königreich weiterhin fast vollständig wie als Mitgliedstaat der EU behandelt und den Unternehmen und der Verwaltung des Außenhandelsstandortes Hamburg blieb Zeit, sich auf das britische Verlassen von Zollunion und Binnenmarkt vorzubereiten. Die bisherigen Erleichterungen der Zollunion und des Binnenmarkts galten in diesem Zeitraum weiterhin.

Ende 2020 konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich schließlich nach intensiven und – angesichts der Corona-Pandemie – schwierigen Verhandlungen auf ein entsprechendes umfassendes Freihandelsabkommen einigen. Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht unter anderem vor, dass auf Waren grundsätzlich keine Zölle erhoben werden; auch Mengenbeschränkungen soll es nicht geben. Gleichzeitig verpflichten sich die EU und das Vereinigte Königreich auf die Einhaltung bestimmter Produktionsstandards. Dies bedeutet aber auch, dass Exporteure diesen Nachweis in Form von Zollformularen und anderen Bescheinigungen erbringen müssen. Um die hohen Standards weiterhin zu gewährleisten, führen die Zollbehörden daher seit dem 1. Januar 2021 Stichproben durch. Der Import von Waren aus dem VK – wie aus allen Drittländern - unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird.

Hieraus ergeben sich Mehrbelastungen für die Zollverwaltungen bedeutsamer Außenhandelsstandorte wie Hamburg. Gleichzeitig gibt es bereits umfassende Erfahrungen mit dem  Warenimport aus Drittländern, zu denen nun auch Großbritannien zählt. Daher ist davon auszugehen, dass der Zoll in Hamburg die Verfahrensänderungen für britische Waren gut auffangen kann.

Die Bundeszollverwaltung hat sich eigenen Angaben zufolge intensiv auf die Folgen des Austritts Großbritanniens aus der EU vorbereitet.

Sie hat im Jahr 2019 bereits bundesweit 900 Stellen zur Abfederung des Brexit eingeteilt. Das Zollamt Hamburg, das angesichts der bedeutenden Rolle des Außenhandelsstandorts Hamburg zu den sogenannten „Hot Spots“ der Bundeszollverwaltung mit besonderem Personalbedarf zählt, war nach Zollangaben stets in die Bedarfsanalyse eingebunden.

Neben der Personalaufstockung wurden nach Angaben des Zolls unter Beteiligung des Zollamtes Hamburg im Rahmen der Arbeitsgruppe auch organisatorische und (IT-)fachliche Möglichkeiten besprochen, um die Auswirkungen des Brexits abzufedern. Beispielsweise soll Hamburg bei entstehendem Mehraufwand gegebenenfalls zusätzlich durch andere Dienststellen über das elektronische Abfertigungssystem ATLAS bei der Warenabfertigung unterstützt werden. 

Für die Hamburger Unternehmen bleibt es wichtig, dass sie und ihre Kunden die online verfügbaren Informationsangebote der Bundeszollverwaltung, aber auch des Hamburger Veterinär- und Einfuhramts und der Pflanzengesundheitskontrolle nutzen, um sich über die veränderten Abfertigungsverfahren mit dem Vereinigten Königreich als Drittland zu informieren. Daneben ist es wichtig, dass die Unternehmen sich  mit ihren britischen Geschäftspartnern über die nun erforderlichen Nachweise und Dokumente abstimmen.

Weitere Informationen:

www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-brexit-fragen-antworten/FAQ-brexit-fragen-antworten_List.html

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