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Coronavirus FAQ - Schulen

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Corona FAQ: Schulen

Diese Seite wird bei Änderungen im Muster-Hygiene-Plan der Behörde für Schule und Berufsbildung und aufgrund von Hinweisen aus Hamburgs Schulen oder häufig gestellten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Eltern aktualisiert. Sollte dennoch eine Frage unbeantwortet geblieben oder nicht aufgeführt sein, schreiben Sie uns eine Email unter corona@bsb.hamburg.de

Bei Entscheidungen des Senats zur Eindämmung der Corona-Pandemie berücksichtigt er die Inzidenz, den R-Wert, die Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten und wählt stets Maßnahmen, die wirksam und verhältnismäßig sind. Sofern Inzidenzwerte angegeben werden, sind die Hamburger Inzidenzwerte maßgeblich, die sie auf der Seite www.hamburg.de/corona-zahlen/ einsehen können.


FAQ Corona

Welche Regelungen gelten ab Februar


(Stand:  1. Februar 2023 07:00  Uhr)

Die Pandemie ist nun in eine Endemie übergegangen. In fast allen Bundesländern und nun auch in Hamburg sind die Rechtsverordnungen für die einschlägigen Corona-Infektionsschutzmaßnahmen ausgelaufen bzw. sie laufen aus. Ab dem 1. Februar 2023 entfällt in Hamburg auch die Maskenpflicht im ÖPNV und die Isolationspflicht für Corona-Infizierte.

Für Schulen heißt das konkret, dass der Muster-Corona-Hygieneplan (MCH) zum 1. Februar 2023 aufgehoben ist. Unbenommen von dieser Entwicklung ist, dass Schulen nach § 36 Infektionsschutzgesetz einen schulischen Hygieneplan haben müssen. Es bleibt ab sofort den Schulen überlassen, ob Sie einzelne Punkte aus dem MCH in den schulischen Hygieneplan übernehmen möchten. Hierzu können das gründliche Händewaschen, die Husten- und Niesetikette und ergänzte Hinweise zur korrekten Quer- oder Stoßlüftung gehören.  

Masken: Es besteht keine Maskenpflicht mehr. Dennoch bleibt es Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften sowie dem gesamten an den Schulen tätigen Personal unbenommen, je nach eigenem Vorsichtsempfinden Masken weiterhin oder temporär zu tragen. 

Tests: Schulen können auch weiterhin vorhandenen Bestände an Schnelltests als Angebot an Schülerinnen und Schüler sowie das an den Schulen tätige Personal zur freiwilligen Testung ausgeben. Es gibt keine Vorgaben mehr dafür, dass Schnelltests zur Verfügung gestellt oder durchgeführt werden müssen. Es ist ein rundum freiwilliges Angebot, das zunächst bis Ende März 2023 weiterhin besteht und bei Bedarf genutzt werden kann.

Lüftung: Die Nutzung der mobilen Luftfilter in den Unterrichtsräumen ist im Ausnahmefall ergänzend möglich, wenn Räume nicht ausreichend gelüftet werden können. Die Luftfilter sind ausdrücklich kein Ersatz für die Quer- oder Stoßlüftung. Ansonsten bleiben die kleineren, sog. Haushaltsgeräte, unter den Luftfiltern bis auf Weiteres abgeschaltet. Die größeren Luftfiltergeräte, die sog. Industriegeräte, laufen weiterhin im „Hygiene-Modus“.

Welche Hygienevorschriften gibt es in der Schule?


(Stand:  1. Februar 2023 07:00  Uhr)

Der Muster-Corona-Hygieneplan (MCH) ist zum 1. Februar 2023 aufgehoben. Unbenommen von dieser Entwicklung ist, dass Schulen nach § 36 Infektionsschutzgesetz einen schulischen Hygieneplan haben müssen. Es bleibt ab sofort den Schulen überlassen, ob Sie einzelne Punkte aus dem MCH in den schulischen Hygieneplan übernehmen möchten. Hierzu können das gründliche Händewaschen, die Husten- und Niesetikette und ergänzte Hinweise zur korrekten Quer- oder Stoßlüftung gehören.  

Welche Regelungen gibt es für Luftfilter


(Stand:  1. Februar 2023 07:00  Uhr)

Die Nutzung der mobilen Luftfilter in den Unterrichtsräumen ist im Ausnahmefall ergänzend möglich, wenn Räume nicht ausreichend gelüftet werden können. Die Luftfilter sind ausdrücklich kein Ersatz für die Quer- oder Stoßlüftung. Ansonsten bleiben die kleineren, sog. Haushaltsgeräte, unter den Luftfiltern bis auf Weiteres abgeschaltet. Die größeren Luftfiltergeräte, die sog. Industriegeräte, laufen weiterhin im „Hygiene-Modus“.​​​​​​​

Gilt aktuell eine Präsenzpflicht?


(Stand:  1. Februar 2023 07:00  Uhr)

Für alle Schülerinnen und Schüler gilt ohne Einschränkung die Schulpflicht. Sollten Sorgeberechtigte ihre Kinder davon befreien wollen, gelten die üblichen Regelungen nach den §§ 28, 39 und 40 des Hamburgischen Schulgesetzes.​​​​​​​

 


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