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Teilzeit und Beurlaubung Teilzeit in Elternzeit für das pädagogische Personal

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Teilzeit in Elternzeit für das pädagogische Personal

Wo sind rechtliche Regelungen zur Teilzeit in Elternzeit zu finden?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Für Beamtinnen und Beamte finden sich die Regelungen in der Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO).

Ist diese Form der Teilzeit auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt?

Ja, Teilzeit in Elternzeit kann grundsätzlich nur während der Elternzeit vereinbart werden. Daher kann sie frühestens gleichzeitig mit der Elternzeit beantragt werden.

Welche Abgabefristen gelten?

Bei Teilzeit in Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss der schriftliche Antrag mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit abgegeben werden.

Halten Sie die Frist nicht ein, verschiebt sich der Beginn der Teilzeit!

Bei Teilzeit in Elternzeit vom dritten bis zum achten Geburtstag des Kindes muss der schriftliche Antrag mindestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit abgegeben werden.

Was muss der Antrag unbedingt enthalten?

Der Antrag muss den Beginn der Teilzeit in Elternzeit und den Umfang der Arbeitszeit enthalten.

Gibt es für Teilzeit in Elternzeit ein spezielles Antragsformular?

Ja. Im Antragsformular für die Elternzeit kann bereits der geplante Teilzeitwunsch bzw. evtl. Aufteilungen in bis zu drei Zeitabschnitte angegeben werden.

Wo kann ein Antragsformular für Elternzeit/Teilzeit in Elternzeit abgefordert werden?

Dieses Antragsformular sollte direkt im zuständigen Personalsachgebiet angefordert werden, weil von dort schon die bereits vorliegenden Daten zur Mutterschutzfrist in das Formular eingetragen werden. So ist für Sie der mögliche Beginn einer Elternzeit besser erkennbar.

Welcher Stundenanteil ist möglich?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können während der Elternzeit mit einem Stundenanteil von maximal 30 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt tätig sein.

Für Beamtinnen und Beamte liegt die Höchstgrenze bei ebenfalls 30 Stunden pro Woche, die Untergrenze bei 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit.

Gibt es bei der Anrechnung für die Höchstdauer von Teilzeit bei der Teilzeit in Elternzeit  eine Ausnahme?

Ja, bei unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird für Beamtinnen und Beamte diese Zeit nicht bei der Höchstdauer von maximal 17 Jahren nach § 63 HmbBG berücksichtigt.

Kann ein Antrag abgelehnt werden?

Ja, wenn dem Antrag zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Was passiert kurz vor Ablauf der Elternzeit?

Das zuständige Personalsachgebiet wird sich 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Elternzeit mit der bzw. dem Beschäftigten in Verbindung setzen.

Gibt es einen Anspruch der bzw. des Beschäftigten auf den alten Arbeitsplatz, der vorher eingenommen wurde?

Nein. Ein Anspruch der bzw. des Beschäftigten auf einen konkreten oder den früheren Arbeitsplatz besteht nicht.

Nach Ablauf der Elternzeit hat die bzw. der Beschäftigte das Recht, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit ausgeübt wurde. Oder die bzw. der Beschäftigte wählt die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung z. B. aus familiären Gründen.

Was wäre in den Schule hilfreich?

Anträge auf Teilzeit in Elternzeit können relativ kurz vor Beginn der Teilzeit gestellt werden, diese Mindestabgabefristen sind also nicht abhängig von den Orgaterminen zu den Schulhalbjahren (01.02. bzw. 01.08.).

Für die schulische Organisation wäre es daher hilfreich, der Dienststelle so früh wie möglich den Wunsch auf Teilzeit in Elternzeit mitzuteilen. Dies gewährleistet eine rechtzeitige Ermittlung des Vertretungsbedarfs und erleichtert damit eine effektive Planung für alle Kolleginnen und Kollegen vor Ort.

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