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Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Elternzeit und Elterngeld

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Elternzeit und Elterngeld

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist die Zeit, in der sich die Eltern ohne Bezüge von der Arbeit freistellen lassen und der Kinderbetreuung widmen können.

Welchen Anspruch auf Elternzeit gibt es?

Beschäftigte, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Wo sind rechtliche Regelungen zur Elternzeit zu finden?

Die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfassen zur Elternzeit nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Beamtinnen und Beamte finden sich die Regelungen in der Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO).

Wann muss Elternzeit beantragt werden?

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit muss sie schriftlich beantragt werden.
Soll die Elternzeit nicht direkt nach der Geburt des Kindes bzw. nach Ablauf der Mutterschutzfrist angetreten werden, gilt für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer eine Antragsfrist von acht Wochen.

Was ist zu beachten?

  • Mit dem Antrag ist gleichzeitig anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird.
  • Eltern können bis zu 24 Monate nicht beanspruchte Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Lebensjahr und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen.
  • Grundsätzlich kann jedes Elternteil seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen.
  • Zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach dem hamburgischen Mutterschutzgesetz können Eltern auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzen vorzeitig die Elternzeit beenden. Diese sind jedoch rechtzeitig zu informieren. Die vorzeitige Beendigung von Elternzeit aus anderen Gründen und die vorzeitige Beendigung von Teilzeit in der Elternzeit beantragen Eltern wie bisher.

Während der Elternzeit kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei einer gemeinsam genommenen Elternzeit hat jeder Elternteil diesen Anspruch.

Nach Ablauf der Elternzeit hat die bzw. der Beschäftigte das Recht, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die sie bzw. er vor Beginn der Elternzeit hatte. 

Weitere Hinweise zur Elternzeit können Sie dem Informationsblatt „Mutterschutz und Elternzeit“ entnehmen. Sie erhalten es über Ihre Schulleitung. Bei Fragen zu den Elternzeitbestimmungen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalsachbearbeiterin oder Ihren Personalsachbearbeiter. Hier können Sie auch Merkblätter für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. für Beamtinnen und Beamte mit weiteren Hinweisen erhalten.​​​​​​​

Siehe auch!

Elterngeld und ElterngeldPlus

Wo sind rechtliche Regelungen zur Elterngeld zu finden?

Am 01.01.2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, mit dem das „Elterngeld“ als Lohnersatzleistung eingeführt wurde, das einen Teil des durch die Kindererziehungszeit geschmälerten Einkommens ersetzen soll. Die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum Elterngeld gelten für alle Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) gleichermaßen.

Der Anspruch auf Elterngeld besteht für maximal 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen und eine/r der beiden davon mindestens 2 Monate. Fast immer handelt es sich dabei um die zwei Vätermonate. Wenn nur ein Elternteil Elternzeit nimmt, wird das Elterngeld 12 Monate gezahlt.

Seit dem 01.07.2015 gibt es für junge Familien die Möglichkeit das ElterngeldPlus zu nutzen. Es handelt sich dabei um ein Angebot für Eltern, die beide während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten.

Das ElterngeldPlus gibt es auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.
Aus einem Elterngeldmonat können zwei ElterngeldPlus-Monate werden.
Neu ist auch der Partnerschaftsbonus bei ElterngeldPlus: Er gibt jedem Elternteil vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn Mutter und Vater parallel in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

Es hat sich als hilfreich erwiesen, vor der Antragstellung mit Ihren Vorgesetzten abzuklären, wie das neue Verfahren schulintern umgesetzt werden kann.

Für weitere Hinweise und bei Fragen zu den Elterngeldbestimmungen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalsachbearbeiterin oder Ihren Personalsachbearbeiter.

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