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Teilzeit und Beurlaubung Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

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Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Ein erheblicher Anteil des pädagogischen Personals an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ist teilzeitbeschäftigt. Die Beschäftigung in Teilzeit erleichtert den Beschäftigten, ihren Beruf mit ihren individuellen Lebenssituationen in Einklang zu bringen.

Ein weiterer Aspekt bei der familiengerechten Arbeitsgestaltung in Schule ist der organisatorische Rahmen. Er ist gesellschaftlichen und politischen Wandlungen unterworfen. Z. B. hat die Einrichtung von Ganztagsschulen Änderungen der Arbeits- und Präsenzzeiten mit sich gebracht und damit vielfach auch die Herausforderung, berufliche Tätigkeit und familiäre Verpflichtungen, etwa bei der Betreuung der eigenen Kinder oder der Pflege von Angehörigen, miteinander vereinbaren zu können.

Insofern ist es besonders wichtig, die dienstlichen Erfordernisse und die privaten Herausforderungen nach Möglichkeit einvernehmlich zu regeln.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

  • Für Beamtinnen und Beamte § 63 (Familienpolitische Teilzeitbeschäftigung) des Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG)
  • Für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), hier gilt grundsätzlich, dass Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Umfang der Arbeitszeit individuell vereinbaren.

Welche Voraussetzungen müssen nach HmbBG bzw. TV-L erfüllt sein?

Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen
a) nachgewiesen mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Was heißt „Angehörige“ in diesen Regelungen?

Unter den Begriff fallen

  • die/der Verlobte,
  • die Ehegattin/der Ehegatte,
  • die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner,
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister,
  • Kinder der Geschwister,
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattin/des Ehegatten,
  • Geschwister der Eltern
  • sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Welche weitere rechtliche Grundlage gibt es für konkrete schulische Maßnahmen?

Bei der Verteilung des Arbeits- und Unterrichtseinsatzes helfen im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung die schulformbezogenen „Dienstvereinbarungen über die Einsatzregelungen für Teilzeit-Lehrkräfte“. Hierin ist festgelegt, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in besonderer Weise Berücksichtigung finden muss.
Die Dienstvereinbarungen wurden in den Jahren 2003  bis 2006 abgeschlossen und sind weiterhin gültig.

Für das pädagogisch-therapeutische Fachpersonal (kurz: PTF) gilt die im März 2018 abgeschlossene Dienstzeitregelung und die im Mai 2018 erlassene Dienstanweisung zum Einsatz von PTF an staatlichen Schulen.

Was ist in den Schulen zu tun?

Alle Beschäftigten einer Schule können über ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Er muss schriftlich (Antragformular) erfolgen und den gewünschten Zeitraum sowie den Umfangs der Arbeitszeitermäßigung enthalten.
Bei der Stellung des Antrags teilen sie der Schulleitung ebenso wie bei Neueinstellung oder Umsetzung Wünsche zur Verteilung des Arbeits- und Unterrichtseinsatzes mit. Damit erhält die Schulleitung die Möglichkeit, diese bereits bei der Unterrichtsverteilung und der Erstellung des Stundenplans zu berücksichtigen, sofern sie dienstlichen Belangen nicht entgegenstehen.

Welche Abgabefristen gelten für einen Antrag für eine Teilzeitarbeit/Beurlaubung?

Bei Teilzeit muss der schriftliche Antrag rechtzeitig (laut TV-L) mindestens 4 Monate (bei Lehrkräften) vorher auf dem Dienstweg abgegeben werden, da für Schulen die Organisationstermine zum 01.08. und zum 01.02. des Schuljahres beachtet werden müssen.

Gibt es Vorgaben zum Umfang der Arbeitszeit?

Ja. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit einem geringeren Stundenanteil als der vertraglich festgelegten Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt tätig sein.

Für Beamtinnen und Beamte ist eine Teilzeit aus familiären Gründen mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Die Untergrenze würde für Lehrkräfte bei einer Wochenarbeitszeit in den Unterrichtswochen von mindestens 11,65 Stunden (25 % von 46,57 Stunden) liegen.

Bei voraussetzungsloser Teilzeit liegt die Untergrenze bei mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Demnach würde sie für Lehrkräfte bei einer Wochenarbeitszeit in den Unterrichtswochen von mindestens 23,285 Stunden (50 % von 46,57 Stunden) liegen.

Gibt es Vorgaben zur Beantragungsdauer der Teilzeit?

Ja. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Teilzeit aus familiären Gründen befristet auf Dauer von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung beantragen.

Für Beamtinnen und Beamte gibt es bei Teilzeit aus familiären Gründen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit keine Höchstdauer.  Bei Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt die Höchstdauer bei 17 Jahren.

Bei Teilzeit nach TV-L und voraussetzungsloser Teilzeit gibt es keine zeitliche Höchstdauer.

Worauf muss bei der Höchstgrenze von 17 Jahren bei Teilzeit und Beurlaubung geachtet werden?

Bei Beamtinnen und Beamten dürfen Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, voraussetzungslose Beurlaubung und Beurlaubung aus familiären Gründen zusammen mit „Altersurlaub“ eine Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten.

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird nicht bei der Höchstdauer von maximal 17 Jahren nach dem HmbBG berücksichtigt.

Kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Bezüge zur Wahrnehmung von Familienaufgaben abgelehnt werden?

Nach § 13 Abs. 3  des HmbGleiG darf der Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe der Teilzeitausübung entgegenstehen.

Gibt es Ausnahmen bei Teilzeit bei Führungsfunktionen?

Ja! Für Führungsfunktionen (Schulleitungsstellen und Funktionsstellen nach § 96 HmbSG) gelten Ausnahmen.

Wie sieht es bei Schulleitungsstellen aus?

Die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters bildet eine Ausnahme. Sie kann nicht in Teilzeit ausgeübt werden. Es muss bei diesen Aufgaben sichergestellt sein, dass die Stelle zu 100 % ausgefüllt wird. Es ist also auch durch weitergehende organisatorische Anpassung keine Alternative möglich.

Wie sieht es bei Funktionsstellen nach § 96 HmbSG aus?

Eine Funktionsstelle nach § 96 HmbSG kann auch in Teilzeit ausgeübt werden. Hier ist eine Reduzierung bis auf maximal 67 % möglich.

Welche konkreten Maßnahmen sind in den Schulen möglich?

Da die Bedingungen von Schulform zu Schulform und von Schule zu Schule sehr unterschiedlich sind, können familienfreundliche Rahmenbedingungen nicht allgemein gültig festgeschrieben werden. Daher gibt es auch hierzu keine für alle Schulen gleichermaßen gültige Verwaltungsvorschrift.

Teilzeitbeschäftigte in Familien- bzw. Pflegearbeit sind dahingehend zu schützen, dass sie in der Arbeitszeitgestaltung nicht überproportional belastet werden, z. B. bei der  Gestaltung der Stundenpläne und außerunterrichtlicher Aufgaben durch unverhältnismäßig viele Frei-, Hohl- bzw. Springstunden oder Tage mit nur einer Stunde Unterrichtsverpflichtung.

Daher ist es die gemeinschaftliche Aufgabe der Schulleitung und des schulischen Personalrates dies in den monatlichen Gesprächen zu thematisieren und ggf. Rahmenregelungen zu vereinbaren.

Außerdem hat es sich als sehr hilfreich gezeigt, dass  Schulleitungen die teilbaren Aufgaben (z.B. Aufsichten und Vertretungen) und unteilbaren Aufgaben (z.B. Konferenzteilnahme und Fortbildungen) der jeweiligen Schule möglichst frühzeitig in einer Lehrerkonferenz erörtern. Hierfür bietet sich z. B. eine rechtzeitige Jahresplanung an, um langfristig entsprechende Zeitfenster z. B. für schulische Veranstaltungen oder Teamaufgaben festzulegen. Das hat den Vorteil, dass sich die Lehrkräfte diese Zeitfenster freihalten können und dadurch wiederum eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht wird.

Was kann aus der Behörde unterstützend getan werden?

Die jeweiligen Schulaufsichtspersonen werden in Dienstbesprechungen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern auch künftig auf diese wichtige Thematik hinweisen und im Rahmen ihrer schulaufsichtlichen Verantwortung die Umsetzung familienfreundlicher Rahmenbedingungen einfordern. 

Zum Thema Ganztag wurden übergeordnet zur Festlegung von gewissen Rahmenbedingungen Verhandlungen zwischen der BSB und dem Gesamtpersonalrat zum Frühjahr 2018 abgeschlossen. Sie hatten erst einmal den Inhalt GTS und Lehrkräfte. Eine spätere Ausweitung ist angedacht.

Im März 2018 wurden zum Thema äußere Begrenzung der Arbeitszeit des PTF an staatlichen Schulen eine Dienstzeitregelung Verhandlungen zwischen der BSB und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossen. Im Mai 2018 wurde für die innere Aufteilung der Arbeitszeit in B-, VN- und K-Zeiten eine Dienstanweisung zum Einsatz von PTF an staatlichen Schulen von der BSB erlassen.

Sprechen Sie daher bei weiteren Fragen hierzu vertrauensvoll Ihre Schulleitung bzw. Ihren schulischen Personalrat an.

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