In § 20 des HmbGleiG heißt es:
„(3) Die Gleichstellungsbeauftragten erstatten den Beschäftigten ihrer Dienststelle gegenüber einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht. …“
Diese Berichterstattung erfolgt schriftlich.
Sie wird zusätzlich zur Bekanntmachung unter hamburg.de auch über das Hamburgische Transparenzportal veröffentlicht.