Nach § 16 HmbGleiG sind die Dienststellen alle 4 Jahre verpflichtet, einen Gleichstellungsplan aufzustellen.
Für die staatlichen Schulen gilt eine Ausnahmeregelung (§ 16 Abs. 4 HmbGleiG):
Es werden durch die Behörde für Schule und Berufsbildung jeweils ein schulformübergreifenden Gleichstellungsplan für die Beschäftigten an den staatlichen Schulen und ein Gleichstellungsplan für die Verwaltung erstellt.
Diese Regelung soll den Ansatz der strategischen Gleichstellungsförderung sicherstellen, der zentral in der zuständigen Behörde definiert und verfolgt wird.
In der Begründung des Gesetzes ist für den Gleichstellungsplan Schulen ausgeführt, dass „dieser (…) für die Lehrkräfte, die Schulsekretärinnen und Schulsekretäre sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an den allgemeinbildenden und den beruflichen Schulen“ gilt. Darüber hinaus gilt er selbstverständlich für das gesamte pädagogische Personal an den allgemeinbildenden und den beruflichen Schulen.
Zielgruppe des Gleichstellungsplans Schulen sind Schulleitungen und alle Instanzen der BSB, die Verantwortung für den Schulpersonalkörper haben. Die Gleichstellungsbeauftragte wird an der Erstellung des Gleichstellungsplans beteiligt. Die Erstellung selbst erfolgt durch die BSB.