Bußgeldkatalog zu § 28b in Verbindung mit § 73 Absatz 1a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 73 Abs. 1a Nr. | Bezug | Inhalt des Gebots oder Verbots | Adressat | Regelsatz in Euro |
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11b |
§ 28b Absatz 1 Satz 1 |
Betreten einer Arbeitsstätte i.S. § 28 Absatz 1 Satz 1 ohne die hierfür erforderlichen Nachweise mit sich zu führen, zur Kontrolle verfügbar zu halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt zu haben.
| Jede oder jeder Beteiligte | 150 Im Wiederholungsfall 300 |
11c |
§ 28b Absatz 2 Satz 1 |
Betreten einer Stätte i.S. § 28 Absatz 2 Satz 1 ohne im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) getestet zu sein oder diesen Nachweis nicht mit sich zu führen.
| Jede oder jeder Beteiligte | 250 Im Wiederholungsfall 500 |
11d |
§ 28b Absatz 3 Satz 1 |
Unterlassen der nach § 28b Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Überwachung. Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
| Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä) | 5000 Im Wiederholungsfall 10000 |
11e |
§ 28b Absatz 5 Satz 1 |
Nutzung von Verkehrsmitteln entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1. Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn
Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
| Nutzerin, Nutzer | 150 Verstößt eine Person zeitgleich gegen mehrere Pflichten (z.B. nicht getestet UND trägt keine Maske) erhöht dies das Bußgeld nicht. |