Bußgeldkatalog zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Bußgeldkatalog zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493) anzuwenden.
Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Be-messung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkatalogs ausgegangen werden. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen, soweit nichts anderes vermerkt ist, von gewöhnlichen Tatumständen (fahrlässiger Erstverstoß) aus. Von den hier genannten Regelsätzen kann im Rahmen des durch § 17 OWiG i. V. m. §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 IfSG eingeräumten Ermessens nach oben oder nach unten abgewichen werden. 

Diese Richtlinie tritt am 26. November 2022 in Kraft.

§ 11 Abs. 1 Nr.

Bezug

Inhalt des Gebots oder Verbots

Adressat

Regelsatz in Euro

 

1

 

§ 4 Absatz 1

Soweit in dieser Verordnung das Tragen einer Maske nach § 3 vorgeschrieben ist, ist dieser Verpflichtung nachzukommen.

Fahrgäste bzw. Fahrpersonal

150

 

 

2

 

§ 6 Absatz 1 Satz 1

Pflicht, sich nach dem Vorliegen eines positiven Ergebnisses eines PCR-Testes oder eines Schelltestes unverzüglich in der Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern.

Jede oder Jeder

150 bis 2000

3

§ 6 Absatz 1 Satz 2

Einer infizierten Person im Sinne von     § 6 Absatz 1 Satz 1 ist während der Absonderungspflicht der Empfang von Besuch von Personen, die nicht ihrem Haushalt angehören, untersagt.

Jede oder Jeder

 

500 bis 2000

4

 

aufgehoben

 

 

 

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