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FAQ Fragen und Antworten zur Europa- und Bezirksversammlungswahl 2019

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Landeswahlamt Hamburg – Bezirksversammlungswahl – Europawahl– FHH

Kapitelübersicht

Allgemeine Fragen

Was wird am 26. Mai 2019 gewählt?
Am 26. Mai finden in Hamburg zwei Wahlen statt:
Zum einen die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) und zum anderen die Wahl zu den Bezirksversammlungen in Hamburg.

Warum wird gerade am 26. Mai 2019 gewählt?
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden in den Mitgliedsstaaten der EU in der Zeit vom 23. bis 26. Mai 2019 statt. Für Deutschland hat nach § 7 Europawahlgesetz die Bundesregierung den Wahltag auf den 26. Mai 2019 festgelegt. (BGBl. I, Seite 1646). Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet gem. § 1 Abs. 2 des Bezirksversammlungswahlgesetzes am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament statt.

In welchem Zeitraum haben die Wahllokale geöffnet?
Die Wahllokale haben in Deutschland in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

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Wahlberechtigung

Wer ist wahlberechtigt bei der Europawahl?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten
    - in der Bundesrepublik Deutschland oder
    - in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht  nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Näheres zum Wahlrecht zur Europawahl finden Sie auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters.

Was muss ich als Unionsbürger veranlassen, damit ich in Hamburg wählen kann?
Wenn Sie bereits einmal an der Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament in Hamburg teilgenommen haben, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Sie sind dann als Wählerin oder Wähler registriert. Wenn Sie das erste Mal in Hamburg wählen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Antrag hierzu bekommen Sie in Ihrer bezirklichen Wahldienststelle oder finden ihn im Internet.

Die Wahlbenachrichtigungen werden im Zeitraum vom 15. April bis zum 5. Mai 2019 durch die Deutsche Post AG zugestellt. Wenn Sie bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sich aber für wahlberechtigt halten, melden Sie sich bitte bei Ihrer bezirklichen Wahldienststelle. 

Die 26 übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Stand: 25.03.2019) sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern.

Wer ist wahlberechtigt bei der Bezirksversammlungswahl?
Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die am Wahltage

  • die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der EU sind,
  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen und
  • nicht nach § 7 Bezirksversammlungswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ich bin als deutscher Staatsangehöriger kurzfristig nach Hamburg gezogen, kann ich trotzdem wählen?
Wenn Sie vor dem 14. April 2019 zugezogen sind, erhalten Sie automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Wenn sie zwischen dem 15. April 2019 und dem 5. Mai 2019 zugezogen sind und bei der Anmeldung in Hamburg angegeben haben, dass Sie Ihr Wahlrecht in Hamburg ausüben möchten, dann wurden Sie für die Europawahl in das entsprechende Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.
(§ 15 Abs. 3 EuWO; § 17a Abs. 6 EuWO (gilt für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger))

Für die Bezirksversammlungswahl müssen Sie seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen, um bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen wahlberechtigt zu sein.

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Wahlbenachrichtigung

Wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
Alle Personen, die als wahlberechtigt im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen, erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird hierzu aufgrund der Angaben im Melderegister erstellt. Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 18. April bis zum 5. Mai 2019 an die Wahlberechtigten versandt.

Warum gibt es Wahlbenachrichtigungen in unterschiedlichen Farben?
Die Wahlbenachrichtigungen enthalten im unteren Abschnitt die Wahlbenachrichtigungskarte, die Sie ins Wahllokal mitnehmen sollten. Die unterschiedliche Farbgebung dieser Wahlbenachrichtigungskarten zeigt, an welcher Wahl Sie teilnehmen können.

Weiße Wahlbenachrichtigungskarte: Sie können an der Europawahl und der Wahl zu den Bezirksversammlungen teilnehmen.
Blaue Wahlbenachrichtigungskarte: Sie können an der Europawahl teilnehmen.
Gelbe Wahlbenachrichtigungskarte: Sie können an der Wahl zu den Bezirksversammlungen teilnehmen.

Warum liegen der Wahlbenachrichtigung Musterstimmzettel bei?
Grund für die Versendung des Musterstimmzettel-Hefts für die Bezirksversammlungswahl ist das stark personalisierte Bezirksversammlungswahlrecht mit 5 Stimmen für den Bezirkslisten-Stimmzettel und 5 Stimmen für den Wahlkreislisten-Stimmzettel. Jede Parteien bzw. Wählervereinigungen kann bis zu 60 Kandidierende für ihre Bezirksliste aufstellen und je nach Größe des Wahlkreises bis zu 6 bzw. 10 Kandidierende für die jeweilige Wahlkreisliste. Deshalb werden mehrseitige Stimmzettel verwendet. Die Wahlberechtigten sollen deshalb die Gelegenheit erhalten, sich nicht erst in der Wahlkabine mit dem Stimmzettel und den Kandidierenden zu befassen. Das Musterstimmzettel-Heft ist eine Besonderheit Hamburgs.

Der Europawahl-Stimmzettel ist dagegen nur einseitig bedruckt und es kann nur eine Stimme auf eine der aufgeführten Parteien abgegeben werden. Die Stimme kann nicht auf einzelne Kandidierende der Parteien abgegeben werden. Der Stimmzettel und das Wahlrecht sind bei der Europawahl daher zwar nicht so vielschichtig, wie bei der Bezirksversammlungswahl. Es ist trotzdem sinnvoll, sich bereits vor dem Wahltag auch mit dem EU-Stimmzettel vertraut zu machen.

Ich habe die Wahlbenachrichtigung verlegt, kann ich trotzdem wählen gehen?
Ja. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte in Ihrem Wahllokal wählen. Voraussetzung ist aber, dass Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen. Wenn der Wahlvorstand Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis findet, müssen Sie sich nur noch ausweisen z. B. mit dem Personalausweis oder dem Reisepass. 

Was mache ich, wenn ich die falsche Wahlbenachrichtigung erhalten habe?
Wenn Sie vermuten, dass Sie die falsche Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben, also z. B. eine gelbe Karte, sind aber bereits am Wahltag 18 Jahre alt, so dass Sie auch an der Europawahl teilnehmen können, melden Sie sich bitte umgehend bei Ihrer Wahldienststelle. Welche Wahldienststelle für Sie zuständig ist, können Sie über den Behördenfinder ermitteln.
Bitte beachten Sie, dass dies bis spätestens zum 10. Mai 2019 erfolgen muss.

Ich habe keine Wahlbenachrichtigung bekommen, werde aber am Wahltag 18 bzw. 16 Jahre alt. Was soll ich tun?
Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Wahldienststelle auf, damit das Wahlberechtigtenverzeichnis korrigiert wird. Nur wenn Sie hier eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen. Ein Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist bis zum 5. Mai 2019 möglich. Welche Wahldienststelle für Sie zuständig ist, können Sie über den Behördenfinder ermitteln.

Nachdem ich die Wahlbenachrichtigung erhalten habe, bin ich in das Gebiet eines anderen Wahlkreises umgezogen. In welchem Wahlkreis bin ich wahlberechtigt?
Wenn Sie vor dem 6. Mai 2019 umgezogen sind und bei der Ummeldung beantragt haben, in das Wahlberechtigtenverzeichnis Ihres neuen Wahlkreises eingetragen zu werden, sind sie in diesem wahlberechtigt, ansonsten bleiben Sie in ihrem früheren Wahlkreis für diese Wahl wahlberechtigt.

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Ausübung des Wahlrechts

Was mache ich, wenn ich am Wahltag nicht in Hamburg sein kann?
Nutzen sie die Möglichkeit der Briefwahl. Die Unterlagen sind einfach per Post, Fax oder E-Mail zu beantragen. Sie erhalten dann die Briefwahlunterlagen zugeschickt. Sie können auch bei Ihrer bezirklichen Wahldienststelle den Antrag persönlich stellen und gleich vor Ort per Brief wählen. 

Wie viele Stimmzettel bekomme ich?
Für die Europawahl erhalten Sie einen weißen Stimmzettel.

Für die Wahl zu den Bezirksversammlungen erhalten Sie zwei Stimmzettel, einen für die Bezirkslisten (gelber Stimmzettel) und einen für die Wahlkreislisten (roter Stimmzettel).

Worin unterscheiden sich Bezirks- und Wahlkreislisten?
Mit den Stimmen auf den Bezirkslisten (gelbe Stimmzettel) bestimmen Sie,
- welche Partei wie viele Sitze in der Bezirksversammlung bekommt und
- in welcher Reihenfolge die Kandidierenden einer Partei in die Bezirksversammlung einziehen.

Mit dem roten Stimmzettel (Wahlkreislisten) bestimmen Sie, welche Kandidierenden aus Ihrem Wahlkreis direkt in die Bezirksversammlung einziehen. Auf diesen Stimmzetteln können Sie Ihre Stimme ausschließlich Kandidierenden geben – und nicht einer Partei insgesamt.

Wie viele Stimmen kann ich abgeben?
Bei der Europawahl können Sie 1 Stimme für eine Partei/Vereinigung abgeben.

Bei der Bezirksversammlungswahl können Sie 10 Stimmen abgeben: 5 auf dem gelben Bezirkslisten-Stimmzettel und 5 auf dem roten Wahlkreislisten-Stimmzettel.

Kann ich auch weniger als 5 Kreuze auf dem Bezirkswahl-Stimmzettel machen?
Sie dürfen auf Ihrem Stimmzettel weniger als 5 Kreuze machen. Jede Stimme wird gezählt. Die Abgabe von weniger als 5 Stimmen mindert allerdings den Einfluss Ihrer abgegebenen Stimmen.

Was passiert, wenn ich mehr als 5 Kreuze auf dem Bezirkswahl-Stimmzettel mache?
Wenn Sie auf einem Ihrer Stimmzettel für die Bezirksversammlungswahl mehr als 5 Kreuze machen, wird der gesamte Stimmzettel ungültig.

Kann ich einen leeren Stimmzettel abgeben?
Selbstverständlich. Es ist wie bei allen Wahlen auch hier möglich, einen leeren Stimmzettel abzugeben, der als ungültige Stimme gezählt wird.

Zählt eine ungültige Stimme bei Wahlbeteiligung mit?
Ja, auch eine ungültige Stimme wird bei der Wahlbeteiligung mitgezählt, denn auch wenn sie ungültig ist, ist sie eine abgegebene Stimme. Diese werden nach den gesetzlichen Regelungen aber gesondert erfasst. Für die Europawahl ist dieses in § 39 Abs. 1 BWahlG sowie §§ 69 und 70 EuWO geregelt, für die Bezirksversammlungswahl in den §§ 23 und 29 BezVWO.

Kann ich bei der Bezirksversammlungswahl die Stimmen verteilen wie ich möchte?
Sie können Ihre Stimmen auf dem Stimmzettel nach Belieben verteilen. Damit der Stimmzettel gültig ist, dürfen Sie insgesamt aber nicht mehr als fünf Stimmen pro Stimmzettel abgeben.

Was passiert, wenn ich mich „verkreuze“?
Wenn Sie sich bei der Stimmabgabe verschreiben, zerreißen Sie Ihren Stimmzettel und wenden Sie sich an den anwesenden Wahlvorstand. Sie erhalten einen neuen Stimmzettel und können erneut Ihre Stimmen vergeben. Den zerrissenen Stimmzettel nehmen Sie zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bitte mit.

Wie ist Reihenfolge der Parteien/Vereinigungen auf den Stimmzetteln zustande gekommen?

Bei der Europawahl
Die Reihenfolge der Parteien/Vereinigungen  auf den Stimmzetteln richtet sich in den einzelnen Bundesländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an.

Bei den Bezirksversammlungswahlen
- Die Reihenfolge der Parteien/Vereinigungen auf den Bezirkslisten richtet sich nach der Anzahl der Kandidierenden in den Wahlkreislisten zur Bezirksversammlungswahl. Die Partei/Vereinigung mit den meisten Kandidierenden in allen Wahlkreisen des Bezirks, steht an erster Stelle der Bezirkslisten. Bei gleicher Personenzahl entscheidet die Zahl der Bezirksstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Bezirksversammlungswahl erreicht hat. In dem Fall, dass diese Zahl gleich ist, entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Dieses ist regelmäßig bei neuen Parteien oder Wählervereinigungen der Fall, die bei der letzten Wahl nicht angetreten sind und daher keine Stimmen erhalten konnten.

- Die Reihenfolge der Wahlkreislisten zur Bezirksversammlungswahl richtet sich nach der Anzahl der Kandidierenden, die in dem jeweiligen Wahlkreis aufgestellt werden. Die Partei oder Wählervereinigung mit  den meisten Kandidierenden steht an erster Stelle. Bei gleicher Personenzahl entscheidet die Zahl der Bezirksstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Bezirksversammlungswahl erreicht hat. In dem Fall, dass diese Zahl gleich ist, entscheidet die alphabetische Reihenfolge. Dieses ist regelmäßig bei neuen Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelbewerbern der Fall, die bei der letzten Wahl nicht angetreten sind und daher keine Stimmen erhalten konnten.

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Informationen zum Wahltag

In welchem Zeitraum haben die Wahllokale geöffnet?
Die Wahllokale haben in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Ich habe die Wahlbenachrichtigung verlegt, kann ich trotzdem wählen gehen?
Ja. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte in Ihrem Wahllokal wählen. Voraussetzung ist aber, dass Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen. Wenn der Wahlvorstand Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis findet, müssen Sie sich nur noch ausweisen z. B. mit dem Personalausweis oder dem Reisepass. 

Wie und wo kann ich einen Wahlschein beantragen?
Mit einem Wahlschein können Sie an der Briefwahl teilnehmen oder in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht mehr angegeben werden. Ein Antrag ist an Ihre bezirkliche Wahldienststelle zu richten. 

Bis wann kann ich einen Wahlschein beantragen?
Einen Wahlschein können Sie bis Freitag, den 24. Mai, 18.00 Uhr beantragen. In Ausnahmefällen wie z. B. einer Erkrankung, die in § 26 Abs 4 Satz 2 EuWO genannt sind, ist dieses bis zum Wahltag um 15.00 Uhr möglich.

Kann ich auch im Internet oder mittels App wählen?
Wahlgeräte kommen bei der Wahl nicht zum Einsatz, für die hamburgischen Wahlen sind sie ausdrücklich gem. § 26 Abs. 2 Bezirksversammlungswahlgesetz ausgeschlossen. Damit ist auch eine Wahl über Internet oder App nicht möglich.

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Barrierefreiheit

Sind alle Wahllokale barrierefrei, so dass ich sie mit einem Rollstuhl oder Rollator gut erreichen kann?
Nicht alle Wahllokale sind barrierefrei. In jedem Wahlkreis gibt es aber mindestens ein Wahllokal, das barrierefrei ist. Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, können Sie über den Wahllokalfinder ermitteln. Falls Ihnen angezeigt wird, dass Ihr Wahllokal nicht (oder eingeschränkt) barrierefrei ist, wird Ihnen auch das nächstgelegene barrierefreie Wahllokal in Ihrem Wahlkreis angezeigt. Sie können sich auch beim Telefonischen Hamburg Service unter den Telefonnummern 115 informieren, wo in ihrem Wahlkreis das nächstgelegene barrierefreie Wahllokal ist.
Wenn dieses Wahllokal nicht ihr zuständiges Wahllokal ist, benötigen Sie einen Wahlschein, damit sie hier wählen können. Ein Antragsformular für die Ausstellung eines Wahlscheines ist Ihnen mit der Wahlbenachrichtigung zugegangen (Briefwahlantrag), einfach unterschreiben, in einen frankierten Briefumschlag stecken und absenden. Sie können den Antrag auch per Fax oder E-Mail senden, bitte Ihr Geburtsdatum nicht vergessen. Sie können natürlich auch mittels Briefwahl wählen.

Was bedeutet eingeschränkt barrierefrei?
Wahllokale sind eingeschränkt barrierefrei, wenn Türen keine automatische Türöffnung haben und/oder es im Eingangsbereich Einzelstufen gibt. Stufen gelten nur als Einzelstufen, wenn sie mindestens 1,50 m Abstand zur nächsten Stufe haben. Türen haben eine Mindestbreite von 0,90 m. Eingeschränkt barrierefreie Wahllokale können in der Regel mit einer Hilfsperson aufgesucht werden.

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Ablauf der Wahl

Wie läuft die Wahl ab?
Ganz einfach und (fast) wie gewohnt: Wenn Sie am Wahlsonntag in Ihr Wahllokal kommen, zeigen Sie wie bei jeder Wahl zunächst Ihre Wahlbenachrichtigungskarte vor. Ein Mitglied des Wahlvorstands händigt Ihnen daraufhin den Stimmzettel für die Europawahl sowie die beiden Stimmzettel für die Bezirksversammlungswahl (Bezirkslisten und Wahlkreislisten) aus. Mit den Stimmzetteln gehen Sie in die Wahlkabine und kreuzen die Parteien, Wählervereinigungen Kandidierende und/oder Einzelpersonen Ihrer Wahl an. Nach dem Wahlvorgang werfen Sie alle Ihre Stimmzettel wie üblich in die Wahlurne ein.

Darf ich jemandem bei der Ausübung des Wahlrechts helfen, wenn sie oder er Unterstützung benötigt?
Eine Hilfestellung ist möglich. Die wahlberechtigte Person, die diese Hilfe benötigt, bestimmt die Person, von der sie sich helfen lassen möchte. Die Hilfestellung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.

Muss ich für die Briefwahl einen Grund angeben?
Ein Grund für die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl muss nicht mehr angegeben werden. Nutzen Sie für die Antragstellung den vorausgefüllten Antrag, den Sie mit der Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Einfach unterschreiben, aus Datenschutzgründen in einen frankierten Briefumschlag stecken und absenden. Wenn Sie keinen Briefumschlag mit Fenster verwenden achten Sie bitte darauf, die Postleitzahl der Wahldienststelle aus dem Antragsformular auf den Briefumschlag zu übernehmen: Wir haben mit der Post Aktionspostleitzahlen vereinbart, die dafür sorgen, dass Ihr Antrag Ihre zuständige Wahldienststelle schnell und zielgenau erreicht. Sie können den Antrag auch per Fax senden oder den Antrag per E-Mail stellen, bitte Ihr Geburtsdatum nicht vergessen. Nur telefonisch geht es nicht.

Was ist, wenn Sie nicht persönlich zur Wahl kommen können?
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, persönlich im Wahllokal zu erscheinen, können Sie per Post an der Briefwahl teilnehmen. Die entsprechenden Unterlagen können z.B. mit dem Briefwahlantrag, der der Wahlbenachrichtigung beiliegt, oder online beantragt werden.

Worauf muss ich bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen achten?
Bei Rücksendung der Wahlbriefe den kleineren roten Wahlbriefumschlag nicht in den größeren roten Umschlag hineinstecken!

Die beiden Briefumschläge sind mit unterschiedlichen Adressen versehen, weil die Auszählung für die Europawahl getrennt von der Auszählung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen stattfindet. Senden Sie daher den blauen großen Stimmzettelumschlag mit den Stimmzetteln für die Wahl zur Bezirksversammlung mit dem großen roten Wahlbrief an die Bezirkswahlleitung zurück, den Europastimmzettel im blauen kleinen Stimmzettelumschlag mit dem kleineren roten Wahlbrief an die Kreiswahlleitung zurück.

Bitte denken Sie daran, die ausgefüllten Briefwahlunterlagen frühzeitig zurückzusenden. Die roten Wahlbriefe müssen spätestens am 26. Mai 2019, 18.00 Uhr beim zuständigen Bezirksamt eingegangen sein, notfalls werfen Sie die Umschläge dort in den Haus-Briefkasten ein. Anderenfalls können Ihre Stimmen nicht mitgezählt werden!

Müssen sich der Wahlvorstand im Wahllokal den Personalausweis zeigen lassen?
Ob sich der Wahlvorstand im Wahllokal den Personalausweis oder Reisepass zeigen lässt, hängt zunächst davon ab, ob Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte mit ins Wahllokal bringen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte nicht dabei haben, muss sich der/die Wahlhelfer/in den Personalausweis zeigen lassen, um die Identität der Person zu prüfen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte dabei haben, steht es im Ermessen des/der Wahlhelfer/in, ob er/sie sich den Personalausweis zeigen lässt. Grundsätzlich reicht die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte zur Feststellung der Identität, sodass sich der/die Wahlhelfer/in den Personalausweis nicht vorzeigen lässt.

Eine Angehörige bzw. ein Angehöriger von mir ist blind. Wie kann er oder sie wählen?
Der Blindenverein fertigt Schablonen für alle Stimmzettel. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an den Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Telefon: 040/209 40 40. Hier können Sie die entsprechenden Hilfsmittel anfordern.

Mein Europawahl-Stimmzettel war mit Buchstaben gekennzeichnet. Ist die Wahl nicht geheim?
Nach den Vorschriften des Wahlstatistikgesetzes wird unter strenger Wahrung des Wahlgeheimnisses das Ergebnis der Wahl statistisch ausgewertet. Alle amtlichen Europawahl-Stimmzettel  werden in diesen Wahllokalen mit Unterscheidungsaufdruck (Mann, Frau, Divers, Geburtsjahresgruppe) ausgegeben.

Nähere Informationen dazu finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters.

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Feststellung des Ergebnisses der Wahlen

Wann werden die abgegebenen Stimmen auszählt?
Die bei Wahlen abgegebenen Stimmen werden immer von ehrenamtlich tätigen, für die konkrete Wahl selbst wahlberechtigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ausgezählt. Am Wahlabend des 26. Mai 2019 werden die Stimmzettel für die Europawahl und die Bezirksversammlungswahl sortiert und gezählt. Anschließend werden die Stimmen für die Europawahl ausgezählt. Die Stimmzettel für die Bezirksversammlungswahl werden sicher verpackt, teilweise in Auszählzentren verbracht und am Montag, den 27. Mai 2019 ausgezählt.

Welche Sperrklauseln gelten bei der Wahl zum Europäischen Parlament und der Wahl zu den Bezirksversammlungen in Hamburg?
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament gibt es keine Sperrklausel. Die in § 2 Abs. 7 EuWG geregelte 3%-Sperrklausel ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2014  (2 BvE 2/13) nichtig.

Bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen gilt eine 3%-Sperrklausel für die Bezirkslisten. Die Sperrklausel ist in Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt („Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Bezirksversammlungen bestimmen, nur berücksichtigt werden, wenn sie mit mindestens drei vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.“)

Wann wird das vorläufige Ergebnis der Wahlen bekannt gegeben?
Das von den rd. 14.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfern am Wahlabend ermittelte Auszählungsergebnis der für die Europawahl abgegebenen Stimmen wird als das vorläufige Ergebnis der Europawahl vom Landeswahlleiter noch am Wahlabend bekanntgegeben.
Das vorläufige Ergebnis der Wahlen zu den Bezirksversammlungen gibt nach Beendigung der Auszählung der jeweilige Bezirkswahlleiter am Montag nach der Wahl bekannt.

Was passiert nach der Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Wahl?
Am Tag nach der Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Wahl beginnt in den Bezirksämtern die vom Gesetzgeber vorgesehene Nachprüfung der Auszählungsergebnisse der ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer (§ 18 Abs. 2 EuWG, § 28 Abs. 3 BezVWG). Dabei werden die Protokolle aller Wahlvorstände über die Auszählung der Stimmen auf Schlüssigkeit überprüft. Ergeben sich Unstimmigkeiten, werden die Ergebnisse nachgeprüft, was bis zur völligen Neuauszählung der Stimmen gehen kann. Zudem werden im Rahmen dieser Nachprüfung Stimmen erstmals gezählt, die z. B. am Wahlabend nicht mehr erstellt und daher in das vorläufige Ergebnis nicht mehr einbezogen werden konnten.

Wann steht das Ergebnis der Wahlen fest?
Die Bezirkswahlleitungen schlagen auf Basis der Nachprüfung der Auszählungsergebnisse der ehrenamtlichen Wahlvorstände den ebenfalls mit ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten besetzten Bezirkswahlausschüssen die erforderlichen Korrekturen des vorläufigen Wahlergebnisses vor. Die Bezirkswahlausschüsse korrigieren das vorläufige Ergebnis und stellen dann das endgültige Ergebnis der Wahl fest.

Dieser Vorgang hat mit entsprechender Sorgfalt zu geschehen, was auch Zeit benötigt. Deshalb ist die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Europawahl für den 7. Juni 2019, und der Bezirksversammlungswahl für den 11. Juni 2019 vorgesehen.

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Sitzverteilung im Europäischen Parlament

Die Verteilung der 96 Sitze für die Abgeordneten aus Deutschland erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Hierbei ist zunächst der sog.  Zuteilungsdivisor zu ermitteln. Dazu wird die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berücksichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Danach werden die Stimmen jedes Wahlvorschlags aus dem gesamten Wahlgebiet (Deutschland) durch diesen Zuteilungsdivisor geteilt. Das Ergebnis stellt die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament dar, die auf diesen Wahlvorschlag entfallen.

Gem. § 1 EuWG gibt es 96 Sitze im Europäischen Parlament für Abgeordnete aus der Bundesrepublik Deutschland.

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Sitzverteilung in den Bezirksversammlungen

Maßgebend für die Verteilung der Sitze der Bezirksversammlungen auf die Parteien und Wählervereinigungen ist das Verhältnis der Zahl der Stimmen, die sie jeweils insgesamt für ihre Bezirksliste erhalten haben. Berücksichtigt werden nur die Bezirkslisten, die mindestens 3 % der gültigen Stimmen erhalten haben (3-Prozent-Sperrklausel).

Die auf eine Partei bzw. Wählervereinigung entfallenden Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung gemäß §§ 4 und 5 BezVWG ermittelt:

Die Gesamtzahl der auf die Bezirkslisten (die mindestens 3 % der gültigen Stimmen erhalten haben) abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die Zahl der zu vergebenden Sitze dividiert (man erhält so die Zahl der Stimmen, die für die Zuteilung eines Sitzes erforderlich ist, die „Standardstimmenzahl pro Sitz“). Das ergibt einen Divisor, der ganzzahlig gerundet wird. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet.

Die auf die Bezirksliste einer Partei bzw. Wählervereinigung insgesamt abgegebenen Stimmen werden anschließend durch diesen Divisor geteilt (das Ergebnis gibt an, wie oft die „Standardstimmenzahl pro Sitz“ in die Zahl der Stimmen für die Bezirksliste dieser Partei bzw. Wählervereinigung hineinpasst). Man erhält so die Zahl der auf die Partei bzw. Wählervereinigung entfallenden Sitze in der Bezirksversammlung. Soweit diese Zahl keine ganze Zahl ist, muss eine Rundung erfolgen, und zwar nach den o.a. Grundsätzen (Standardrundung).

Von der danach auf die Parteien und Wählervereinigungen jeweils entfallenen Zahl von Sitzen wird zunächst die Zahl der Sitze abgezogen, die von der Partei bzw. Wählervereinigung in den Wahlkreisen erworben wurden. Die danach verbleibenden Sitze werden aus der Bezirksliste der Partei besetzt. Dafür wird zunächst ermittelt, wie viele dieser Sitze in der Reihenfolge der von der Partei aufgestellten Bezirksliste vergeben werden. Das richtet sich nach der Gesamtzahl der sogenannten Listenstimmen, also der Stimmen, die an die Gesamtliste der Partei vergeben wurden (vgl. § 5 BezVWG). Die so ermittelte Anzahl der Sitze wird in der Reihenfolge vergeben, in der die Kandidierenden auf der Bezirksliste verzeichnet sind. Die restlichen Sitze für die Partei/Wählervereinigung werden den Personen auf der Bezirksliste in der Reihenfolge nach der Zahl der erhaltenen Personenstimmen zugewiesen.

Die Sitzverteilung in den Wahlkreisen berechnet sich wie folgt: Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählervereinigungen für die Wahlkreise enthalten ebenfalls eine Liste ihrer Kandidierenden. Die Reihenfolge bestimmen ebenfalls die Parteien und die Wählervereinigungen. In den Wahlkreisen können aber auch Einzelbewerber kandidieren. Die 5 Stimmen sind ausschließlich an Personen zu vergeben; eine Stimmabgabe an eine  Partei bzw. Wählervereinigung (Listenstimme) als solche ist nicht möglich.

Die auf eine Wahlkreisliste einer Partei bzw. Wählervereinigung entfallenden Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung gemäß § 4 BezVWG ermittelt. Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden den Kandidierenden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl zugewiesen.

Eine Beispielrechnung Sitzverteilung Bezirksversammlungswahl finden Sie am Seitenende.

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Fragen zum Wahlgegenstand

Was sind die Bezirksversammlungen?
Bei jedem Bezirksamt gibt es eine Bezirksversammlung, durch die die Bevölkerung an den Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, mitwirkt. Zwar hat die Bezirksversammlung keine Gesetzgebungskompetenz wie die Bürgerschaft, doch hat das Bezirksamt Entscheidungen der Bezirksversammlung umzusetzen, soweit das Bezirksamt dafür zuständig ist (§ 22 Bezirksverwaltungsgesetz). In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, kann die Bezirksversammlung an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Empfehlung aussprechen (§ 27 Bezirksverwaltungsgesetz).   

Was wird bei den Bezirksversammlungswahlen gewählt?
Bei den Bezirksversammlungswahlen am 26. Mai 2019 haben Sie insgesamt 10 Stimmen: 5 für den Bezirkslisten-Stimmzettel und 5 für den Wahlkreislisten-Stimmzettel. Mit ihrer Stimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler, welche Parteien und Kandidierende ihre Interessen auf Bezirksebene vertreten sollen. Die Anzahl der zu vergebenden Sitze  in der Bezirksversammlung, staffelt sich nach der Einwohnerzahl der Bezirke. Bezirke mit bis zu 150.000 Einwohnern erhalten 45, Bezirke mit bis zu 400.000 Einwohnern 51 und Bezirke mit über 400.000 Einwohnern 57 Sitze.

Regelmäßig (ohne Überhang- oder Ausgleichsmandate)  haben die Bezirksversammlung Bergedorf 45, die Bezirksversammlung Wandsbek 57 und die Bezirksversammlungen Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg – Nord, Harburg jeweils 51 Sitze. 

Was ist die Aufgabe der Bezirksversammlungen?
Die Bezirksversammlungen und ihre Ausschüsse haben die Aufgabe, die regionalen Interessen der Hamburger Bürgerinnen und Bürger zu vertreten. Darin ist die Bezirksversammlung vergleichbar mit Stadträten und Gemeinderäten – allerdings mit eingeschränkten Kompetenzen. Beispielsweise haben die Bezirksversammlungen nur bedingt ein eigenständiges Haushaltsrecht. Die Bezirksversammlung kontrolliert andererseits die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Sie kann in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, bindende Beschlüsse fassen. Dabei soll sie sich auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken (§ 19 Bezirksverwaltungsgesetz).

Welche Aufgaben haben Bezirksämter?
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist in die sieben Bezirke Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg aufgeteilt. In jedem Bezirk gibt es ein Bezirksamt. Die Bezirksämter erfüllen die Verwaltungsaufgaben der kommunalen Ebene und nehmen in fast allen Fachbereichen Aufgaben der Verwaltung direkt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wahr.

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Kontaktmöglichkeiten und weiterführende Informationen

Sie haben Fragen, Anregungen oder Beschwerden zu den Wahlen in Hamburg?
Wenden Sie sich bitte an das Landeswahlamt. Sie erreichen uns telefonisch unter der Nummer des Info-Telefons: (040) 42839-2444. Am einfachsten geht es per Email: landeswahlamt-hamburg@bis.hamburg.de.

Kontaktmöglichkeiten der Wahldienststellen:

Hamburg-Mitte, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg
Tel.: (040) 42854-7790
E-Mail: Briefwahl@hamburg-mitte.hamburg.de

Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg
Tel.: (040) 42811-3123
E-Mail: Briefwahl@altona.hamburg.de

Osdorf, Bornheide 47a, 22549 Hamburg
Tel.: (040) 42811-5411
E-Mail: Briefwahl@altona.hamburg.de

Eimsbüttel, Grindelberg 66, 20139 Hamburg
Tel.: (040) 42801-2680
E-Mail: Briefwahl@eimsbuettel.hamburg.de

Lokstedt, Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg
Tel.: (040) 42801-5200
E-Mail: Briefwahl-Lokstedt@eimsbuettel.hamburg.de

Hamburg-Nord, Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg
Tel.: (040) 42804-2400
E-Mail: Briefwahl@hamburg-nord.hamburg.de

Wandsbek, Am Alten Posthaus 1, 22041 Hamburg
Tel.: (040) 42881-2420/2421
E-Mail: Briefwahl@wandsbek.hamburg.de

Bramfeld, Herthastraße 20, 22179 Hamburg
Tel.: (040) 42881-4011
E-Mail: Briefwahl-Bramfeld@wandsbek.hamburg.de

Alstertal, Wentzelplatz 7, 22391 Hamburg
Tel.: (040) 42881-5216
E-Mail: Briefwahl-Alstertal@wandsbek.hamburg.de

Rahlstedt, Rahlstedter Straße 151, 22143 Hamburg
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