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Planfeststellungsbeschluss Ausbau der Autobahn A7 im Bauabschnitt Stellingen

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Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Autobahn A7 im Bauabschnitt Stellingen vom 23. August 2013 wird gemäß § 74 Absatz 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) öffentlich bekanntgemacht. Da mehr als 50 Planfeststellungsbeschlüsse an Einwenderinnen und Einwender hätten zugestellt werden müssen, wird die Zustellung gemäß § 74 Absatz 5 HmbVwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Ausbau der Autobahn A7 im Bauabschnitt Stellingen

Auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, in Auftragsverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland, (Vorhabensträgerin) vom 05. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsanträge vom 16. März 2012 und vom 22. April 2013 hat die zuständige Planfeststellungsbehörde den Plan für das vorstehend bezeichnete Vorhaben mit Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenbestimmungen festgestellt, § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 74 HmbVwVfG.

Alle Einwendungen der Betroffenen und alle Stellungnahmen der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch den Planfeststellungsbeschluss insgesamt oder teilweise stattgegeben wird oder sie sich nicht durch Rücknahme, Berücksichtigung seitens der Vorhabensträgerin oder auf andere Weise insgesamt oder teilweise erledigt haben. Für die Durchführung des Vorhabens ist die Enteignung zulässig, § 19 FStrG.

Gegenstand des Vorhabens ist die Erweiterung der A 7 im Bauabschnitt Stellingen, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in den vordringlichen Bedarf eingeordnet ist. Nördlich der Ausfädelung der A 23 im Bereich des Autobahndreiecks Nordwest in Richtung Heide erfolgt der Ausbau von 4 auf 6, südlich davon von 6 auf 8 Fahrstreifen. Mit dem Vorhaben verbunden sind Anpassung oder Neubau der Ingenieurbauwerke, Entwässerungsanlagen, Fahrbahnbefestigung, Lärmschutzwände und -wälle etc. sowie der Bau eines Lärmschutztunnels und die Verwendung offenporigen Asphalts. Ziele sind vor allem die Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes.

Mit Bau und Betrieb des Vorhabens werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der benachbarten Flächen und baulichen Anlagen einhergehen. Das Vorhaben führt sowohl zu dauerhaften als auch zu vorübergehenden Auswirkungen auf private Belange und Rechte sowie Umwelt- und Naturschutz. Die Auswirkungen sind sowohl unmittelbarer (z. B. Grunderwerb, bauzeitliche Flächennutzungen) als auch mittelbarer Natur (z. B. Baulärm, bauzeitlicher Verkehrslärm, Erschütterungen, Schadstoffimmissionen, Verschattungen etc.). Insbesondere sind auch private Grundstücke und bauliche Anlagen dauerhaft betroffen. Die Auswirkungen werden jedoch durch die vorgenommenen Planungsoptimierungen und die Festsetzung entsprechender Nebenbestimmungen erheblich gemindert und sind damit im Ergebnis zumutbar.

Bestandteil des Vorhabens sind darüber hinaus Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, darunter aktive Lärmschutzmaßnahmen, Entschädigung für passive Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden, Begrünung der Lärmschutzwände, bauzeitliche Geschwindigkeitsbeschränkung, Schutz der unterschiedlichen Brutzeiten, Rekultivierung in Anspruch genommener Flächen, Einbau von Bermen aus Steinwalzen und eines geeigneten Sohlsubstrats sowie eines Lichtschachtes in den Durchlass der Mühlenau, Entsiegelung von Flächen, Entwicklung von Gras- und Krautfluren, Anpflanzung von Gehölzen und Einzelbäumen, Begrünung der Regenrückhaltebecken, Wiederherstellung von Bachläufen, Entwicklung von extensivem Grünland, Entwicklung von mesophilem Extensivgrünland artenreicher Ausprägung und Überwachung der Maßnahmen durch eine ökologische Baubegleitung.

Nebenbestimmungen sind u. a. zu folgenden Themen ergangen: Beweissicherung, Schadensmonitoring, Umgang mit Abbruch- und Aushubmaterial, Gewässerschutz, Baum- und Gehölzschutz, Baustelleneinrichtung, Gefahren durch die Bauausführung, Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des bauzeitlichen Straßenverkehrs, Tunnelsicherheit, räumliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahmen und Wiederherrichtung, bauzeitliche Nutzungskonflikte, bauzeitlicher Verkehr, Befreiung vom Verbot von Gehwegüberfahrten am Flamingoweg, konkludenter Widerruf und Neuerteilung von Genehmigungen, Leitungsarbeiten, Verkehrslärmschutz, bauzeitlicher Immissionsschutz, Entschädigungen für Verschattungen und Bauschäden, Duldung und Entschädigung von Bodenankern, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Artenschutz, Begrünung der Tunnelseiten- und Lärmschutzwände, partielle Minimierung des Bodenaufbaus, Oberflächenentwässerung, Umzäunung des Regenrückhaltebeckens 4 etc.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, erhoben werden (§ 17 e Absatz 1 FStrG i. V. m. §§ 50 Absatz 1 Nr. 6, 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

In den Fällen, in denen die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 HmbVwVfG).

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben (§ 81 VwGO). Sie kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. In diesem Fall muss sie den Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) entsprechen (§ 55a VwGO).

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Planfeststellungsbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 82 Absatz 1 VwGO).

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden (§ 17 e Absatz 5 FStrG, § 87b Absatz 3 VwGO).

Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Autobahn A7, für den nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, gestellt und begründet werden (§ 17 e Absatz 2 FStrG).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (z. B. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer unter den dort benannten Voraussetzungen). Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich u. a. durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf § 67 Absatz 4 VwGO verwiesen.

 

Auslegung

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 10.09.2013 bis 23.09.2013 zur Einsicht aus im

·       Bezirksamt Eimsbüttel, Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg, Raum 611, Öffnungszeiten Mo.-Do. 09:00-16:00 Uhr, Fr. 09:00-15:00 Uhr,

·       Bezirksamt Altona, Servicezentrum des Zentrums für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Jessenstr. 1-3, 22767 Hamburg, Raum 12, Öffnungszeiten Mo. 08:00-16:00 Uhr, Di. und Fr. 08:00-12:00 Uhr und Do. 08:00-18.00 Uhr.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 HmbVwVfG).

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Planfeststellungsbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, angefordert werden (§ 74 Absatz 5 Satz 4 HmbVwVfG).

 

Hinweise

Die in § 17 e Absatz 2 Satz 1 FStrG gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist hinsichtlich desjenigen Bauabschnittes, in dem sich das Tunnelbauwerk befindet (km 149+600 bis 151+200), einstweilen ausgesetzt.

Weiter unten auf dieser Seite werden der Planfeststellungsbeschluss, die Entscheidung über die Teilaussetzung der sofortigen Vollziehung, Auszüge aus den Planunterlagen des ursprünglichen Antrags und auch der beiden Änderungsanträge als Download zur Verfügung gestellt. Das Grunderwerbsverzeichnis wird aus Datenschutzgründen nur in anonymisierter Form dargestellt.

Kontakt

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Patrick Tripcke-Jahnke

Planfeststellungsbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
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Downloads

DL Unterlagen 1. Planänderung
X-ZIP-COMPRESSED , 149.77 MB

DL Unterlagen 2. Planänderung
X-ZIP-COMPRESSED , 59.8 MB

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