In Flughafen- bzw. Flugplatznähe müssen Kräne, Windenergieanlagen, Skybeamer und andere potenzielle Hindernisse genehmigt sein. Unternehmen und Bürger können sich im Luftverkehrsreferat informieren und die erforderlichen Genehmigungen beantragen.
Die Beantragung von Kranaufstellungen kann seit September 2021 digital erfolgen. Die Nutzung des Online-Dienst ist ganz einfach und ohne Registrierung möglich.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie eine Genehmigung benötigen? Nutzen Sie für Kranaufstellungen einfach unseren Online-Dienst. Nach Eingabe Ihres gewünschten Standorts sowie der Kranhöhe, ermittelt der Dienst automatisch, ob Sie eine Genehmigung benötigen. Für andere Luftfahrthindernisse (z.B. Skybeamer) können Sie vorab per E-Mail erfragen, ob es sich bei dem fraglichen Objekt tatsächlich um ein genehmigungspflichtiges Hindernis handelt.
Benötigte Unterlagen für die Anträge auf Genehmigung
Nutzen Sie für Kräne gerne unseren Online-Dienst und stellen Sie Ihren Antrag einfach digital. Bei Skybeamern und anderen potenziellen Hindernissen ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten einzureichen:
- Genaue Angabe des Aufstellorts (Straße, Hausnummer und wenn möglich Koordinaten)
- Einsatzzeitraum (Tag und Uhrzeit)
- Höhe des Hindernisses über Grund
- Verantwortlicher Aufsteller
Verfahrensablauf
Nach rechtzeitigem Eingang des Antrages (mindestens 2 Wochen vor der Aufstellung) wird der Vorgang gemäß § 31 LuftVG an die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) sowie an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) weitergegeben. Sobald die gutachterlichen Stellungnahmen vorliegen und keine Bedenken bestehen, wird die luftrechtliche Genehmigung erteilt. Eine fristgerechte Genehmigung kann nur dann gewährleistet werden, wenn der Antrag hier rechtzeitig eingeht.
Allgemeiner Gebührenhinweis
Die regulären Gebühren für die Genehmigung beginnen bei 100,00 Euro gem. Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) zuzüglich der Gebühr der DFS für die gutachtliche Stellungnahme. Die Höhe der Gebühr der DFS kann nicht genau angegeben werden. Die Gebühren ergeben sich aus der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).