Hier finden Sie eine verkürzte und schematische Darstellung der Grundzüge des Verfahrensablauf von Planfeststellungsverfahren.
Einleitung des Anhörungsverfahrens
Der Vorhabenträger legt der Anhörungsbehörde – oft nach ausführlichen Vorgesprächen mit Betroffenen, Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzvereinen - zusammen mit dem Antrag auf Zulassung des Vorhabens die Planunterlagen vor.
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen
Die Planunterlagen werden in den Bezirken, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, sowie zusätzlich in der Rechtsabteilung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Auf die Auslegung wird vorher mindestens im Amtlichen Anzeiger hingewiesen. Ebenso auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen den Plan innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben.
Beteiligung der Betroffenen
Die Planfeststellungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf. Auch die anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bürger haben die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen zu erheben.
Planänderungen möglich
Der Vorhabenträger kann den Plan im Laufe des Verfahrens auch unter dem Eindruck der Einwendungen und Stellungnahmen ändern.
Erörterungstermin
Die Stellungnahmen und Einwendungen werden regelmäßig mit den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und dem Vorhabenträger mündlich erörtert. Der Erörterungstermin dient der Vertiefung und Konkretisierung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen, um der Planfeststellungsbehörde die Entscheidung hierüber zu erleichtern. Soweit möglich, dient der Erörterungstermin auch dazu, Einvernehmen zwischen den Beteiligten zu erzielen.
In bestimmten Fällen kann auf eine Erörterung verzichtet werden (vgl. z.B. § 17a FStrG).
Planfeststellungsbeschluss
Wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben am Ende des Verfahrens für genehmigungsfähig hält, stellt sie den Plan durch Beschluss fest. Sie kann dabei auch Nebenbestimmungen wie z.B. Auflagen und Bedingungen erteilen. Nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses kann gegen ihn Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
Bestandskräftiger Plan
Der festgestellte Plan wird bestandskräftig, wenn innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben wird oder erhobene Klagen rechtskräftig abgewiesen werden. Mit dem bestandskräftigen Beschluss kann der Vorhabenträger den Bau des Vorhabens beginnen.