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Öffentliche Auslegung Ertüchtigung des Cranzer und Neuenfelder Hauptdeichs

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Die Hamburg Port Authority (Vorhabenträgerin) hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft und Innovation die Planfeststellung gemäß §§ 67, 68 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit §§ 72 ff. Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz beantragt.

Ertüchtigung des Cranzer und Neuenfelder Hauptdeichs

Hintergrund des Vorhabens ist die Anhebung der Bemessungswasserstände für öffentliche Hochwasserschutzanlagen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2012, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 63 vom 9. August 2013, Seite 1282. Durch die Baumaßnahme soll eine Anpassung der Deiche an den für den Cranzer Hauptdeich geltenden Bemessungswasserstand von Normalhöhenull (NHN) +7,85 m und für den Neuenfelder Hauptdeich geltenden Bemessungswasserstand von NHN +7,90 m erfolgen. Daher plant die Vorhabenträgerin, den Cranzer Hauptdeich (Dkm 33,628 bis 32,102) auf die Sollhöhe NHN + 9,00 m und den Neuenfelder Hauptdeich (Dkm 32,040 bis 30,343) auf die Sollhöhe NHN + 9,00 m bis 9,40 m zu erhöhen.

Des Weiteren erfolgen eine Anpassung der Deichverteidigungsstraßen und des dazugehörigen Lagerstreifens sowie eine Optimierung der Knotenpunkte der Deichverteidigungsstraße. Zudem sind eine Anpassung der Binnendeichgräben, der Neubau der Deichdränagen, der Umbau der Straßenentwässerung, die bauliche Anpassung des Siel- und Schöpfwerks Neuenfelde und die Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen Bestandteil des Vorhabens.

Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B.  bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm). Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.

I. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Nummer 1, 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung.

 Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen.

II. Auslegung der Planunterlagen

Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG vom 02.09.2022 bis zum 4.10.2022 während der Amtsstunden zur Einsicht aus im:

Bezirksamt Harburg, Foyer des Zentrums für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg.

Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 040 / 42871 2389 möglich.

Und in der

Gemeinde Jork, Gemeindeentwicklungsplanung, Herr Bültemeier, Büronummer 12, 1. Obergeschoss, Osterjork 5, 21635 Jork.

Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 04162 / 9147 34 möglich.

Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG, die der Planfeststellungsbehörde mit dem Antrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht mit Anlagen,
  • UVP-Bericht mit Anlagen (Schutzgebiete Natura 2000, Schutzgebiete, Flächennutzungsplan, Flächennutzungsplan Legende, Landschaftsprogramm, Landschaftsprogramm Legende, Arten- und Biotopschutz, Arten- und Biotopschutz Legende, Ausgleichsflächen, Bodenkarte, Schutzwürdige Böden, Altlasten, Überschwemmungsgebiete),
  • Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Abs. 1 Nummer 7 UVPG (UVP-Bericht, S. 141 ff.),
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Anlagen (Biotopkartierung Cranz West, Biotopkartierung Cranz Ost, Biotopkartierung Neuenfelde West, Biotopkartierung Neuenfelde Ost, Konfliktkarte Cranz West, Konfliktkarte Cranz Ost, Konfliktkarte Neuenfelde West, Konfliktkarte Neuenfelde Ost, Maßnahmen Cranz West, Maßnahmen Cranz Ost, Maßnahmen Neuenfelde West, Maßnahmen Neuenfelde Ost, Planung Cranz West, Planung Cranz Ost, Planung Neuenfelde West, Planung Neuenfelde, Biotoptypen, Fledermauskundliche Bestandserfassung bezüglich der Ertüchtigung der Cranzer und Neuenfelder Hauptdeiche in Hamburg, Avifaunistische Kartierung 2018, Fachgutachten Amphibien, Odonaten und Süßwassermollusken, Bedeutung der betroffenen Gewässer für die Fischfauna, Gutachterliche Stellungnahme zum potentiellen Vorkommen streng geschützter Tierarten nach FFH-Richtlinie Anh. II und IV. hier: Scharlachkäfer (Cucujus cinnabarinus), Erfassungsbögen betroffene Bäume gemäß Baumschutzsatzung),
  • Fachbeitrag Artenschutz,
  • Schalltechnische Untersuchungen (16. BImSchV, Baulärm, Stellungnahme zur Zunahme des Verkehrslärms auf den Umleitungsstrecken während der Bauphase),
  • Luftschadstoffimmissionsprognose,
  • Geotechnischer Bericht Nr. 08 Allgemeine Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung Rev. 01,
  • Gutachterliche Stellungnahme zu den klima-ökologischen Auswirkungen der geplanten Deicherhöhung,
  • FFH-Verträglichkeitsstudie,
  • Fachtechnische Berechnungen Wasser (hydraulische Bemessung der Entwässerungsgräben, Sammelleitungen und Pumpe für die Entwässerung; hydraulische Bemessung Deichdrainage; Reinigung der Straßenoberflächenwässer),
  • Berechnungen zum Verkehr,
  • Sollhöhen der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen.

III. Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen

Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben (vgl. § 73 Abs. 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Abs. 2, 5 UVPG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen, vgl. § 73 Absatz 4 Satz 6 HmbVwVfG.

Äußerungen nach § 21 UVPG

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).

Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 7.11.2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg), bei dem Bezirksamt Harburg (Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg) oder der Gemeinde Jork (Am Gräfengericht 2, 21635 Jork) erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Äußerungen und Einwendungen wird nicht bestätigt.

Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (vgl. § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Abs. 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Äußerungen und Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

IV. Erörterungstermin/Online-Konsultation, Benachrichtigungen und Zustellungen

Nach § 5 Absatz 2 PlanSiG kann eine Online-Konsultation nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG durchgeführt werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern.

Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,

a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).

V. Aufwendungen

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, können nicht erstattet werden.

VI. Veränderungssperre

Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan unmittelbar betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher regelmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anwendung von § 74 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HmbVwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 55a des Hamburgischen Wassergesetzes – HWaG).

VII. Sonstiges

Die Planunterlagen werden ab dem Beginn der Auslegung auch als Download weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.

Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse

http://www.hamburg.de/umweltvertraeglichkeitspruefungen-hamburg/.

Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse

https://www.hamburg.de/bwi/dse.

Ansprechpartnerin:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Aylin Quast
Tel.: 040/42841-1426
E-Mail: aylin.quast@bwi.hamburg.de

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