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Öffentliche Auslegung Antragsunterlagen Neubau der A26 Ost („Hafenpassage“) Abschnitt 6a (VKE 7051) AK HH-Süderelbe (A7) bis AS HH-Hafen Süd (Moorburg östlich A7)

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Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, in Auftragsverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, beabsichtigt den o. a. Neubau der Bundesautobahn A26 Ost vom AK HH-Süderelbe (A7) bis zum AD/AS Stillhorn (A1) und hat beim Rechtsamt der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) für deren ersten Abschnitt 6a (VKE 7051) vom geplanten AK HH-Süderelbe (A7) bis zur geplanten AS HH-Hafen Süd beantragt.

Neubau der A26 Ost („Hafenpassage“) Abschnitt 6a (VKE 7051) AK HH-Süderelbe (A7) bis AS HH-Hafen Süd (Moorburg östlich A7)

Gegenstand der Maßnahme ist der Neubau des ersten Bauabschnittes der A26 Ost mit rund 1.950 m Länge. Er soll vom geplanten Autobahnkreuz HH-Süderelbe, das zwischen der Kreuzung der A7 mit der Straße Moorburger Elbdeich und der Kreuzung der A7 mit der Straße Fürstenmoordamm liegen soll (gegenwärtig teilweise auch Gegenstand des noch laufenden Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der A26 West), in einer Richtung Südosten verlaufenden Kurve bis zur derzeitigen Einmündung der Straße Moorburger Hinterdeich in die Straße Moorburger Hauptdeich führen, wo die neue Anschlussstelle HH-Hafen Süd hergestellt werden soll. Von hier aus soll die A26 Ost dann in weiteren Bauabschnitten, die nicht unmittelbar Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind, bis zum Autobahndreieck/Anschlussstelle HH-Stillhorn (A1) weitergeführt werden.

Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden teilweise auch Flächen im Bezirk Bergedorf beansprucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.

Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.

Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vom 03. März 2017 bis zum 03. April 2017 zur Einsicht aus im

Bezirksamt Harburg, Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg, Erdgeschoss (Montag und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr),

und im

Bezirksamt Bergedorf, Wentorfer Str. 38 (Rathaus), 21029 Hamburg, 1. OG im Foyer, (Montag bis Mittwoch von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Donnerstag 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr),

An Wochenenden sowie gesetzlichen Feiertagen sind die Bezirksämter geschlossen.

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:

·       Zusammenfassende Darstellung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 UVPG (Kapitel 5 des Erläuterungsberichtes (Unterlage U1), „Angaben zu den Umweltauswirkungen“),

·       Entwässerungsübersichtslageplan (Unterlage U8),

·       Unterlagen betreffend die Änderung der Entwässerungsfelder (Unterlagen U16.1 und U16.2),

·       Unterlagen betreffend die Verlegung der 110/380KV-Freileitung (Unterlage U16.3)

·       Wassertechnische Untersuchung (Unterlage U18),

·       Schalltechnische Untersuchung nebst Plänen (Unterlagen U7, U17.1 und U17.3),

·       Luftschadstoffuntersuchung (Unterlage U17.2),

·       Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Plänen (Unterlagen U19.1 und U9),

·       Fachgutachten zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange nebst Artenschutzkarte (Unterlage U19.2),

·       Faunistische Untersuchungen (Unterlage U19.3),

·       Hydrogeologischer Fachbeitrag (Unterlage U19.4),

·       Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage U19.5),

·       Gutachten zur Bodenbewertung (Bodenfunktionsbewertung, Unterlage U19.6)

·       Umweltverträglichkeitsstudie mit Plänen sowie Fachbeiträgen zum Artenschutz und zur FFH-Vorprüfung (Unterlagen U19.7 und 19.8),

·       Geotechnische Fachplanung Strecke und bauzeitliche Wasserhaltung (Unterlage U20),

·       Verkehrsuntersuchung (Unterlage U21).

Gemäß § 73 Absatz 4 HmbVwVfG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 18. April 2017 (Einwendungsfrist), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Planfeststellungsbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einem der vorstehend genannten Bezirksämter Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen bei einer der genannten Stellen ist ausreichend. Die Versendung einer E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen wird nicht bestätigt. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 HmbVwVfG einzulegen, können innerhalb der vorstehend angegebenen Einwendungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Planfeststellungsbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einem der vorstehend genannten Bezirksämter Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Mit Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 HmbVwVfG). Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der Planfeststellungsbehörde oder einem der vorstehend genannten Bezirksämter.

Diese Anhörung stellt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1 UVPG dar. Es besteht daher ebenfalls die Gelegenheit, sich innerhalb der genannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Planfeststellungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Nach Ablauf der Einwendungsfrist können die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HmbVwVfG, die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sowie die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert werden (§ 73 Absatz 6 HmbVwVfG, § 17a FStrG).

Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht. Die Behörden, die Vorhabensträgerin, diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben oder sich zu den Umweltauswirkungen geäußert haben, sowie die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin von dem Erörterungstermin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 FStrG).

Weiter unten auf dieser Seite werden Auszüge aus den Planunterlagen als Download zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 HmbVwVfG).

Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Thorsten Friedrich
Tel.: 040/42841-2878
E-Mail: thorsten.friedrich@bwvi.hamburg.de

Mathias Stahl
Tel.: 040/42841-4088
E-Mail: mathias.stahl@bwvi.hamburg.de

Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwvi.hamburg.de

Lothar Hartfiel
Tel.: 040/42841-3310
E-Mail: lothar.hartfiel@bwvi.hamburg.de

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