Namens-/Sachregister

Frauenbios

Anna Jozefowicz

(1.9.1921 Nikolajewize/Litzmannstadt, Kreis Lask/Polen – ?)
Zwangsarbeiterin bei der Firma Ehlers & Söhne, Fischräucherei und Fischhandel
Arminiusstraße 2-4 (Lager, Betrieb)
Anna Jozefowicz – als Schwangere zum Tode verurteilt
nach zweimaligem Gnadengesuch - Urteilsumwandlung in verschärftes Straflager

Anna Jozefowicz kam am 1. September 1921 in Nikolajewize / Litzmannstadt Kreis Lask / Polen zur Welt. Sie war die Tochter von Viktoria und Stefan Jozefowicz und wuchs bei ihnen als drittgeborene mit zwei Schwestern und einem Bruder auf.
Anna besuchte bis zu ihrem 15. Lebensjahr die 5-klassige Dorfschule und lernte für ein Jahr in Lodz / Litzmannstadt das Schneiderhandwerk. Wegen des Kriegseinbruches konnte sie die Lehre nicht abschließen und schneiderte anschließend für drei Jahre in ihrem Dorf. Die ältere Schwester und der ältere Bruder lebten in Lodz / Litzmannstadt.
Wie viele Frauen und Männer wurde auch Anna Jozefowicz nach dem Überfall der Deutschen Wehrmacht auf Polen aus ihrer Heimatstadt als “Fremdarbeiterin” nach Deutschland verschleppt, zusammen mit ihrer jüngeren Schwester, die zur Zwangsarbeit nach Zerbst kam.
Ihre Mutter Viktoria Jozefowicz blieb als Landarbeiterin in dem Dorf Magdalenow / Lutomiersk bei Litzmannstadt. Ihr Vater Stefan Jozefowicz war bereits 1936 verstorben.
Seit dem 11. Juli 1942 musste Anna Jozefowicz in Hamburg-Stellingen in der Fischfabrik von Ehlers & Sohn, Armeniusstraße 2, Zwangsarbeit leisten und war dort untergebracht. Das Gebäude, Lager Elbstraße 38, in dem sie zuvor untergekommen war, wurde in der ersten großen Bombennacht zerstört, die anderen Zwangsarbeiterinnen konnten im Keller den Flammen entkommen. Ihre Freundin Jannina Walczak (oder Madzack) teilte mit ihr das gleiche Schicksal.
Anna Josefowicz galt nach den nationalsozialistischen Rassekategorien als „rückeinweisungsfähig“ und war als „eindeutschungsfähig“ anerkannt, da ihr Großvater Deutscher war und ihr Vater deutsch sprach. Von daher musste sie nicht das für polnische Zwangsarbeiter*innen angeordnete „P“ auf ihrer Kleidung tragen.
In der Nacht von Sonnabend auf Sonntag, vom 24. auf den 25.Juli 1943, wurde bei einem Bombenangriff auf Hamburg-Stellingen auch die Firma Ehlers & Söhne, Armeniusstraße 2-4, von Brandbomben getroffen. Das Feuer konnte gelöscht werden. Das Nachbarhaus, Kielerstraße 248, in dem die Eheleute Prigge wohnten, war schwer getroffen, und Angestellte der Fischfabrik hatten ihnen bei der Bergung ihrer Habseligkeiten geholfen, alle Sachen zunächst auf dem Vorhof der Fabrik abgestellt, die Kleidungsstücke dann in den Fabrikraum gebracht und auf dem großen Fischbearbeitungstisch abgelegt.
In dieser Nacht hatte Anna Jozefowicz Luftschutzdienst in der Fischfabrik und den aus dem benachbarten brennenden Haus herüberwehende Funkenflug unter Beobachtung.
Am nächsten Tag bemerkte Frau Prigge, dass einige Kleidungsstücke, fehlten - ein blaues Spitzenkleid, ein dunkelblaues Seidenkleid, ein dunkelgrünes Samtkleid, Kostümrock, dunkelblauer Sommermantel und ein heller Regenmantel.
Einige Tage später, nachdem sich die Eheleute Prigge in dem Schuppen neben ihrem ausgebrannten Wohnhaus eingerichtet hatten, sah Frau Prigge, dass Anna Josefowicz ihr blaues Spitzenkleid trug und sprach sie daraufhin an. Anna gab ihr das Kleid sofort zurück. Die Frage des Ehemannes Prigge, ob sie noch weitere Kleidungsstücke einbehalten habe, er machte dabei die drohende Geste des Kopfabschneidens, verneinte Anna. Bei der Durchsuchung von Annas Sachen Im Lager wurden in ihrem Koffer die fehlenden Kleidungsstücke gefunden. Anna Josefowicz beteuerte, sie habe die Sachen zurückgeben und sie vor weiterem Schaden bewahren wollen. Das Spitzenkleid habe sie getragen, um der Eigentümerin das Wiedererkennen zu erleichtern.
Von der Polizei Revierwache 90, Hamburg-Stellingen, wurde Anna Jozefowicz und auch Maria Bomba* eine Lagermitinsassin am 30. Juli 1943 beide „wegen Plünderns der Gestapo zugeführt“. Am 1. August 1943 stellte Lagerführer Kurt Wiechert Strafanzeige wegen Plünderns.
Die beiden jungen Frauen kamen ins Untersuchungsgefängnis Holstenglacis. Im Hof dieses Untersuchungsgefängnisses Holstenclacis waren bereits die französischen Widerstandskämpferinnen der Résistance France Bloch-Sérazin, geb. 21. Februar 1913 in Paris, am 12. Februar 1943, und Suzanne Masson, geb. 10. Juli 1901 in Doullens/Somme, am 1. November 1943 mit dem Fallbeil hingerichtet worden.
Nach der Hauptverhandlung mit Zeugenvernehmungen wurde am 17. August 1943 folgendes erschütternde Urteil gegen Anna Josefowicz am Hanseatischen Sondergericht, Kammer 3, von Oberlandesgerichtsrat Haack als Vorsitzender, Oberlandesgerichtsrat Tiede und Landgerichtsrat Möller als beisitzende Richter sowie von Staatsanwalt Landgerichtsrat Dr. Tyrolf als Beamter der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt:
“Die Angeklagte wird wegen Plünderns (§ 1 der VVO.) auf Grund der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen (Artikel II und III) zum Tode verurteilt.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens.“
In der Begründung wurde Anna Josefowicz vor Gericht für ihre Tat voll verantwortlich gemacht. Ihre Rechtfertigung, dass sie die Sachen vor weiterem Schaden bewahren und zurückgeben wollte und dass sie das Spitzenkleid getragen hätte, um der Eigentümerin das Wiedererkennen zu erleichtern, wurde als „eine freche und dummdreiste Ausrede“ betrachtet.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Obermedizinalrat Koopmann „war die Angeklagte sich über das Strafbare ihres Tuns in jeder Beziehung im Klaren. Ihr war insbesondere auch der Begriff des Plünderns durchaus verständlich. Anzeichen irgendeiner geistigen oder seelischen Erkrankung weist die Angeklagte nicht auf. Die Angeklagte ist im 4. Monat schwanger. Auch dieser Zustand ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts ohne Einfluß auf ihre strafbare Handlung gewesen… Auch in der Hauptverhandlung zeigte die Angeklagte übrigens nicht die geringste seelische Erregung, was auch dafür spricht, daß ein etwa solch seelisch von der Normallage abweichendes, möglicherweise auf den Schwangerschaftszustand zurückführendes Verhalten bei der Ausführung der Tat nicht vorgelegen haben kann“.
Später stellte sich heraus, dass sie ihr Urteil vermutlich sprachlich wohl gar nicht verstanden habe, da in einem für sie nicht verständlichen Polnisch übersetzt wurde.
Und weiter heißt es in dem Gutachten:
“Die Angeklagte musste deshalb wegen Plünderns gemäß § 1 der Volksschädlingsverordnung auf Grund der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen (Artikel II und III) zum Tode verurteilt werden. Sie hat diese Strafe für ihre besonders verabscheuungswürdige Tat auch verdient, und damit ihr Leben verwirkt.“

Anna Jozefowiczs Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Westphal stellte am 18. August 1943 ein Gnadengesuch an den Generalstaatsanwalt, z. Hd. des I. Staatsanwalts Dr. Stegemann:
„Gnadengesuch der Anna Jozefowiecz.
Die Verurteilte ist wegen Plünderns (Verbr. nach § 1 VVO) durch Urteil des Sondergerichts vom 17. August 1943 zum Tode verurteilt worden. Es wird gebeten, der Verurteilten Gnade zu erweisen. Ich sehe die Begründung für einen solchen Gnadenerweis in folgenden Punkten:
1.) Nach der Feststellung des Med. Rat Dr. Koopmann ist die Verurteilte schwanger und befindet sich im 4. Monat.
2.) das jugendliche Alter (21 Jahre)
3.) die Verurteilte ist sich über die Tragweite ihrer Handlungsweise und deren Folgen niemals im klaren gewesen. Hinzu kommt, daß die Warnung an die Bevölkerung und die Androhung der Erschießung bezw. der Todesstrafe erst nach der Tat veröffentlicht worden ist.
4.) Die unglaubliche Naivität der Verurteilten, die das blaue Spitzenkleid in der Fabrik, also am Tatort, getragen hat, welche Tatsache dann zu ihrer Entdeckung geführt hat.“
In der Antwort wurde u.a. ausgeführt:
„… Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, einen Gnadenerweis zu befürworten. Es weist darauf hin, dass die Verurteilte mit der typischen Frechheit einer Polin geplündert habe und dass die Tatsache ihrer Schwangerschaft gemäß § 453 Abs. 2 StPO. berücksichtigt werden muss….In der Untersuchungshaftanstalt ist Nachteiliges über die Führung der Verurteilten nicht bekannt geworden. Der Reichsstatthalter ist mit der Vollstreckung des Urteils einverstanden. Bei der Schwere der Tat vermag auch ich in Uebereinstimmung mit der Stellungnahme des Gerichts einen Gnadenerweis nicht zu befürworten… Hamburg, den 22. August 1943 Oberstaatsanwalt als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht.“
Am 17. September 1943 wurde Rechtsanwalt Dr. Westphal die Entschließung des Herrn Reichsministers der Justiz vom 9.9.1943 von Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth, Landgericht Hamburg, mitgeteilt: „Die Gnadenentschliessung wird ausgesetzt bis nach der Niederkunft der Verurteilten.“
Während ihrer Haftzeit soll Anna Josefowicz nach den Schilderungen der Oberin Drude und der Stationsbeamtin Denecke eine ruhige, bescheidene Verhaltensweise gezeigt haben. Erst in den letzten Schwangerschaftswochen soll sie still und in sich gekehrt gewesen sein, ihre Gemütslage gedrückt, sie weinte viel. Ihre Tochter Alina Agata brachte sie am 29. Januar 1944 im Untersuchungsgefängnis Hostenglacis 3 zur Welt. Als Vater gab sie Wladiowono Majewski, Hausschlachter aus der Ukraine, an. Es solle sich dabei um einen sogenannten „Volksdeutschen“ handeln.
Anna Josefowicz wurde ihr Kind nicht sofort nach der Geburt abgenommen. Aus dem Ermittlungsbericht der Strafrechtspflege im Februar 1944 ist zu erfahren, dass ihre Stimmung wieder umgeschlagen sei, sie sei fröhlich, ruhig und strahlend vor Mutterglück, ausgefüllt von ihren Mutterpflichten und folge den Anweisungen in der Säuglingspflege gewissenhaft. Es bestehen in keiner Hinsicht Klagen über die Verurteilte. Sie habe innerlich ihre Lage nicht begriffen. Die Sorglosigkeit der Jugend und die glückliche Verbundenheit mit dem Kindchen habe eine bewusste Einstellung zur Situation verhindert. Sie litt nicht mehr unter der Haft, weil sie sich geborgen mit ihrem Kindchen glücklich fühle. Selbst ihre Äußerung „Mein Urteil ist Tod und das Kind muss allein gross werden“ sei ohne „inneres Erdbeben“ erfolgt. Schulderkenntnis und Reue habe sie.
Am 1. März 1944 erging von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ein Schreiben an den Reichsminister der Justiz in Berlin, in dem der Oberstaatsanwalt Zweifel an dem im September 1943 nicht befürwortenen Gnadenerweis ansprach und dass Zweifel entstanden sind, ob die Verurteilte tatsächlich als Plünderin im Sinne des § 1 VVO anzusehen ist: „…Die Tat beging die Verurteilte zu einer Zeit als die Plakate mit dem Aufdruck: Wer plündert, wird mit dem Tode bestraft, noch garnicht angeschlagen waren. ….Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei der Tat Leichtsinn und Putzsucht eine größere Rolle gespielt haben als verbrecherischer Wille. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls zweifelhaft geworden, dass bei der Tat und die Persönlichkeit der Täterin die Feststellung rechtfertigen, dass es sich bei ihr um eine typische Plünderin handelt … oder ….mit der typischen Frechheit einer Polin geplündert hat. Bemerkt sei hierbei im übrigen, dass die Beschuldigte, jedenfalls erscheinungsbildlich, kaum ostische, eher nordische Züge zeigt… Dagegen erlaube ich, meine bisherige Stellungnahme zur Gnadenfrage ändern zu müssen und befürworte nunmehr einen Gnadenerweis.“
Dennoch wurde am 14. März 1944 in Berlin die Vollstreckung des Urteils vom Reichsminister der Justiz Dr. Thierack angeordnet und der Termin zur Hinrichtung auf den 28. März 1944 festgelegt: „In der Strafsache gegen die vom Sondergericht Hamburg am 17. August 1943 zum Tode verurteilte Anna Jozefowicz ordne ich mit Ermächtigung des Führers die Vollstreckung des Urteils a. Berlin, den 14. März 1944, Der Reichsminister der Justiz Dr. Thierack, Berlin, den 16. März.“
Neben diesem Erlass erging ein Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft „mit dem Ersuchen, mit größter Beschleunigung das Weitere zu veranlassen. Die Vornahme der Hinrichtung ist dem Scharfrichter Hehr zu übertragen. Bei der Überlassung des Leichnams am Institut gemäß Ziffer 39 der RV. vom 19. Februar 1939- 4417- III a 4 318/39 - ist das Anatomische Institut der Universität Hamburg zu berücksichtigen. Von einer Bekanntmachung in der Presse und durch Anschlag ist abzuraten. Der Generalstaatsanwalt hat Abschrift erhalten. Im Auftrag Mollmann. Die Hinrichtung wird festgelegt auf Dienstag, den 28. März 1944, 16 Uhr, die Bekanntgabe auf 11 Uhr…“
Einen Tag vor dem Hinrichtungstermin, am 27. März 1944, beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Westphal die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Er führte an, dass im eigentlichen Sinne keine Plünderung vorgelegen habe, da Anna Jozefowicz die Kleidung nicht aus einer fremden verlassenen Wohnung entwendet habe, sondern sie sei vielmehr bei der Ausführung ihrer Brandwache durch den Anblick der freiliegenden Sachen verführt worden, und auch ein Plakat mit dem Aufdruck: Wer plündert, wird mit dem Tode bestraft, habe es dort noch gar nicht gegeben. Der Tatbestand, dass die Angeklagte sich im Augenblick der Tat in anderen Umständen befunden habe, also nicht voll zurechnungsfähig gewesen sei, dass sie nicht der Typ eines Volksschädlings und sich niemals über die Tragweite und die Handlungsweise und deren Folgen im Klaren gewesen sei, ließen die Taten der Verurteilten doch in einem anderen Licht erscheinen.
Es wurde des Weiteren Bezug genommen auf die Aussagen der Lagerführerin Martha Türk: „Im Lager hat sich die Beschuldigte immer ordentlich geführt. Sie war still und bescheiden und tat willig ihre Pflicht. Sie putzte sich gern und ging gern mit Männern aus. Die Beschuldigte war diejenige unter den Polinnen, die am wenigsten Kleidung und Wäsche hatte. Die anderen Polinnen bekamen verhältnismässig sehr viel von ihren Angehörigen geschickt, während die Beschuldigte niemals Pakete erhielt. Sie hatte fast ein Jahr lang nur ein einzigstes Kleid und lieh sich, wenn sie ausgehen wollte, häufig ein Kleid von ihrer Arbeitskamaradin Janina Walczak.“
Am 28. März 1944 um 11 Uhr wurde Anna Jozefowicz in der Untersuchungshaftanstalt, im Beisein von Justizoberinspektor Knetemann, Verwaltungsoberinspektor Grosse, Gefängnisarzt Prof. Dr. Callsen und dem Dolmetscher der polnischen Sprache, Dozent H. Bargholst, vom Staatsanwalt Dr. Tyrolf mit Hinweis auf ihre am 17. August 1943 festgelegte Verurteilung mitgeteilt, dass der Reichsminister der Justiz auf Grund der ihm vom Führer erteilten Ermächtigung beschlossen habe, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen und dass das Urteil heute um 16 Uhr vollstreckt werden würde. Dabei soll der Staatanwalt ihr gegenüber jedoch geäußert haben, er werde alles versuchen, dass es nicht zur Vollstreckung komme. Der Dolmetscher übersetzte die Bekanntgabe in die polnische Sprache.
Der junge Staatsanwalt Tyrolf, es war sein erster Fall beim Sondergericht, konnte Obermedizinalrat Dr. Rautenberg, der außerhalb Hamburgs Prüfungen ablegte, dazu bringen um 13:00 Uhr sich von ihm abholen zu lassen, um die Verurteilte zu untersuchen und ein Gutachten anzufertigen.
Der Dolmetscher Bargholst von der Universität Hamburg musste vom Mittagessen aus dem Restaurant Patzenhofer weggeholt werden. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Rautenberg eine Viertelstunde vor 15:00 Uhr mündlich vor der Wiederaufnahmekammer vorgetragen „das dahin lautete, daß Anna Jozefowitsch an epileptischen Anfällen litt (was der Wahrheit entsprach-), daß sie in der Nacht des ersten Bombenangriffs einen solchen Anfall erlitten hatte und umgefallen war, daß sie dann erst hinterher in den Morgenstunden die Kleider weggenommen hatte, und daß für diese Tat mit Sicherheit Absatz 2 des § 51 (Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.), möglicherweise auch Absatz 1 gegeben sei. Daraufhin wurde der Wiederaufnahmeantrag zugelassen und die Hinrichtung „in letzter Minute“ aufgehoben.
Erst eine dreiviertel Stunde vor ihrer vorgesehenen Hinrichtung, sie sollte am 28. März 1944 um 16:00 Uhr stattfinden, erfolgte Anna Jozefowicz gegenüber die Bekanntgabe des Aufschubs des Vollzugs der Strafe.
Auf Ersuchen des Sondergerichts Hamburg hatte Obermedizinalrat Dr. Rautenberg ein Gutachten über die Frage der Zurechnungsfähigkeit der „Polin Jozeforwisch“, Hamburg, schriftlich erstellt und am 24.4.1944 vorgelegt: „ J. gehört eindrucksmässig und nach den hiesigen Beurteilungen nicht zu den renitenten, haßerfüllten polnischen Elementen, sondern zu den eindeutschungsfähigen ostischen Arbeiterinnen, die hier gern sind und willig und fleißig ihre Arbeit leisten. Ihr Großvater väterlicherseits war Deutscher, ihr Vater sprach auch deutsch.“
Jedoch wurde am 4. Juli 1944 ein Wiederaufnahmeverfahren vom Hanseatischen Sondergericht, Kammer III, unter Tiede, Ebers und Dammann abgelehnt: „..Die Verurteilte litt bereits seit Mai 1943 in Auswirkung ihrer Schwangerschaft an wiederholten krampfartigen Anfällen, bei denen sie ohnmächtig zur Erde fiel, die Fäuste ballte und bleich und blau im Gesicht wurde. Diese Anfälle traten insbesondere bei den Fliegeralarmen auf, bei denen sie Angst hatte und um ihr Kind bangte. ….Diese Umstände können jedoch keine wesentliche Berücksichtigung mehr finden bei der Beurteilung einer Tat, durch die sich eine Polin in einer Stunde, in der sich unsere deutsche Bevölkerung in höchster Not befand, in übelster und gemeinster Weise an dem letzten geretteten Gut einer deutschen ausgebombten Familie vergriff, Wenn in einer Nacht in der Tausende und aber Tausende der Hamburger Bevölkerung unter dem feindlichen Trerrorangriff ihr Leben lassen mussten, diese Polin nicht davor zurückschreckte, einer ausgebombten deutschen Frau von ihren geretteten Sachen…zu rauben… dann liegt - selbst wenn aus rechtlichen Gründen ein Plündern nicht gegeben sein sollte - immer mindestens eine Volksschädlingstat für die $ 4 der Volksschädlingsverordnung die Todesstrafe androht. Die Tat zeugt von besonders niedriger Gesinnung und muß selbst dann als besonders schwer angesehen werden, wenn sie im Zustande einer durch Schwangerschaft und Schockwirkung des Angriffs bedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist. Für beide Fälle ist aber in Art.III Abs.2 der Polenstrafrechtsordnung die Todesstrafe zwingend vorgeschrieben. Jedenfalls aus dieser Vorschrift muß es daher bei der im Urteil erkannten Todesstrafe bleiben.“
Gleichzeitig stellte das Sondergericht aber eine Befürwortung eines erneuten Gnadengesuches in Aussicht.
Das am 17. Juli 1944 gestellte zweite Gnadengesuch von Rechtsanwalt Dr. Hanns Westphal wurde vom Sondergericht mit Rücksicht darauf, dass seit der Verurteilung fast ein Jahr verstrichen und die Vollstreckung der Todesstrafe zweimal ausgesetzt worden sei, am 18. Juli 1944 befürwortet„…Aus diesen Erwägungen heraus sollte, so meint das Gericht, die Vollstreckung nunmehr erspart bleiben…“
Der Oberstaatsanwalt des Sondergerichts Haack und Dr. Schuberth reichten dieses Schreiben mit dem Zusatz: „Ich vermag mich dieser Stellungnahme nicht anzuschließen“ am 20. Juli 1944 an den Reichsminister der Justiz Berlin ein.
Die folgende Entschließung aus Berlin wurde von Dr. Schuberth, Oberstaatsanwalt beim Landgericht Hamburg, am 30. Oktober 1944 bekanntgegeben: „Die vom Sondergericht in Hamburg am 17. August 1943 gegen Anna Jozefowicz erkannte Todesstrafe wandele ich mit Ermächtigung des Führers in acht Jahre verschärftes Straflager um. Berlin, den 23. Oktober 1944. Der Reichsminister der Justiz Dr. Thierack“.
Auch Gauleiter Karl Kaufmann hatte in einem Schreiben vom 9. Oktober 1944 an seinen Parteigenossen Dr. Thierack dieser Umwandlung des Todesurteils zugestimmt.
Nach dieser „Gnadenentschließung” wurde Anna Jozefowicz zu 8 Jahren verschärftem Straflager verurteilt. Vom Gefängnis Hamburg kommend, erfolgte am 22. November 1944 die Einlieferung in das Frauenzuchthaus Fordon /Weichsel um 15:00 Uhr.
Beginn der Haftzeit wurde auf den „17.8.43 , 0 Uhr“ und ihr Ende auf den „16.8.51, 24 Uhr 18 Min.“ festgelegt.
Ihre Tochter war „dem Jugendamt zwecks Unterbringung überstellt worden”. Alina kam in das katholische St. Elisabeth Kinderheim / Waisenhaus in Bergedorf. Dort und in den Ausweichunterkünften während der Bombardierungen wuchs Alina die ersten Jahre unter der Leitung von Ordensschwestern auf.
Am 6. April 1945 erging aus der Amtsstelle Harvestehuderweg 8 a, „Der Höhere SS- und Polizeiführer NORDSEE Beauftragter des Reichskommissars für die Festlegung deutschen Volkstums“, Georg Henning Graf von Bassewitz-Behr, ein Schreiben an das Hanseatische Sondergericht, Betreff: „Wiedereindeutschungsfähige Anna Jozefowicz…“ mit folgendem Inhalt: „Mit Rücksicht auf das von der J. geborene Kind, mache ich darauf aufmerksam, dass die J. nicht der Polen- und Judenstrafverordnung untersteht, sondern sich auf Grund einer vom Rasse- u. Siedlungshauptamt-SS vorgenommenen Überprüfung im Wiedereindeutschungsverfahren befindet, aus dem sie auf Grund dieses Urteils allerdings herausgenommen wird“, unterzeichnet i.A. SS-Sturmbannführer ..asm…(schlecht leserlich).
Anna Jozefowicz’ Schicksal während der Haftzeit in Fordon ist bisher nicht bekannt. Jedoch konnte ihrem Schicksal nach dem Krieg und dem ihrer Tochter nach dem Krieg nachgegangen werden.
Alina kam nach dem Krieg am 22. Februar 1946 vom St. Elisabeth Kinderheim Bergedorf in das Kinderheim für polnische Kinder, das Strandhotel in Lübeck-Travemünde.
Das Polnische Rote Kreuz fand heraus, dass ihre Mutter Anna Jozefowicz, im September 1946 wohnhaft in Sierardz, Sienkwietz-Straße, Block IV, mit unbekanntem Ziel verzogen sei.
Als Anna Jozefowicz in Lodz, Legionoznr. 10-a.m., wohnte, forderte sie im Elisabeth Heim die Rückführung ihrer kleinen Alina an.
Mit dem „repatriation train“, dem Rückführungstransport am 15. Dezember 1948 von Lübeck, Strandhotel, nach Polen, konnte Alina mit ihrer Mutter Anna Jozefowicz, die inzwischen in Lodz, Piotrowska 118, lebte, zusammengeführt werden. Die kleine Alina war inzwischen fast 5 Jahre alt.
Nach der am 5. Mai 1960 von Wolfgang Koppel, Karlsruhe, gestellten Strafanzeige und einem Ermittlungsverfahren „wegen Verdacht auf Rechtsbeugung vermutlich in Tateinheit mit Totschlag“ gegen den ehemaligen Staatsanwalt am Sondergericht Dr. Walther Tyrolf, den ehemaligen Landesgerichtsrat am Sondergericht Otto Möller, sowie gegen den ehemaligen Generalstaatsanwalt Hans Haack, den ehemaligen Leiter der sog. „Volksschädlingsabteilung“ Dr. Walter Oellrich und Oberstaatsanwalt a.D. Dr. August Schubert, wurde das Verfahren am 22. August 1961 eingestellt, mit der Begründung: „…Das entsprach den damals geltenden einschlägigen Strafgesetzen, insbesondere dem § 1 der sogenannte Volksschädlingsverordnung. Auch die Verhängung der Todesstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 1 sah gegen Plünderer nur die Todesstrafe vor; das Gericht hat also insoweit keine andere Wahl gehabt…“.
Text: Margot Löhr
Quellen:
StaH 213-11 Staatsanwaltschaft Landgericht - Strafsachen, 72561 Möller u.a.(Tyrolf), 70562 Jozefowicz; StaH 242-4 Kriminalbiologische Sammelstelle, V 27 Photo Anna Josefowicz; ITS Archives, Bad Arolsen, Copy of 1.2.2.1 / 11694140 Amtsgericht Hbg Bergedorf, 1.2.2.1 / 11336380 Frauenhaftanstalt Hbg Holstenglacis, 2.2.2.3 / 76973322 Geburtsurkunde Alina Jozefowicz; 6.3.2.1 / 84290847-66, Kinderakte Alina Jozefowicz, 3.3.2.3 / 81850960 Kindersuchkartei, 1.2.2.1 / 11694305 Polizei Hbg Revierwache 90, 1.2.2.1 / 11850235 Verurteiltenkartei der Sondergerichte Reichsjustizministerium.
*Maria Bomba wurde aus dem Untersuchungsgefängnis am 21. Oktober 1943 entlassen und in die „ Rothenbaumchaussee überführt“, vermutlich Nr. 41, in das Lager der Deutschen Arbeitsfront (DAF), siehe Biographie Wladek Bomba in : Margot Löhr, Margot, Gedenkbuch, Die vergessenen Kinder von Zwangsarbeiterinnen in Hamburg: ermordet durch Vernachlässigung und Unterernährung Band 1 u.2, Hrsg. Rita Bake, Landeszentrale für Politische Bildung Hamburg u. Beate Meyer, Institut für die Geschichte der deutschen Juden, Hamburg 2020. Tino Jacobs, Himmlers Mann in Hamburg, Georg Henning Graf von Bassewitz-Behr als Höherer 55- und Polizeiführer im Wehrkreis X 1933 - 1945 , Hamburg 2001, Veröffentlichung der Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg, Redaktion: Joachim Szodrzynski.
 

Namen und Zeitepochen

Personensuche

  • (am besten nur Vor- ODER Nachname)

Historisch

 

Geografische Spuren

Meine Straße

Geografisch

 

Schlagworte und freie Suche

Thematische Suche

  • (z.B. Berufe, Gebäude, spezielle Ort)

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Datenbank Hamburger Frauenbiografien

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Frauen, die in Hamburg Spuren hinterlassen haben
(Datenbank Stand: März 2024) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Menschheit. Wenn es aber um Erinnerungen geht, sind es immer noch in der Mehrzahl Männer, die die Spitzenplätze einnehmen.

Hammonia

Hamburger Frauenbiografien-Datenbank

Erklärung zur Datenbank

Stand März 2024: 1316 Kurzprofile von Frauen und 437 sonstige Einträge z. B. Vereine, Aktionen, Zusammenschlüsse und Überblicksdarstellungen zu Themen der Frauenbewegungen.

Quiz

Ihre Mitarbeit ist gern gesehen

Haben Sie Anregungen, Neuigkeiten, Ergänzungen?
Sind Ihnen neue Namen begegnet, hüten Sie alte Briefe, Akten etc., dann nehmen Sie gerne Kontakt auf:
Dr. Rita Bake,
Rita.Bake@hamburg.de

Zuletzt eingetragene Namen

Wesentlich aktualisiert im Januar 2024: Emma Gertrud Eckermann
Januar 2024: Astrid Matthiae
Februar 2024: Gisela Engelin-Hommes, Barbara Ahrons
März 2024: Abel Margaretha Sophia Forsmann
Wesentlich aktualisiert im März 2024: Albertine Kruse

Was erwartet Sie in der Frauenbiografie-Datenbank?

Die Zahlen allein für Hamburg sind ernüchternd: 2868 Verkehrsflächen sind nach Männern und Jungen (8) benannt (darin enthalten: Literarische Gestalten (86), frei gewählte männliche Vornamen (12) sowie nach Familien benannte Straßen (198). Letztere wurden zu den Männerstraßennamen zugezählt, weil hier in erster Linie die männlichen Familienangehörigen gemeint sind, die in vielen Fällen mit Namen genannt werden bzw. ihre Berufe aufgezählt werden).
Nur 474 Straßen sind nach Frauen und Mädchen (9) benannt. (Das sind 14% der nach Personen benannten Straßen. Darin enthalten sind: Literarische Gestalten (39), frei gewählte weibliche Vornamen (21) sowie nach Frauen und Männern benannte Straßen (66). Bei Letzteren handelt es sich in erster Linie um nachträglich nach Frauen mitbenannte Straßen, die ehemals nur nach den Nachnamen von bedeutenden männlichen Familienangehörigen benannt worden waren) (Stand: Januar 2024).

Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Anzahl der Denkmäler und Erinnerungstafeln. Auch bei Ehrungen und Auszeichnungen wird oft an IHN und nur wenig an SIE gedacht.

Trotz aller Leistungen von Frauen scheint die Erinnerung an sie schneller zu verblassen, sind die Archive und Netze der Erinnerung besonders löchrig - erweist sich die Wertschätzung weiblichen Wirkens als gering. Wie oft heißt es, wenn auch Frauen geehrt werden könnten:

„Uns ist dazu keine Frau von Bedeutung bekannt!“

Ein Argument, das in Zukunft keine Chancen hat, denn es gibt jetzt diese Datenbank. Eine Bank, die ihren Anlegerinnen und Anlegern hohe Renditen verspricht, denn das Kapital ist das historische Wissen. Geschöpft aus Archivmaterialien, Lexika, Zeitungsartikeln und –notizen, aus veröffentlichten Biografien, zusammengetragen und erforscht von Einzelpersonen etc., bietet die Datenbank die beste Voraussetzung für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit - im Hinblick auf Geschlechtergerechtigkeit. Die Früchte dieser Datenbank sollen die Bedeutung von Frauen für Hamburgs Geschichte leicht zugänglich machen und selbstverständlich in den Alltag von heute tragen.

Im Mittelpunkt stehen verstorbene Frauen, die in Hamburg gewirkt und/oder gewohnt und die Spuren hinterlassen haben. Das können Autorinnen, Schauspielerinnen, Wohltäterinnen, Kneipenwirtinnen, Politikerinnen, Wissenschaftlerinnen, bildende Künstlerinnen, Sängerinnen, Unternehmerinnen, Ärztinnen, Sozialarbeiterinnen, Juristinnen, Journalistinnen, Widerstandkämpferinnen gegen und Opfer des NS-Regime etc. sein – aber auch Täterinnen.

Wir stellen keineswegs nur „prominente“ Frauen oder hehre Vorbilder vor – sondern auch das Wirken und Leben der „kleinen Frau“ auf der Straße, die oft im Stillen gearbeitet hat, für die Familie, die Stadt, die Partei, die Kunst, für sich.

Darüber hinaus präsentieren wir Ihnen auch Orte, Einrichtungen, Vereine und Themen, die für Frauen von historischer Bedeutung waren und sind.

An dieser Datenbank wird kontinuierlich gearbeitet. Es werden laufend neue Namen und Rechercheergebnisse eingestellt.

Wie nutzen Sie die Datenbank?

  • Sie kennen den Namen einer Frau – und möchten mehr wissen?
    Dann geben Sie den Namen ein. Sie finden: Wohn- bzw. Wirkungsstätte und mehr oder weniger ausführlich biografische Daten, ggf. mit Hinweisen auf weitere Veröffentlichungen, Webseiten.
  • Sie möchten wissen, wer in einer bestimmten Straße oder einem bestimmten Stadtteil/Bezirk gewohnt hat? Dann geben Sie den Straßennamen ein oder wählen einen Stadtteil oder Bezirk aus.
  • Sie interessieren sich für bestimmte Themen, Berufsgruppen, Orte/Gebäude, Vereine oder Institutionen, die im Zusammenhang mit Frauen eine Rolle spielen? Dann nutzen Sie das Schlagwortregister, die freie Suche oder das Namens-/Sachregister.

Die einzelnen Frauen sind in der Regel mit einer Adresse verzeichnet – für ihre Wohnung bzw. ihren Wirkungsort. Mehrere Umzüge und Ortswechsel können in der Regel nicht recherchiert werden.

Achtung: Die Namen und Verläufe von Straßen haben sich oft verändert. Wer wissen möchte, wo bestimmte Hausnummern heute zu finden sind, muss alte Stadtpläne oder u. U. Grundbucheintragungen einsehen. Es gibt beim Statistikamt Nord einen alte Kartei der so genannten "Hausnummerhistorien", in der sich alte und neue Hausnummern gegenüberstehen. Bei Umnummerierungen von Hausnummern aber auch bei Umbenennungen von Straßennamen kann hier eine raschere Auskunft möglich sein, als über den Vergleich von alten und neuen Lageplänen (freundliche Auskunft von Jörg-Olaf Thießen Staatsarchiv Hamburg). Wer dann noch nicht weiter kommt, sollte sich an das Staatsarchiv wenden. Viele Stadtpläne sind bereits online einsehbar.

Verantwortlich für die Datenbank:

Dr. Rita Bake
stellvertretende Direktorin der Landeszentrale für politische Bildung Hamburg a. D.
Gründerin des Gartens der Frauen auf dem Ohlsdorfer Friedhof

Die Datenbank wurde von ihr zusammengestellt und wird laufend von ihr ergänzt und erweitert.
Diverse Frauenbiografien sind von verschiedenen Autorinnen und Autoren verfasst worden. Die Namen der Autorinnen und Autoren finden Sie jeweils am Ende ihrer Beiträge. Es gibt auch eine Rubrik: Autorinnen und Autoren, in der Sie deren biografische Angaben finden.

rechte spalte

 Teaserbild Kontakt

Ansprechpartnerin Kontakt

Haben Sie Anregungen, Neuigkeiten, Ergänzungen? Sind Ihnen neue Namen begegnet, hüten Sie alte Briefe, Akten etc., dann nehmen Sie gern Kontakt auf:
Dr. Rita Bake
rita.bake@hamburg.de

Themenübersicht auf hamburg.de

Service-Angebote im Überblick