Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 Personen ohne Corona-Impfschutz im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr gewähren. Hamburg wird diesen Schritt zum oben genannten Datum umsetzen und die Regelungen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG anpassen. Ausführliche und aktuelle Informationen sowie Hinweise zum Antragsverfahren in Hamburg finden Sie unten auf dieser Website im Bereich „Download“. Ein FAQ des Bundesgesundheitsministeriums beantwortet ebenfalls offene Fragen.
Grundsätzlich gilt: Der Anspruch nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kommt auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur in Betracht, wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen (§ 31 IfSG) oder eine Quarantäne nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet wurde, die in ihrer Wirkung einem beruflichen Tätigkeitsverbot gleichkommt.
Trotz Vorliegen einer behördlichen Anordnung gilt: Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind, d.h. auch nicht für eine Tätigkeit im Homeoffice eingesetzt werden können, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bitte kontaktieren Sie dazu telefonisch Ihre Hausarztpraxis.
Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz: Für die Beantragung der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG nutzen Sie bitte ausschließlich diesen Link: Quarantäne-Entschädigung nach IfSG beantragen.
Dagegen haben zum Beispiel Personen, die sich freiwillig unter Quarantäne stellen, keinen Entschädigungsanspruch. Auch Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote aufgrund einer nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung begründen keine Ansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetzes.
Aber: In der aktuellen Situation gibt es weitergehende finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung, deren Inhalt nicht Gegenstand der unten angefügten Datei ist. Für alle diesbezüglichen Anfragen von Unternehmern und Unternehmerinnen zu möglichen Förderungen und Hilfsangeboten hat die Wirtschaftsbehörde branchenspezifische Beratungsmöglichkeiten eingerichtet.
Mehr Informationen
- www.hamburg.de/infektionsschutzgesetz - Information und Antragstelllung
Informationen zu alternativen Hilfsmöglichkeiten finden Sie zum Beispiel auf diesen Seiten: