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Corona Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie

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Insbesondere Kinder und Jugendliche sind von den Einschränkungen der Corona-Pandemie stark belastet. Viele Freizeitaktivitäten konnten nicht stattfinden. Um Versäumtes nachholen zu können und Angebote der Freizeitgestaltung nutzen zu können, ist für Familien, die Sozialleistungen beziehen, sowie für Familien mit kleinen Einkommen der Kinderfreizeitbonus beschlossen worden.

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Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Wie hoch ist der Kinderfreizeitbonus?

Beim Kinderfreizeitbonus handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

Der Kinderfreizeitbonus kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten und weitere Aufwendungen in diesem Zusammenhang eingesetzt werden.

Wer bekommt den Kinderfreizeitbonus?

Der Kinderfreizeitbonus wird für Kinder gezahlt,

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also nicht älter als 17 Jahre sind),
  • für die im Monat August 2021 Kindergeld gezahlt wird,
  • die für den Monat August 2021 Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII), Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Leistungen nach dem SGB II oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

Ob Sie die Einmalzahlung automatisch erhalten oder einen Antrag stellen müssen, hängt davon ab, welche Sozialleistung Sie beziehen. 

Info: Für Minderjährige, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld beziehen

Für Minderjährige, die

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII) oder
  • Wohngeld (ohne zusätzlichen Bezug eines Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz) beziehen,

muss der Kinderfreizeitbonus bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt werden. 

Bitte stellen Sie den Antrag (PDF) bei der zuständigen Familienkasse,. Die Fachämter für Grundsicherung und Soziales beziehungsweise die Wohngeldstellen können Ihnen hier leider nicht helfen.

Gut zu wissen: Für den Kinderfreizeitbonus ist kein Antrag notwendig, wenn Sie zusätzlich zum Wohngeld einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch die Familienkasse automatisch.

Wenn Sie den Kinderfreizeitbonus beantragen, müssen Sie bei der Familienkasse eine Bescheinigung darüber einreichen, dass das Kind Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII) erhält. Diese Bescheinigung erhalten Sie von der Sozialbehörde automatisch per Post. Reichen Sie diese Bescheinigung bitte bei der Familienkasse mit ein. Wenn Sie Wohngeld beziehen, reichen Sie bitte den Wohngeldbescheid mit ein.

Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Dort wird ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Dieses kann auch per E-Mail (Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de) an die Familienkasse übersandt werden.

Haben Sie noch Fragen? Die Familienkasse hat eine Servicehotline für Fragen zum Kinderfreizeitbonus eingerichtet unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4 5555 43

Info: Für Minderjährige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

Für Minderjährige, die im August 2021 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt. Ein Antrag oder die Vorsprache bei Ihrer zuständigen Dienststelle ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich mit der Leistung für den September.

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