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#CoronaHH Welche Schnelltests dürfen für den 3-G-Nachweis genutzt werden?

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Zum Zugang zu bestimmten Einrichtungen sowie am Arbeitsplatz müssen Ungeimpfte einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen. Bestimmte Tests, die derzeit angeboten werden, entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Welche Schnelltests dürfen für den 3-G-Nachweis genutzt werden?

Es dürfen nur Testnachweise anerkannt werden, die durch einen Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung ausgestellt worden sind. Darunter fallen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen. Außerdem fallen auch die durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst als Teststellen Beauftragte darunter. Diese Stellen müssen über eine schriftliche Beauftragung verfügen, die auf Verlangen vorgewiesen werden muss. Alle Teststellen, die in Hamburg auf diese Weise beauftragt wurden, sind unter www.hamburg.de/corona-schnelltest aufgeführt. 

Im Rahmen des 3-G-Zugangsmodells können zudem Schnelltests unter Aufsicht unmittelbar vor Ort durchgeführt werden. Aufgrund der aktuellen Anpassungen gilt dies jedoch bspw. nicht mehr für den Bereich der Gastronomie, Beherbergung, kultureller und Freizeitangebote. Hier dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden (2-G-Zugangsmodell).

Alle anderen Testnachweise können nicht akzeptiert werden. Sie sind nicht geeignet, den Zugang nach dem 3-G-Modell zu ermöglichen.

Bestimmte Testnachweise, deren Ausstellung derzeit im Internet angeboten wird, entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Insbesondere dürfen Testnachweise, die auf einer zu Hause selbst durchgeführten Testung beruhen – selbst wenn diese videoüberwacht wird – nicht anerkannt werden. Diese sind aufgrund der fehlenden Grundlage rechtlich gesehen ungültig, gelten also wie ein nicht vorgewiesener Nachweis. Arbeitgeber dürfen diese vermeintlichen Nachweise daher nicht akzeptieren.

Die Sozialbehörde warnt Bürgerinnen und Bürger und Firmen davor, solche Tests zu verwenden oder zu akzeptieren.

Die entsprechenden rechtlichen Regelungen sind in §10h (1) HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (abrufbar unter www.hamburg.de/verordnung) getroffen. Dort ist geregelt,

  1. als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen,
  2. als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden.

Weiterführende Informationen hierzu finden sich auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Rückfragen – Kontakt ausschließlich für Medienvertreter

Sozialbehörde
Martin Helfrich, Pressesprecher
Telefon: 040/428 63 2889
E-Mail: pressestelle@soziales.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/sozialbehoerde

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