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#CoronaHH Auslaufen der pandemischen Lage in Hamburg – Maskenpflicht in Innenräumen entfällt

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Am 30. April läuft die bislang geltende Eindämmungsverordnung aus. Damit entfallen die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie die 2Gplus-Zugangskontrollen bei Tanzveranstaltungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen allerdings weiterhin Masken getragen werden, so wie im gesamten Bundesgebiet. Außerdem bleiben Schutzvorkehrungen für Einrichtungen im Gesundheitswesen und für Einrichtungen mit vulnerablen Personen in Kraft.

Auslaufen der pandemischen Lage in Hamburg – Maskenpflicht in Innenräumen entfällt

Ab dem 30. April entfällt in Hamburg die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Der Senat empfiehlt insbesondere Personen, die besonders gefährdet sind, bei längerem persönlichem Kontakt in Innenräumen, zum eigenen Schutz weiterhin eine Maske zu tragen.

In öffentlichen Verkehrsmitteln muss bundesweit weiter eine Maske getragen werden. Hierbei gilt in Hamburg der FFP2-Standard.

Darüber hinaus entfallen ab dem 30. April die Zugangskontrollen („3G“ bzw. „2G“), soweit sie nicht ohnehin bereits entfallen sind. Auch der zuletzt noch erforderliche Nachweis über Impfung sowie Test oder Booster (2G-plus-Zugangsmodell) bei sog. Tanzlustbarkeiten entfällt damit.

Die weiteren Regeln, die noch erhalten bleiben, betreffen den Schutz besonders vulnerabler Personen (Teil 3 und 4 der bisherigen Verordnung):

In Arztpraxen besteht weiter eine Maskenpflicht. Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.

Weiterhin unverändert gilt auch die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

Die neue Verordnung tritt am Sonnabend, 30. April, in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. Mai. Sie ist in ihrer gültigen Fassung ab Freitag unter www.hamburg.de/verordnung abrufbar. Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

Rückfragen der Medien

Pressestelle der Sozialbehörde
Telefon: 040/428 63 2889
E-Mail: pressestelle@soziales.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/sozialbehoerde​​​​​​​​​​​​​​

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