Zum Schutz vor Infektionen in den Betrieben müssen bis 25. Mai 2022 noch Basisschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen weiterhin auf Basis der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festlegen und umsetzen müssen.
Mit der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel liegt ein umfassendes Vorschriften- und Regelwerk zum betrieblichen Infektionsschutz vor dem SARS-CoV-2-Coronavirus vor. Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten das betriebliche Hygienekonzept in geeigneter Weise zugänglich machen.
Zu den Schutzmaßnahmen können ein Mindestabstand von 1,5 Metern, die Reduzierung von Personenkontakten (z.B. durch den Verzicht auf die gleichzeitige Nutzung von Räumen oder das Arbeiten im Homeoffice), das richtige Lüften von Innenräumen, regelmäßige kostenfreie betriebliche Testangebote und das Tragen von Masken gehören.
Eine Maske (OP-Maske, FFP-Maske) kann dort notwendig sein, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten – z.B. durch die räumliche Trennung von Arbeitsplätzen oder das Einhalten ausreichender Abstände zwischen den Beschäftigten. Ob die Beschäftigten eine Maske tragen müssen, muss aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten idealerweise weiterhin auf ein Minimum reduziert und möglichst auf Alternativen wie Telefon- und Videokonferenzen umgestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen notwendig, müssen auch hierfür geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.