Bitte beachten Sie: Der Einsatz vom Masken im Betrieb darf immer nur die letzte Möglichkeit sein. Vor dem Einsatz müssen organisatorische Maßnahmen (z.B. Homeoffice, Trennung von Arbeitsbereichen) geprüft und umgesetzt werden. Auch sollten Masken immer nur so kurz wie möglich eingesetzt werden.
Verschiedene Maskentypen
Einsatz von FFP 2 (FFP3) oder CPA Masken als Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb oder im privaten Bereich
Der Einsatz von FFP oder CPA- Masken im privaten Bereich ist von Seiten des Gesetzgebers nicht geregelt.
In Bereichen in denen Alltagsmasken (MNB) getragen werden müssen, müssen auch bei Verwendung von FFP oder CPA- Masken die allgemeinen Schutzmaßnahmen (AHA+L Regeln) eingehalten werden.
Der Einsatz dieser Masken bietet nur einen zusätzlichen Schutz wenn diese auch fachgerecht eingesetzt werden. Die Masken müssen jederzeit überall dicht anliegen, d.h. es darf keine Luft über die Seiten eindringen oder entweichen. Das Vorhandensein von Bärten verhindert das die Maske dicht sitzt. Die Maske darf beim Tragen nicht verrutschen. Sitz die Maske nicht korrekt, schützt sie nicht besser als eine Alltagsmaske.
Da FFP- Masken normalerweise nur von gesundheitlich dafür geeigneten Personen getragen werden, gibt es keine Studien zu den Auswirkungen auf Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion, Kindern oder älteren Personen. Korrekt getragen, bieten FFP2 und CPA Masken einen zuverlässigen Infektionsschutz. Ihr Einsatz sollte aber ggf. individuell abgeklärt werden. Das Atmen mit diesen Masken stellt eine hohe körperliche Belastung dar. Die Tragezeit sollte nur so kurz wie unbedingt nötig sein. Bei auftretendem Unwohlsein sollte die Maske sofort abgelegt und ggf. gegen eine Alltagsmaske gewechselt werden.
Werden die CPA Masken, in Bereichen in denen normalerweise keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden muss, als MNB zur Verfügung gestellt gelten sie nicht als PSA. Die, in der PSA-Verordnung geregelten, mit dem Einsatz von PSA einhergehenden Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entfallen. Der Einsatz durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt freiwillig.
Arbeitnehmer können eine selbst ausgewählte Maske als MNB einsetzen. In diesem Fall, steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch frei z.B. FFP Masken zu wählen, ohne dass für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzliche Pflichten entstehen. Dies entbindet diese aber nicht davon auch die Mund-Nase- Bedeckung in einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung abzubilden, den notwendigen Einsatz auf ein Minimum zu reduzieren, Nutzen und Risiken abzuwägen und die Beschäftigten über mögliche Belastungen in Verbindung mit dem Tragen der Masken zu unterrichten.
FFP3 Masken: FFP3 Masken haben einen besonders hohen Atemwiderstand. Das Tragen von FFP3 Masken ist im Gesundheitswesen nur bei Tätigkeiten mit Auswahl und Benutzung von Masken besonders hoher Infektionsgefahr vorgesehen. Das Tragen von FFP3-Masken im privaten Bereich kann daher nicht empfohlen werden.
Weitere Informationen finden Sie in den unterstehenden Links
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Sich und andere schützen - infektionsschutz.de
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Auswahl und Benutzung von Masken
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Informationen zur Beschaffung und Erkennung konformer Schutzausrüstung
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst
- RKI: RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal