Einsatz von Masken in Betrieben
Ist das Tragen von Atemschutzmasken angezeigt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihren Betrieben medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen. Welche Masken genau zulässig sind finden Sie hier.
Alltagsmasken sind im Arbeitskontext nicht mehr zulässig.
Bitte beachten Sie: Der Einsatz vom Masken im Betrieb darf immer nur die letzte Möglichkeit sein. Vor dem Einsatz müssen organisatorische Maßnahmen (z.B. Homeoffice, Trennung von Arbeitsbereichen) geprüft und umgesetzt werden. Auch sollten Masken immer nur so kurz wie möglich eingesetzt werden.
In einigen Bereichen wie z.B. dem Gesundheitswesen müssen höherwertige Masken als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden. Diese Bereiche werden über spezielle Verordnungen geregelt, sie betreffen den Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Bitte beachten Sie, dass der individuelle Impfstatus nicht von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit. Die Entscheidung, ob die Impfung der Belegschaft als organisatorische Maßnahme Konsequenzen im betrieblichen Hygienekonzept oder in Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung hat, muss immer tätigkeitsbezogen durch den Arbeitgeber geprüft werden. Generell sind bei der Absprache von Maßnahmen die zuständigen Arbeitsmediziner einzubeziehen.
Verschiedene Maskentypen
Einsatz von medizinischen Masken im Betrieb
Der Einsatz dieser Masken bietet nur einen zusätzlichen Schutz, wenn diese auch fachgerecht eingesetzt werden. Die Masken müssen jederzeit überall dicht anliegen, d.h. es darf keine Luft über die Seiten eindringen oder entweichen. Das Vorhandensein von Bärten verhindert, dass die Maske dicht sitzt. Die Maske darf beim Tragen nicht verrutschen. Sitzt die Maske nicht korrekt, schützt sie nicht besser als eine Alltagsmaske.
Korrekt getragen, bieten FFP2- und CPA-Masken einen zuverlässigen Infektionsschutz. Das Atmen mit diesen Masken stellt aber eine hohe körperliche Belastung dar. Die Tragezeit sollte nur so kurz wie unbedingt nötig sein. Bei auftretendem Unwohlsein sollte die Maske sofort abgelegt und gegebenenfalls gegen eine andere Maske - z.B. einen medizinischen Gesichtsschutz - gewechselt werden. Der Bereich, in dem eine Maske getragen werden muss, sollte verlassen und die Maske abgelegt werden.
Werden die FFP2 oder CPA-Masken in Bereichen, in denen normalerweise keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden muss, zur Verfügung gestellt, gelten sie nicht als PSA. Die, in der PSA-Verordnung geregelten, mit dem Einsatz von PSA einhergehenden Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entfallen. Dies entbindet diese aber nicht davon, jeglichen Einsatz von Masken in einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung abzubilden, Tragezeitbegrenzungen festzulegen, den notwendigen Einsatz auf ein Minimum zu reduzieren, Nutzen und Risiken abzuwägen und die Beschäftigten über mögliche Belastungen in Verbindung mit dem Tragen der Masken zu unterrichten.
FFP3-Masken haben einen besonders hohen Atemwiderstand. Das Tragen von FFP3-Masken ist im Gesundheitswesen nur bei Tätigkeiten mit besonders hoher Infektionsgefahr vorgesehen. Das Tragen von FFP3-Masken im privaten Bereich kann daher nicht empfohlen werden.
Weitere Informationen finden Sie in den unterstehenden Links
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Sich und andere schützen - infektionsschutz.de
- RKI: RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal