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Anerkennung 1500 Euro Bonuszahlung für Beschäftigte in der Pflege

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Hamburg zahlt 8,7 Millionen Euro – Auszahlung erfolgt durch Pflegekassen und Arbeitgeber

Im Pflegebereich wird jeden Tag eine wichtige Arbeit geleistet – unter Corona-Bedingungen gilt das erst recht. Rund 25.300 Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg erhalten einen steuerfreien Bonus, der diese Leistungen würdigt.

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1500 Euro Bonuszahlung für Beschäftigte in der Pflege

Wer erhält den Bonus?

Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 35 Stunden in der Woche, die in Pflegeheimen, in Tagespflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten in der Pflege beschäftigt sind, erhalten einen steuerfreien Bonus von 1.500 Euro.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens 25 Prozent Arbeitszeit in der Pflege beträgt der Bonus 1.000 Euro, für Auszubildende 900 Euro und für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegeeinrichtung 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Corona-Prämie anteilig.

Wer zahlt den Bonus?

Zwei Drittel zahlt die Pflegeversicherung, die Stadt Hamburg übernimmt zahlt ein Drittel. Insgesamt gibt Hamburg dafür fast 9 Millionen Euro aus.

Auch im sogenannten Arbeitgebermodell im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können die Beschäftigen, die ebenfalls mindestens drei Monate ab dem 1. März 2020 gearbeitet haben, bis zu 500 Euro von der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten, obwohl sie keinen Anspruch auf den Bonus aus der Pflegeversicherung haben.

Diese Leistung kann vom Arbeitgeber im Rahmen der Budgetleistung über die Fachämter Grundsicherung und Soziales der Bezirke gegen Ende des Jahres beantragt werden.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Der städtische Anteil wurde bereits an die Pflegekassen übermittelt. Diese übernehmen die Ausschüttung des vollen Betrags an die Arbeitgeber, die bis Ende Juni einen Antrag gestellt hatten. Berechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Bonus auf dem für die Gehaltszahlung üblichen Weg direkt vom Arbeitgeber. 

Die Auszahlung an die Beschäftigten hat unverzüglich, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung zu erfolgen. Laut des mit den Ländern abgestimmten Erlasses des Bundesfinanzministeriums ist die Corona-Prämie für die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei.

An wen wenden sich Berechtigte, sofern keine Auszahlung erfolgt ist?

Eine direkte Beantragung ist nicht möglich; es ist erforderlich, dass die Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag für ihre Beschäftigten bei der Pflegekasse stellen. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenden sich daher an den Arbeitgeber, Arbeitgeber an die Pflegekassen. Wer die Anforderungen erfüllt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung, diese ist in § 150a SGB XI geregelt.

Rückfragen der Medien

Sozialbehörde
Martin Helfrich, Pressesprecher
Telefon: 040/428 63 2889
E-Mail: pressestelle@soziales.hamburg.de 
Internet: www.hamburg.de/sozialbehoerde | Twitter, Facebook, Instagram: @sozialbehoerde

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