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#CoronaHH Zusätzliche Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35

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Die Ministerpräsidentenkonferenz hatte bereits im Sommer beschlossen, dass Kommunen ein Beschränkungskonzept umsetzen müssen, sobald das lokale Corona-Infektionsgeschehen die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschreitet.

Zusätzliche Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35

„Wir wollen das Erreichen dieser Schwelle für Hamburg möglichst vermeiden“, sagte Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher heute. Der Senat ergreife deshalb bereits dann zusätzliche Maßnahmen, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 überschreite. „Darüber hinaus werden wir die Einhaltung der Regeln, insbesondere in der Gastronomie, noch stärker kontrollieren“, so Tschentscher. „Die Hamburger Corona-Regelungen sind gut begründet und wirksam gegen die Virusausbreitung. Mit ihrer konsequenten Einhaltung können wir eine erneute umfassende Einschränkung des öffentlichen Lebens wie im Frühjahr verhindern.“

Die von der MPK beschlossene Beschränkung der zulässigen Zahl von Teilnehmern an privaten Feiern in öffentlichen, angemieteten und privaten Räumen ab einer Inzidenz von 35 gilt in Hamburg bereits aufgrund der bestehenden Verordnung – unabhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen. Entsprechend der bestehenden Regelung gilt damit auch die ebenfalls bundesweit verabredete Beschränkung der Zuschauerzahl in Fußballstadien auf höchstens 1.000 Personen.

Bei einem Fortbestehen des aktuellen Infektionsgeschehens werden kurzfristig die folgenden zusätzlichen Beschränkungen in Kraft gesetzt, die dann ab Montag kommender Woche gelten sollen:

  • Maskenpflicht für alle Personen in gastronomischen Einrichtungen und im Einzelhandel, also auch für das Personal.
  • Maskenpflicht bei allen sonstigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie in Gebäuden mit Publikumsverkehr.
  • Maskenpflicht an besonderen öffentlichen Plätzen, wo es regelhaft zu größeren Ansammlungen und Enge kommt.
  • Gesichtsvisiere werden grundsätzlich nicht mehr als ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung anerkannt und sind nur noch ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen (zum Beispiel für Menschen mit Behinderungen).

Redaktioneller Hinweis: 

Sobald man seinen Sitzplatz eingenommen hat, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, zum Beispiel auch in Theatern, Kinos und Konzerthäusern.

Wenn die Auflagen in der Gastronomie zur Maskenpflicht und zum Abstand nicht eingehalten werden, wird der Senat ein generelles Verbot von Stehplätzen in der Gastronomie einführen.

Die Beschränkungen setzen gezielt dort an, wo es vermehrt zu Infektionen kommt. Damit sollen sie die Verbreitung wirksam eindämmen, ohne dass nicht betroffene Bereiche des Alltags übermäßig eingeschränkt werden müssen. Sofern es angesichts der Entwicklung der Infektionen erforderlich wird, werden die Maßnahmen des Senats gegebenenfalls auch vor Erreichen einer Inzidenz von 50 weiter verschärft. Sobald die Inzidenz von 50 erreicht wird, drohen weitere Einschränkungen in Bereichen des Alltags, z. B. im Hinblick auf die Zahl von zugelassenen Personen bei privaten Feierlichkeiten, aber ggfs. auch im Bereich des Sports oder bei sonstigen Veranstaltungen.

Die Inzidenz setzt die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen ins Verhältnis zur Bevölkerung. Während tägliche Fallzahlen nur zeigen, wie viele einzelne Personen betroffen sind, gibt dieser Wert an, wie stark das Virus verbreitet ist. Damit eine Weiterverbreitung in und aus stark betroffenen Gebieten heraus unterbunden wird, hatten Bundes- und Landesregierungen bereits im Sommer vereinbart, dass ab einem Wert von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Grundlage für die Maßnahmen sind die von Hamburg gemeldeten Zahlen zur Inzidenz, die täglich unter www.hamburg.de/corona-zahlen veröffentlicht werden. Sie beruhen auf Berechnungen, die alle eingegangenen Fälle ohne erheblichen Meldeverzug berücksichtigen und bilden das tatsächliche Infektionsgeschehen zuverlässiger ab als die im Bund für Hamburg registrierten Werte. Als Stadtstaat ist Hamburg eine sog. Einheitskommune. Infektionsfälle werden für die Stadt als Ganzes erfasst. Auch die Maßnahmen betreffen das gesamte Hamburger Stadtgebiet.

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Pressestelle
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
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