Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

#CoronaHH Senat weitet 2G-Regel auf weitere Bereiche aus

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Der Senat hat mit Wirkung vom 20. November 2021 das obligatorische 2G-Zugangsmodell für bestimmte Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die durch ein besonders hohes Infektionsrisiko gekennzeichnet sind, eingeführt. Diese Einrichtungen dürfen ausschließlich im 2G-Zugangsmodell für den Publikumsverkehr öffnen beziehungsweise ihre Angebote erbringen. Der Senat hat heute beschlossen, das 2G-Modell gemäß MPK-Beschluss vorsorglich auf weitere Bereiche auszuweiten.

Senat weitet 2G-Regel auf weitere Bereiche aus

Nach dem MPK-Beschluss vom 18. November 2021 ist die Erweiterung des obligatorischen 2G-Zugangsmodells auf die folgenden Bereiche in Innenräumen erforderlich, wenn der Schwellenwert von 3 in der Hospitalisierungsinzidenz überschritten wird. Der Senat hat bereits heute die Ausweitung beschlossen, die ab Montag, 29. November 2021 in Kraft treten wird:

  • allgemeine Veranstaltungen, soweit in Innenräumen
  • touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten
  • Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen, soweit in Innenräumen
  • Kulturelle Einrichtungen:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser
    • Livemusikspielstätten und Musikclubs, jeweils soweit es sich um Angebote in Innenräumen handelt
    • zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks, jeweils soweit es sich um Angebote in Innenräumen handelt
    • Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive, jeweils soweit in Innenräumen
  • Sportveranstaltungen vor Publikum (entsprechend der Regelung für Veranstaltungen im Freien, gilt das obligatorische 2G-Zugangsmodell für Sportveranstaltungen im Freien erst ab einer Personenzahl von 250; dasselbe gilt auch für nicht-stationäre Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Sportausübenden)
  • Volksfeste
  • Bildungsangebote, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind
  • Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen

Weiterhin gilt eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt zunächst bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe weiterhin verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten für die Prüfung bereitzuhalten, zum Beispiel die App CovPassCheck.

Die Hamburgische Eindämmungsverordnung wird auf Grundlage der Senatsentscheidung angepasst und tritt am Montag, 29. November 2021, in Kraft.

Rückfragen der Medien

Senatskanzlei
Pressestelle des Senats
Telefon: 040 42831 2242
E-Mail: pressestelle@sk.hamburg.de

 

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch