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#CoronaHH 3G-Regel gilt nun auch in Kundenzentren der Bezirke und im Landesbetrieb Verkehr

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Regel gilt für Dienstleistungen mit Publikumsverkehr

Hamburg hat die 3G-Pflicht auf Dienstleistungen mit Publikumsverkehr in öffentlichen Stellen ausgeweitet. Das betrifft unter anderem die bezirklichen Kundenzentren für Pass-, Ausweis-, Melde- und Ausländerangelegenheiten sowie die Standesämter genauso wie den Landesbetrieb Verkehr mit den Dienstleistungen wie der Beantragung und Ausgabe von Anwohnerparkausweisen, Führerscheinen und Kennzeichen. Ziel der Maßnahme ist es, den Infektionsschutz weiter zu erhöhen und dem Gesundheitsschutz der städtischen Mitarbeiter:innen, die im Kundenkontakt stehen, noch mehr Rechnung zu tragen. Die neue 3G-Regelung gilt ab Montag, den 20. Dezember 2021.

3G-Regel gilt nun auch in Kundenzentren der Bezirke und im Landesbetrieb Verkehr

In allen Einrichtungen der Hamburger Verwaltung mit Publikumsverkehr gilt künftig grundsätzlich die 3G-Regel nach §10h der Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung. Zugang haben demnach nur noch Personen, die nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Als Nachweis gilt ein Impfausweis, ein Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis eines PCR-​Tests oder ein durch ein registriertes Testzentrum durchgeführter negativer Schnelltest.

Ausnahmen von der Neuregelung gelten beispielsweise in den Polizeidienststellen und des Weiteren in bestimmten bezirklichen Kundendienststellen so etwa:

  • des sozialpsychiatrischen, schulärztlichen und jugendpsychiatrischen Dienstes, 
  • des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, 
  • der Jugend- und Familienhilfe,
  • der Tuberkulose-Fürsorge sowie
  • die Fachstellen für Wohnungsnotfälle und allgemeinen Sozialhilfe,
  • die Wohnpflegeaufsicht,  
  • die Hilfen zur Betreuung, der Straffälligen- und Gerichtshilfe, 
  • das Fachamt Beratung, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz,
  • die Zahlstellen und 
  • die städtischen Sportanlagen. 

Für alle Bereiche greifen weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. In den Kundenzentren des LBV gilt prinzipiell eine FFP2-Maskenflicht. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die jeweils geltende Regelung.

Weitere Infos

Die jeweils aktuelle gültige Hamburgische Eindämmungsverordnung (EVO) ist aufrufbar unter: http://www.hamburg.de/verordnung

Rückfragen der Medien

Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Jon Mendrala, Pressesprecher
Telefon: 040 42863 2322 
E-Mail: jon.mendrala@bwfgb.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/bwfgb
Twitter: hh_bwfgb I Instagram: hh_bwfgb

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Dennis Heinert
Telefon: 040 42841 3211
E-Mail: pressestelle@bvm.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/bvm
Twitter, Instagram: @bvm_hh



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