In allen Einrichtungen der Hamburger Verwaltung mit Publikumsverkehr gilt künftig grundsätzlich die 3G-Regel nach §10h der Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung. Zugang haben demnach nur noch Personen, die nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Als Nachweis gilt ein Impfausweis, ein Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder ein durch ein registriertes Testzentrum durchgeführter negativer Schnelltest.
Ausnahmen von der Neuregelung gelten beispielsweise in den Polizeidienststellen und des Weiteren in bestimmten bezirklichen Kundendienststellen so etwa:
- des sozialpsychiatrischen, schulärztlichen und jugendpsychiatrischen Dienstes,
- des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes,
- der Jugend- und Familienhilfe,
- der Tuberkulose-Fürsorge sowie
- die Fachstellen für Wohnungsnotfälle und allgemeinen Sozialhilfe,
- die Wohnpflegeaufsicht,
- die Hilfen zur Betreuung, der Straffälligen- und Gerichtshilfe,
- das Fachamt Beratung, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz,
- die Zahlstellen und
- die städtischen Sportanlagen.
Für alle Bereiche greifen weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. In den Kundenzentren des LBV gilt prinzipiell eine FFP2-Maskenflicht. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die jeweils geltende Regelung.
Weitere Infos
Die jeweils aktuelle gültige Hamburgische Eindämmungsverordnung (EVO) ist aufrufbar unter: http://www.hamburg.de/verordnung.
Rückfragen der Medien
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Jon Mendrala, Pressesprecher
Telefon: 040 42863 2322
E-Mail: jon.mendrala@bwfgb.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/bwfgb
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