Auf sämtlichen Versammlungen unter freiem Himmel, unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese Infektionsschutzmaßnahme ist erforderlich, da bei Versammlungen eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum zusammentrifft, was dazu führt, dass das Abstandsgebot nicht immer vollumfänglich eingehalten werden kann.
Darüber hinaus hat die Versammlungsleitung ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen ein Schutzkonzept zu erstellen, das der zuständigen Behörde bei Bedarf vorzulegen ist.
Die Versammlungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der für Gesundheit zuständigen Sozialbehörde zusätzlich ab einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 5.000 Personen eine Auflage erteilen, mit der u. a. die zulässige Teilnehmerzahl begrenzt werden kann. Wie hoch die maximale Teilnehmerzahl sein darf, wird unter Berücksichtigung insbesondere der aktuellen epidemiologischen Lage sowie der räumlichen Bedingungen des angezeigten Versammlungsortes entschieden.
Die jeweils aktuelle gültige Hamburgische Eindämmungsverordnung (EVO) ist aufrufbar unter: http://www.hamburg.de/verordnung.
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