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Corona-Verordnung Anpassungen der Eindämmungsverordnung

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Die zuständige Behörde hat eine Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen. Die 2G-Regelung im Einzelhandel wird aufgehoben; stattdessen müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske im Einzelhandel tragen. Die Regelung tritt am Sonnabend, 12. Februar, in Kraft.

Die zuständige Behörde hat eine Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen. Die 2G-Regelung im Einzelhandel wird aufgehoben; stattdessen müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske im Einzelhandel tragen. Die Regelung tritt am Sonnabend, 12. Februar, in Kraft.

In Verkaufsstellen, Ladenlokalen und Märkten entfällt die 2G-Zugangsregelung. Kundinnen und Kunden ab 14 Jahren müssen in geschlossenen Räumen zukünftig eine FFP2-Maske tragen, Kinder von 6 bis 13 Jahren eine medizinische Maske. Inhaber sowie Beschäftigte müssen eine medizinische Maske tragen. Das gilt für den Einzelhandel (gem. § 13 Abs. 1).

Darüber hinaus wurde klarstellend geregelt:

Für Veranstaltungen (§ 9) und Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) gelten - im Einzelfall auf Antrag - die folgenden Höchstgrenzen: In geschlossenen Räumen dürfen grundsätzlich 2.000 Personen teilnehmen, zuzüglich der Anzahl von Personen, die auf 30 Prozent der weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens 4.000 Personen. Im Freien dürfen grundsätzlich 2.000 Personen zuzüglich der Anzahl von Personen, die auf 50 Prozent der weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens 10.000 Personen.

In Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg werden Regelungen zur Maskenpflicht  für Anhörungen und Beratungsgespräche intensiviert (§ 10a Absatz 2a Satz 2): Personen ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske tragen, von 6 bis 13 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend.

Beschäftigte in Einrichtungen zum Schutz vulnerabler Personen (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) dürfen sich künftig – wie alle anderen Personen auch – ab Tag 7 neben einem PCR-Test mit einem Schnelltest einer offiziellen Teststelle freitesten, sofern sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Die Regeln zur Absonderung von infizierten Personen (§ 35) sind entsprechend angepasst.

Die Verordnung gilt ab dem morgigen Sonnabend und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.

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