Erhebliche Veränderungen im Infektionsgeschehen, die eine Anpassung oder Ausweitung der bestehenden Maßnahmen begründen würden, sind derzeit nicht festzustellen. Die vom Senat verfügten Schutzmaßnahmen richten sich nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und Empfehlungen, die ihren Niederschlag unter anderem in den Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) finden. Die Corona-Eindämmungsverordnung enthält in der geltenden Fassung daher nur noch wenige Einschränkungen, wie etwa eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
Unverändert gilt auch, dass nach einem positiven Test eine fünftägige Isolierung verpflichtend ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein selbst durchgeführter Schnelltest oder ein Befund in einer Teststelle ein positives Ergebnis gezeigt hatte. Diese Regelung des hamburgischen Landesrechts gilt unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person.
Es entfällt nun jedoch die bislang bestehende Pflicht, einen positiven Selbsttest durch einen offiziellen Test in einem Testzentrum bestätigen zu lassen.
Wer den Befund aus medizinischen Gründen bestätigen lassen, von einer Entschädigung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen oder im Nachgang einen Genesenenausweis erhalten möchte, kann weiterhin einen PCR-Test zu Nachweiszwecken durchführen lassen. Hierfür gelten die Regelungen und Bestimmungen des Testverordnung des Bundes.
Es handelt sich um die 79. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Sie tritt am Sonnabend, 26. November, in Kraft und gilt bis zum 14. Januar 2023.
Die Eindämmungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist unter www.hamburg.de/verordnung abrufbar.