Die Natur in ihrer Schönheit und Vielfalt und mit zahlreichen und teilweise seltenen Tier- und Pflanzenarten schützen und erhalten - dies ist in einer wachsenden Großstadt ebenso wichtig wie in ländlichen Regionen. Denn mit der Sicherung des Naturhaushalts wird auch unsere Lebensqualität erhalten und darüber hinaus für eine attraktive Stadt gesorgt.
Trotz immer mehr Büro- und Wohnflächen, neu zu schaffenden Verkehrswegen und immer mehr Gewerbeflächen für das Wirtschaftswachstum der Stadt darf also nicht vernachlässigt werden, dass auch Wiesen, Felder, Gewässer, Knicks und Wälder ein Netz von grünen Lebensräumen in Hamburg bilden sollen.
Doch wie kann das funktionieren? Ein Instrument, das uns hierbei unterstützt, ist die Eingriffsregelung aus dem Naturschutzgesetz, die bei allen größeren Bauvorhaben zu beachten ist. Sie hilft so zu planen, dass sich die Qualität von Natur und Landschaft nicht verschlechtert, damit auch späteren Generationen noch Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume bleiben. Die Natur als unsere Lebensgrundlage zu erhalten, liegt also in unserer Hand.
Was sind Eingriffe in Natur und Landschaft ?
Eingriffe sind Vorhaben, die den Naturhaushalt - also das Zusammenspiel von Pflanzen, Tieren, Boden, Wasser und Luft - oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dazu zählen u.a.:
- der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gebäuden
- der Ausbau von Gewässern
- die Beseitigung von Bäumen, Tümpeln oder Wiesen
- Abgrabungen oder Aufschüttungen
Was soll mit der Eingriffsregelung erreicht werden ?
Das wichtigste Ziel der Eingriffsregelung ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Qualität des Landschaftsbildes auf Dauer zu erhalten. Das können wir erreichen, indem wir bei der Planung eines Eingriffs
- frühzeitig die möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft bedenken, um die umweltverträglichste Lösung zu finden
- und - soweit sich Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen - für einen Ausgleich sorgen.
Die Eingriffsregelung geht dabei von zwei Prinzipien aus:
- Dem Vorsorgeprinzip: Vermeiden ist besser als Reparieren.
- Dem Verursacherprinzip: Wer den Schaden verursacht, ist für die Reparatur verantwortlich.
Was muss der Verursacher eines Eingriffs beachten ?
Bei der Planung eines Vorhabens muss von Anfang an darauf geachtet werden, dass die Natur möglichst wenig geschädigt wird. Dabei gelten folgende Prioritäten und Prüfschritte:
- Vermeiden: Es gilt, so schonend wie möglich zu bauen bzw. zu arbeiten, damit Beeinträchtigungen weitestgehend vermieden werden.
- Ausgleichen: Für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, damit in naher Zukunft wieder eine gleichartige Qualität der Natur erreicht wird.
- Ersetzen: Wenn Beeinträchtigungen auch nicht ausgeglichen werden können, sind Ersatzmaßnahmen notwendig, mit denen die Natur zwar nicht gleichartig, aber doch ähnlich und gleichwertig wieder hergestellt wird.
- Ausgleichszahlung: Können weder Ausgleichs- noch Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, ist je nach Schwere der Beeinträchtigungen eine Ausgleichsabgabe an die Naturschutzbehörde zu zahlen.
Das Verfahren
Im Verfahrensablauf wird unterschieden zwischen Bauvorhaben in Gebieten mit einem Bebauungsplan und Vorhaben, die außerhalb eines Bebauungsplans durchgeführt werden sollen:
Wenn ein Vorhaben der Ausweisung in einem Bebauungsplan entspricht, kann aus dem Plan bereits abgelesen werden, ob Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind. Denn schon bei der Aufstellung eines Bebauungsplans wird geprüft, ob seine Verwirklichung zu einem Eingriff führen würde. Ist dies der Fall, werden die Prüfschritte der Eingriffsregelung bereits bei der Erarbeitung des Plans berücksichtigt und die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich im Plan festgesetzt. Diese werden dann in die jeweilige Baugenehmigung aufgenommen.
Soll außerhalb eines Bebauungsplans gebaut werden, wird die Eingriffsregelung mit ihren Prüfschritten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angewandt. Häufig handelt es sich dabei um ein förmliches Planfeststellungsverfahren, in dem die notwendigen Prüfungen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder Ersatz erfolgen. Es ist die Aufgabe des Antragsstellers, diese Angaben zu erarbeiten, mit der Behörde abzustimmen und in seine Planunterlagen in Form eines "Landschaftspflegerischen Begleitplans" aufzunehmen.
In jedem Fall ist die Eingriffsregelung auf Kooperation zwischen Vorhabensträgern und Genehmigungsbehörden angewiesen, damit tragfähige und naturschonende Lösungen für die Projekte erarbeitet werden können.