FAQ
Klimaschutzgesetz
Wer ist betroffen?
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von neuen Gebäuden mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 und alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden, bei denen mit der vollständigen Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird. Dazu zählen Wohn- sowie Nichtwohngebäude.
Was sind die Ausnahmen?
- Gebäude mit einer Bruttodachfläche unter 50 m²
- Gebäude mit voraussichtlicher Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauer unter 20 Jahren
- Gebäude die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen
- Gebäude die dazu bestimmt sind wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden
- unterirdische Bauten
- Traglufthallen und Zelte
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
Außerdem entfällt die PV-Pflicht, wenn
- die Installation einer PV-Anlage im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
- besondere Umstände im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden;
- auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden und darum keine geeignete Solarinstallationsfläche mehr übrig ist.
Auch entfällt die PV-Pflicht in dem Umfang, wie andere öffentlich-rechtliche Pflichten ihr widersprechen. Das bedeutet, falls andere öffentlich-rechtliche Pflichten eine PV-Installation nur auf einem Teil des Daches verhindern, aber trotzdem noch eine Solarinstallations-Eignungsfläche auf dem Dach vorhanden ist, gilt die Pflicht weiterhin für diese Dachfläche.
Entfällt die PV-Pflicht, wenn auf dem Dach eine Solarthermie-Anlage installiert ist bzw. wird?
Falls nach Errichtung einer solarthermischen Anlage auf dem Dach noch eine Solarinstallations-Eignungsfläche übrig ist, dann entfällt die PV-Pflicht nicht. In diesem Fall ist auf dem Dach zusätzlich noch eine PV-Anlage zu errichten. Nur in dem Fall, dass nach Errichtung einer solarthermischen Anlage keine weitere Solarinstallations-Eignungsfläche mehr auf dem Dach verfügbar ist entfällt die PV-Pflicht.
KapitelübersichtWas ist eine Solarinstallations-Eignungsfläche?
Eine Solarinstallations-Eignungsfläche ist eine zusammenhängende Teilfläche des Dachs, die für die Errichtung einer Solaranlage geeignet ist. Bei Flachdächern (Neigung bis zu 10 Grad) muss sie mindestens 20 m² und bei Schrägdächern (Neigung mehr als 10 Grad) mindestens 10 m² groß sein. Sie darf nicht durch notwendige Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen belegt sein.
KapitelübersichtIst mein Dach geeignet für die Installation einer PV-Anlage?
Um für die Installation einer PV-Anlage geeignet zu sein sollte das Dach im Sommerhalbjahr nur wenig verschattet sein und die Dachunterkonstruktion sollte eine ausreichende Traglastreserve aufweisen. Ein PV-Modul wiegt ca. 12 kg/m².
Die Ausrichtung des Daches ist in den seltensten Fällen ein Ausschlusskriterium, da Schrägdächer in der Regel mindestens nach zwei Himmelsrichtungen ausgerichtet sind. Nur eine ausschließliche Nordausrichtung des Daches würde zu einer Unvertretbarkeit führen. Zwar ergibt sich die höchste jährliche Einstrahlungsmenge für eine Ausrichtung der PV-Module nach Süden, doch werden die Module nach Westen und/oder Osten ausgerichtet, reduziert sich die Einstrahlungsmenge nur in einem Maße, indem eine wirtschaftliche Vertretbarkeit in den meisten Fällen weiterhin gegeben ist. Ost-West Ausrichtungen begünstigen nämlich den wirtschaftlich empfohlenen Eigenverbrauch, da der Stromertrag in den strombedarfsintensiven Zeiten höher ist.
Für eine erste Potenzialabschätzung sollte ein fachkundiges Ingenieurbüro oder eine Solar-Installationsfirma hinzugezogen werden. Auch der Hamburger Solaratlas kann bei einer ersten Einschätzung helfen, ob die Dachfläche grundsätzlich für Photovoltaik geeignet ist.
KapitelübersichtWas kostet eine PV-Anlage?
Kleinanlagen bis 10 kWp Nennleistung kosten in der Regel ca. 1.500 € bis 1.700 € pro kWp. Falls zusätzlich ein Batteriespeicher installiert werden soll, so sind die Kosten pro kWp circa 1.200 € höher. Aufgrund von Skaleneffekten sinken die Kosten pro kWp, je größer die Anlage ist. Eine 20 kWp-Anlage kostet zum Beispiel ca. 1.300 € netto pro kWp.
Die Umweltbehörde geht davon aus, dass sich viele Anlagen in deutlich weniger als 20 Jahren amortisieren und zusätzlich länger als 20 Jahre laufen werden. Ist dies nachweislich nicht der Fall, so entfällt die Pflicht.
KapitelübersichtWie viel Fläche brauche ich?
Für einen kWp kann ca. mit einer Modulfläche von 6-7 m² gerechnet werden. Bei Flachdächern sollten mindestens 20 m² und bei Schrägdächern mindestens 10 m² zur Verfügung stehen.
KapitelübersichtGibt es eine Förderung?
Zusätzlich zur Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (die aktuellen Einspeisevergütungen finden Sie unter EEG Vergütungen (sfv.de) gibt es den Förderkredit 270 - Erneuerbare Energien der KfW. Bei dem Programm 270 handelt es sich um einen Kredit, durch den die Errichtung, die Erweiterung und der Erwerb von PV-Anlagen auf Dächern und an Fassaden einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation gefördert wird. Auch Batteriespeicher können gefördert werden. Bedingung ist, dass Privatpersonen einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen.
Gibt es eine Mindestgröße?
Nein, die Verpflichteten können die Größe ihrer Anlage frei wählen. Am wirtschaftlichsten ist im Allgemeinen die Anlage, mit der ein möglichst großer Anteil des eigenen Stromverbrauchs gedeckt werden kann. Dadurch ergibt sich eine individuelle auf Wirtschaftlichkeit optimierte Größe der PV-Anlage.
KapitelübersichtWie kann die PV-Pflichterfüllung nachgewiesen werden?
Gültige Nachweise der Erfüllung der Pflicht sind:
- eine schriftliche Bestätigung durch Stromnetz Hamburg
- eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage durch eine Fachhandwerkerin oder einen Fachhandwerker aus dem Elektrotechnikerhandwerk bestätigt wird
- die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage durch eine einschlägige, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Energieberaterin oder Energieberater
Der Nachweis muss mindestens den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, oder den Namen der Betreiberin oder des Betreibers der PV-Anlage enthalten, sowie den Installationsort und die elektrische Gesamtleistung der PV-Anlage.
Wann ist die Erfüllung der PV-Pflicht wirtschaftlich nicht vertretbar?
Als wirtschaftlich nicht vertretbar gilt, wenn die Amortisationszeit der Kosten der PV-Anlage mehr als 20 Jahre beträgt.
Bei Gebäuden mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m² gilt ebenfalls als wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn die jährliche solare Einstrahlungsmenge aufgrund der Ausrichtung, Neigung oder Verschattung des Dachs um mehr als 30% geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete PV-Anlage im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Ob dies der Fall ist kann dem Hamburger Solaratlas entnommen werden. Der Hamburger Solaratlas ist ein Angebot der Hamburg Energie GmbH, mit dem die solarenergetische Eignung von Dachflächen von Bestandsgebäuden geprüft werden kann. Dabei spielen Größe, Neigung und Ausrichtung von Dachflächen, Globalstrahlung und Verschattung eine Rolle. Ist das Dach farbig markiert, so ist eine jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine PV-Anlage auf dem Dach von mindestens 70% der höchsten Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete PV-Anlage im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg möglich.
Bei Bestandsgebäuden gilt es auch als wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn der Anteil der Systemkosten ohne Module und Wechselrichter, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70% der Kosten der gesamten PV-Anlage übersteigt.
Außerdem gilt als wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn Verpflichtete erhebliche steuerliche Nachteile aufgrund der PV-Installation in Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren und Dritte nicht bereit sind, statt der Verpflichteten eine PV-Anlage zu errichten und zu betreiben.
Für Sonderfälle, bei denen das Gebäude nicht Bestandteil des Grundstücks ist und den Verpflichteten ein begrenztes Nutzungsrecht an diesem Grundstück zusteht, entfällt die PV-Pflicht, wenn sich die PV-Anlage nicht innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer am Grundstück amortisieren lässt. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten bei Ablauf des Nutzungsrechts für den Verlust ihres Eigentums einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern geltend machen können.
KapitelübersichtWann ist die Erfüllung der Pflicht technisch unmöglich?
Technisch unmöglich ist das Erfüllen der Pflicht bei Bestandsgebäuden, wenn:
1. das Dach eines Gebäudes ungeeignet ist, weil
- es ausschließlich nicht plane Dachflächen hat
- keine Solarinstallations-Eignungsfläche vorhanden ist
- es eine mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachfläche ist
- es mit lichtdurchlässigem Glas bedeckt ist
2. keine ausreichende Standsicherheit zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten gegeben ist
Bei Neubauten ist das Erfüllen der Pflicht technisch unmöglich, wenn aufgrund notwendiger Dachaufbauten und technischer Anlagen keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann, obwohl diese bei der Planung entsprechend dem Hauptnutzungszweck des Gebäudes priorisiert berücksichtigt wurde.
Außerdem sorgt ein im Vergleich zu einer üblichen Nutzung deutlich erhöhtes Gefahrenpotenzial oder die Erschwerung von Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren für technische Unmöglichkeit.
Auch wenn eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung ins öffentliche Netz nicht möglich ist, gilt das Erfüllen der Pflicht als technisch unmöglich.
Muss das Entfallen der Pflicht nachgewiesen werden?
Ja. Egal ob die Pflicht aufgrund technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unvertretbarkeit, unbilliger Härte oder sonstigen Gründen entfällt, das Entfallen der Pflicht muss der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder der Dachhauterneuerung nachgewiesen werden.
KapitelübersichtWie kann das Entfallen der Pflicht nachgewiesen werden?
Für Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m² oder Gebäude deren Dächer vollständig mit solarthermischen Anlagen belegt werden, genügt als Nachweis die formlose schriftliche Begründung des Sachverhalts durch die Verpflichteten mit geeigneten Belegen, beispielsweise dem Auszug aus dem Hamburger Solaratlas oder einem Foto vom Dach.
Für größere Dachflächen gilt:
Bei technischer Unmöglichkeit ist der Nachweis von Bauvorlageberechtigten oder bauvorlagenberechtigten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplanern zu erbringen. Bei einem erhöhten Gefahrenpotenzial ist der Sachverhalt darzustellen und sind die Gefahren zu beschreiben. Bei einer negativen Netzverträglichkeitsprüfung ist das Ergebnis der Prüfung vorzulegen.
Für wirtschaftliche Unvertretbarkeit erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer von Solarexpertinnen und Solarexperten durchgeführten Amortisationszeit-Berechnung. Hierfür sind u.a. die Eingangsparameter entsprechend Anlage 1 der Umsetzungsverordnung zu verwenden. Bei Bestandsgebäuden mit sehr hohen Installationskosten ist der Nachweis durch einen Kostenvoranschlag eines Solarfachbetriebs für Lieferung und Montage einer PV-Anlage oder eine vergleichbare geeignete Bestätigung über die Kosten zu erbringen. Der Nachweis muss folgende Informationen enthalten:
- Preise für Photovoltaik-Module und Wechselrichter
- Preis für die sonstigen Systemkomponenten einschließlich der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen
- Gesamtpreis der Photovoltaik-Anlage
Im Falle einer steuerlichen Benachteiligung reicht ein formloser schriftlicher Nachweis durch den Verpflichteten. Zusätzlich ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, dass kein Dritter bereit ist eine PV-Anlage auf dem Dach der oder des Verpflichteten zu errichten und zu betreiben. Hierfür sind in der Regel schriftliche Absagen von drei in Hamburg tätigen Anbieterinnen und Anbietern von Photovoltaik-Mieterstromanlagen vorzulegen. Die den Dritten angebotene Dachpacht muss in den Absagen enthalten sein.
Kann ich durch Erfüllung der PV-Pflicht auch die EE-Pflicht erfüllen?
Die Pflicht in § 17 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung (EE-Pflicht) gilt nur für Bestandsgebäude. Sie kann aktuell nicht durch eine PV-Anlage erfüllt werden.
Für Neubauten hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung geregelt. Wenn mit einer PV-Anlage die Pflicht des GEG zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt wird, ist damit gleichzeitig auch die Hamburgische PV-Pflicht erfüllt.
Sind Einkünfte aus dem Verkauf von Strom meiner PV-Anlage grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind ab dem 1. Januar 2023 alle Erträge aus PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbe-immobilien. Für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gilt die neue Regelung ab Januar 2023 für eine Anlagenleistung von bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit.
Bis zum 31. Dezember 2022 können Anlagenbetreiber von kleinen Solaranlagen bis 10 kWp sich mit einem formlosen, schriftlichen Antrag an das zuständige Finanzamt wenden, um sich von der Einkommensteuer befreien lassen. Hierfür muss die PV-Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert sein und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen sein. Dabei handelt es sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen.
Welche Brandschutzabstände sind einzuhalten
Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) legt grundsätzlich einen Abstand der PV-Anlage zur Brandwand von 1,25 Metern fest. Jedoch kann der Abstand auf 0,5 Meter reduziert werden, wenn eine Abweichung nach § 69 HBauO beantragt wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in den FAQ der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu § 30 der Hamburgischen Bauordnung.
Werden Mini-PV-Anlagen, auch Balkonkraftwerke genannt, gefördert?
Die Investitionskosten solcher Anlagen (für eine 300 Watt-Anlage sind im Durchschnitt etwa 600 € anzusetzen und für eine 600 Watt-Anlage rund 1.200 €) werden nicht gefördert. Diese Anlagen können sich aber je nach Intensität der Sonneneinstrahlung innerhalb weniger Jahre amortisieren und für den ggf. in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom kann eine Einspeisevergütung erhalten werden.
Vor der Installation einer solchen Anlage müssen jedoch ggf. der Vermieter bzw. die Wohnungsgesellschaft ihre Zustimmung erteilen und auch die Hinweise der zuständigen Netzgesellschaft sind unbedingt zu beachten Steckfertige Photovoltaik-Anlage - Stromnetz Hamburg (stromnetz-hamburg.de).
Zusätzlich ist eine Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.